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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes
- Brandenburg -

Vom 27. Oktober 2020
(GVBl. I Nr. 29 vom 27.10.2020)



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes

Das Brandenburgische E-Government-Gesetz vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "die zentrale Stelle nach Satz 2 bestimmen und" eingefügt.

2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Öffentliche Auftraggeber stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151, 1155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist. "Auftraggeber im Sinne des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist."

3. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Festlegungen zu weiteren Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 treffen" durch die Wörter "weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 festlegen oder das Verfahren zur Festlegung weiterer Ausnahmen innerhalb der Landesregierung bestimmen" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. November 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 1).

ID 202046


ENDE

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