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Regelwerk, Allgemeines

BbgEGovG - Brandenburgisches E-Government-Gesetz
Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 23. November 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 23.11.2018 S. 1; 27.10.2020 Nr. 29 20)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die §§ 3 und 5 Absatz 2 und die §§ 6 und 7 sowie die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes gehen inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften des Landes vor; Verfahrensrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. den Landtag und seine Verwaltung,
  2. die öffentlichen Schulen und Krankenhäuser,
  3. den Verfassungsschutz,
  4. Beliehene des Landes Brandenburg oder der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände,
  5. die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung,
  6. die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
  7. die Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,
  8. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist, für Maßnahmen des Richterdienstrechts sowie
  9. die Verwaltungstätigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch.

(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(4) Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

  1. "E-Government" alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden,
  2. "Behörde" jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
  3. "Schriftform" die durch oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete Schriftform,
  4. "schriftlich" die Einhaltung der Schriftform,
  5. "elektronischer Zugang zur Verwaltung" die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation mit den Behörden über öffentlich zugängliche Netze,
  6. "elektronische Akten" Akten der öffentlichen Verwaltung, die in elektronischer Form geführt und bearbeitet werden,
  7. "elektronische Zahlungsverfahren" jedes im elektronischen Geschäftsverkehr übliche Zahlungsverfahren,
  8. "elektronische Rechnungen" Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht,
  9. "IT-Basiskomponenten" alle für E-Government verwaltungs- und verfahrensübergreifend sowie fachunabhängig benötigten informationstechnischen Systeme, Dienste und Infrastrukturen,
  10. "Servicekonto" eine zentrale Identifizierungskomponente, die der einmaligen oder dauerhaften Identifizierung von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen oder sonstigen Dritten zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörden dient und deren Verwendung für die Nutzer freiwillig ist.

Abschnitt 2
Elektronische Verwaltung

§ 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung, Verordnungsermächtigungen 20

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen elektronischen Zugang zur Verwaltung zu eröffnen. Die Behörden stellen die dafür benötigten Informationen in elektronischer Form bereit.

(2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Behörden ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Behörden setzen für die von ihnen übermittelten elektronischen Dokumente ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren ein und bieten für den elektronischen Zugang zur Verwaltung ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren an. Der elektronische Zugang zur Verwaltung darf nicht ohne wichtigen Grund von besonderen formalen oder technischen Anforderungen abhängig gemacht werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des elektronischen Zugangs, insbesondere zum Austausch und der Aufbewahrung elektronischer Nachrichten und Dokumente und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren, sowie zu den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Anforderungen regeln.

(3) In Verwaltungsverfahren, in denen die Feststellung der Identität einer Person verlangt wird, kann der Identitätsnachweis nach § 18

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