Regelwerk |
BayUIG - Bayerisches Umweltinformationsgesetz
- Bayern -
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 933; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 458 15)
Gl.-Nr.: 2129-1-4-UG
Siehe Fn *
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die in Art. 2 Abs. 1 genannten informationspflichtigen Stellen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen 15
(1) Informationspflichtige Stellen sind
(2) Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über
zu den Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Konzepte, Rechtsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
(3) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Abs. 1 in deren Auftrag vorhält oder aufbewahrt.
Zweiter Abschnitt
Informationszugang auf Antrag
Art. 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Information auf andere Art zugänglich zu machen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach Art. 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Abs. 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nrn. 1 oder 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
Art. 4 Antrag und Verfahren,
(1) Umweltinformationen werden von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Antragstellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(Stand: 04.09.2023)
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