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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes
- Brandenburg -

Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 17 vom 14.05.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes

Das Brandenburgische E-Government-Gesetz vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28), das durch das Gesetz vom 27. Oktober 2020 (GVBl. I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Formulare, Verordnungsermächtigung " § 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Anforderungen an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data".

c) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 3
IT-Infrastrukturen und IT-Standards
"Abschnitt 3
IT-Infrastrukturen und IT-Standards, Datenschutz".

d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Datenschutzverantwortlichkeit, Verordnungsermächtigung".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "und seine Verwaltung," die Wörter "mit Ausnahme von § 11 Absatz 1a und § 14 Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

c) In Nummer 8 werden die Wörter "und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist, für Maßnahmen des Richterdienstrechts sowie" durch die Wörter "sowie für Maßnahmen des Richterdienstrechts, außer im Anwendungsbereich des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 eingefügt:

"6. "Open Data" und "offene Daten" Verwaltungsdaten, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist und die durch die Allgemeinheit aufgrund grundsätzlich unbeschränkter und diskriminierungsfreier Lizenzen kostenfrei für jegliche Zwecke genutzt, weiterverarbeitet und weiterverbreitet werden können,

7. "maschinenlesbar" die Eigenschaft von Daten, durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden zu können,

8. "Metadaten" Daten, die dazu dienen, andere Daten zu beschreiben,."

b) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 11, die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10 und die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 12.

c) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 13 und wie folgt gefasst:

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13. "Servicekonto" eine zentrale Identifizierungskomponente, die der einmaligen oder dauerhaften Identifizierung von Bürgerinnen, Bürgern, Unternehmen oder sonstigen Dritten zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der Behörden dient und deren Verwendung für die Nutzer freiwillig ist. "13. "Servicekonto" eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die zur Identifizierung und Authentifizierung von

a) natürlichen Personen (Bürgerkonto) oder

b) juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden (Organisationskonto)

für Zwecke der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen bestimmt ist und deren Verwendung für diese freiwillig ist,"

d) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:

"14. "IT-System" eine Zusammenstellung von Hardware-, Software- und Netzwerkkomponenten zur Ausführung von Anwendungen,

15. "IT-Verfahren" eine strukturierte Darstellung der Abläufe IT-gestützter Arbeits- und Geschäftsprozesse der Verwaltung, die der Erledigung festgelegter Fachaufgaben dienen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

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(Stand: 15.05.2024)

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