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Regelwerk Allgemein

AVBayEAG - Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern

- Bayern -

Vom 28. April 2010
(GVBl Nr. 9 vom 17.05.2010 S. 224; 27.02.2010 S. 639; 02.07.2012 S. 357 12; 22.07.2014 S. 286 14; 25.11.2014 S. 565; 09.12.2016 S. 443 16; 04.05.2018 S. 279 18;26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 200-6-1-W



Sieh Fn 1

Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Aufgaben und Mindestanforderungen des Einheitlichen Ansprechpartners 16

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben die ihnen übertragenen Aufgaben in dem Umfang und der Qualität zu erbringen, wie es den Vorgaben und Zielen in der Richtlinie 2006/123/EG in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht. Werden sie in der Funktion als Einheitliche Ansprechpartner tätig, haben sie dies kenntlich zu machen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben insbesondere sicherzustellen, dass

  1. der Dienstleistungserbringer sich mit Hilfe aller geschäftsüblichen Kommunikationsmittel an sie wenden kann;
  2. sie für Dienstleistungserbringer zu den behördenüblichen Zeiten erreichbar und, soweit elektronisch kommuniziert wird, grundsätzlich jederzeit empfangsbereit sind sowie die Erreichbarkeit auf behördenübliche Weise, insbesondere auch in elektronischen Portalen, bekannt gegeben wird;
  3. in ihrem Zuständigkeitsbereich die Auskünfte nach Art. 71c Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG) jederzeit auf dem aktuellem Stand der verfügbaren Informationen erteilt werden können;
  4. Eingänge in elektronischer Form nach Art. 71e Satz 1 BayVwVfG empfangen, verarbeitet und weitergeleitet werden können;
  5. dem Dienstleistungserbringer mit Hilfe einer Status- und Fristenüberwachung jederzeit Auskunft über den Verfahrensstand gegeben werden kann.

§ 2 Elektronische Informationsbereitstellung 14 16

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner sollen für die in Art. 71c BayVwVfG und in dieser Verordnung genannten Aufgaben das vom Staat zur Verfügung gestellte Informationsportal - Dienstleistungsportal Bayern - verwenden.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass

  1. die von ihnen bekannt gegebenen Kommunikationsdaten - einschließlich ihrer Erreichbarkeit,
  2. die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden, von ihnen erlassenen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 EG und
  3. die von ihnen verwendeten Formulare und online-Anwendungen

im Informationsportal nach Abs. 1 stets in aktueller Fassung zur Verfügung stehen.

(3) Für die Pflege dieser Daten stellt der Freistaat Bayern geeignete technische Vorrichtungen zur Verfügung. Die Einzelheiten hierzu legt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) durch Verwaltungsvorschrift fest.

§ 3 Informationsaustausch zwischen Einheitlichem Ansprechpartner und zuständiger Behörde

Ist ein Einheitlicher Ansprechpartner in die Verfahrensabwicklung einbezogen worden, wird jedoch auch zwischen dem Dienstleistungserbringer und der zuständigen Behörde unmittelbar kommuniziert, ist von der zuständigen Behörde zu gewährleisten, dass der Einheitliche Ansprechpartner jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert ist.

§ 4 Berichtspflichten des Einheitlichen Ansprechpartners 12 14 16

(1) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium die Stelle, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übernimmt, sowie jede wesentliche organisatorische Änderung dieser Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Einheitlichen Ansprechpartner haben dem Staatsministerium jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres in anonymisierter Form Bericht zu erstatten über

  1. die Anzahl der Informationsanfragen,
  2. die Anzahl der Fälle, in denen der Einheitliche Ansprechpartner die Koordinierung von Verfahren übernommen hat.

Die Angaben zu Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind jeweils zu gliedern nach Dienstleistung oder Niederlassung, Herkunftsstaat, Art der Dienstleistung und Verfahrensstand.

§ 5 Datenschutz 18

Sofern die Betroffenen den Einheitlichen Ansprechpartner in Anspruch genommen haben, hat er deren Anträge nach dem Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679

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