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Regelwerk; Verwaltung

BbgERechV - Brandenburgische E-Rechnungsverordnung - Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 19. September 2019
(GVBl. II Nr. 79 vom 01.10.2019; 24.07.2020 Nr. 68 20)



Überschrift geändert 20

Siehe Fn. *

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und für Kommunales:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von Aufträgen und öffentlichen Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.

(2) Auftraggebende im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen, Aufträgen sowie zu Konzessionen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist und soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

  1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
  2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungsstellende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfangende im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfangende sind alle Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(5) Rechnungssendende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellenden ausstellen und übermitteln.

§ 3 Elektronisches Empfangsverfahren

(1) Rechnungsstellende können Rechnungen gegenüber Rechnungsempfangenden in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendenden bedienen.

(2) Rechnungsempfangende, die zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung des Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 2 elektronisch empfangen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(3) Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, können die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung des Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 2 elektronisch empfangen. Sie können auch andere elektronische Verfahren zum Empfang nutzen.

§ 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung 20

(1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht.

(2) Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an die juristische Person Land Brandenburg haben Rechnungsstellende und Rechnungssendende das vom Land zur Verfügung gestellte Verwaltungsportal im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungsstellende oder Rechnungssendende sich zuvor registriert hat. Elektronische Rechnungen, die über das vom Land zur Verfügung gestellte Verwaltungsportal übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungsstellende oder der Rechnungssendende automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungsstellende oder der Rechnungssendende über die Ablehnung zu informieren. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Andere Rechnungsempfangende können, auch wenn sie von § 3

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