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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung landeswahlrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 22. März 2019
(GVBl. II Nr. 23 vom 29.03.2019)



Auf Grund des § 50 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 157) geändert worden ist, und des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), der zuletzt durch das Gesetz vom 1. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, sowie der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. März 2015 (GVBl. II Nr. 15), verordnet der Minister des Innern und für Kommunales im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Landeswahlverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Volksentscheidsverfahrensverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Volksbegehrensverfahrensverordnung

Die Volksbegehrensverfahrensverordnung vom 30. Juni 1993 (GVBl. II S. 280), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2012 (GVBl. II Nr. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Form und Behandlung der Eintragungslisten " § 4 Form der Behandlung der Eintragungslisten, Datenschutz".

b) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8a Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung auf Eintragungsscheinen " § 8a Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung auf Eintragungsscheinen, Datenschutz".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Sorbische Sprache " § 14 Sorbische/Wendische Sprache".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Form und Behandlung der Eintragungslisten " § 4 Form der Behandlung der Eintragungslisten, Datenschutz".

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei mehreren Volksbegehren ist für die Eintragungslisten eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden. "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Eintragungslisten eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für jede Eintragungsliste muss nach den Vorgaben des für Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministeriums ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bereitliegen."

3. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8a Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung auf Eintragungsscheinen, Datenschutz " § 8a Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung auf Eintragungsscheinen, Datenschutz".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungsschein" ein Komma und die Wörter "ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Briefumschläge eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist."

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintragungsscheine" ein Komma und die Wörter "die Merkblätter nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Eintragungsscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von dem Beginn der Eintragungsfrist bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens nach Maßgabe des § 20 des Volksabstimmungsgesetzes und des § 9 ausgeübt."

4. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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