(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die §§ 3 und 5 Absatz 2 und die §§ 6 und 7 sowie die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes gehen inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften des Landes vor; Verfahrensrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
den Landtag und seine Verwaltung, die Wörter "mit Ausnahme von § 11 Absatz 1a und § 14 Absatz 1 Satz 2,
die öffentlichen Schulen und Krankenhäuser,
den Verfassungsschutz,
Beliehene des Landes Brandenburg oder der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände,
die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
die Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen sowie für Maßnahmen des Richterdienstrechts, außer im Anwendungsbereich des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Verwaltungstätigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
(4) Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.
"E-Government" alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden,
"Behörde" jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
"Schriftform" die durch oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete Schriftform,
"schriftlich" die Einhaltung der Schriftform,
"elektronischer Zugang zur Verwaltung" die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation mit den Behörden über öffentlich zugängliche Netze,
"Open Data" und "offene Daten" Verwaltungsdaten, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist und die durch die Allgemeinheit aufgrund grundsätzlich unbeschränkter und diskriminierungsfreier Lizenzen kostenfrei für jegliche Zwecke genutzt, weiterverarbeitet und weiterverbreitet werden können,
"maschinenlesbar" die Eigenschaft von Daten, durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden zu können,
"Metadaten" Daten, die dazu dienen, andere Daten zu beschreiben,.
"elektronische Zahlungsverfahren" jedes im elektronischen Geschäftsverkehr übliche Zahlungsverfahren,
"elektronische Rechnungen" Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
"elektronische Akten" Akten der öffentlichen Verwaltung, die in elektronischer Form geführt und bearbeitet werden,
"IT-Basiskomponenten" alle für E-Government verwaltungs- und verfahrensübergreifend sowie fachunabhängig benötigten informationstechnischen Systeme, Dienste und Infrastrukturen,
"Servicekonto" eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die zur Identifizierung und Authentifizierung von
natürlichen Personen (Bürgerkonto) oder
juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden (Organisationskonto)
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