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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 24. Juli 2020
(GVBl. II Nr. 68 vom 17.08.2020)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) verordnet die Ministerin der Finanzen und für Europa im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren und für Kommunales:
Die E-Rechnungsverordnung vom 19. September 2019 (GVBl. II Nr. 79) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ErechV - E-Rechnungsverordnung - Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen | "Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen im Land Brandenburg (Brandenburgische E-Rechnungsverordnung - BbgERechV)". |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
" (4) Die Bereitstellung des Verwaltungsportals nach Absatz 2 obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium, das sich zur Aufgabenerfüllung und beim Betrieb des Portals der Leistungen Dritter bedienen kann. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 sind das für Finanzen zuständige Ministerium und von ihm beauftragte Dritte in dem erforderlichen Umfang zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt. Soweit das für Finanzen zuständige Ministerium personenbezogene Daten für die genannten Zwecke verarbeitet, ist es Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2); dies gilt insbesondere für die Übermittlung der auf dem Verwaltungsportal nach Absatz 2 eingegangenen Rechnungen an Rechnungsempfangende im Land Brandenburg. Im Übrigen sind die Rechnungsempfangenden in Bezug auf die Weiterverarbeitung personenbezogener Rechnungsdaten für eigene fachliche Aufgabenzwecke und die Gewährleistung der Rechte der Betroffenen nach Artikel 12 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung."
b) Der bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201499
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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