Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner

Vom 2. Juli 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 16.07.2012 S.357)


Auf Grund von Art. 2 Abs. 2 Satz 5 und Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (GVBl S. 154), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner - AVBayEAG) vom 28. April 2010 (GVBl S. 224, BayRS 200-6-1-W), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2010 (GVBl S. 639), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Im Hinblick auf die zweijährige Erprobungsphase haben die Einheitlichen Ansprechpartner" durch die Worte "Die Einheitlichen Ansprechpartner haben" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

c) Nr. 3

ihren personellen Aufwand für die Tätigkeit als Einheitlicher Ansprechpartner.

wird aufgehoben.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 6 Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner12

(1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:

  1. Landkreis Cham
  2. Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
  3. Landkreis Regensburg
  4. Landkreis Schwandorf
  5. Landkreis Traunstein.

(2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Gemeinden:

  1. Stadt Aschaffenburg
  2. Stadt Augsburg
  3. Stadt Bamberg
  4. Landeshauptstadt München
  5. Stadt Nürnberg
  6. Stadt Schweinfurt
  7. Stadt Weiden i. d. OPf.
" § 6 Landkreise und kreisfreie Gemeinden als Einheitliche Ansprechpartner

(1) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende Landkreise:

  1. Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
  2. Landkreis Schwandorf
  3. Landkreis Traunstein.

(2) Einheitliche Ansprechpartner gemäß Art. 2 Abs. 2 BayEAG sind folgende kreisfreie Ge meinden:

  1. Stadt Nürnberg
  2. Stadt Augsburg.

(3)1Die in Abs. 1 genannten Landkreise und in Abs. 2 genannten kreisfreien Gemeinden werden von den Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners erst dann entbunden, wenn sie gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie schriftlich erklären, die Aufgaben künftig nicht mehr wahrnehmen zu wollen. 2Die Aufgabenentbindung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.

(4) 1Landkreise und kreisfreie Gemeinden, die sich nach dem 1. Oktober 2012 entscheiden, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, können dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erklären. 2Die Aufgabenübertragung wird mit Inkrafttreten der darauf folgenden entsprechenden Änderung dieser Verordnung rechtswirksam, die die vor dem 1. Oktober eines jeweils geraden Kalenderjahres eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.

(5) Folgende Landkreise und kreisfreie Gemeinden nehmen die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Umfang des Art. 1 Satz 2 des Bayerischen EA-Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626, BayRS 200-6-W) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung wahr:

  1. Landkreis Cham
  2. Landkreis Regensburg
  3. Stadt Aschaffenburg
  4. Stadt Bamberg
  5. Landeshauptstadt München
  6. Stadt Schweinfurt
  7. Stadt Weiden i.d.OPf."

3. Es wird folgender neuer § 7 eingefügt:

" § 7 Pflichten des Einheitlichen Ansprechpartners im Rahmen seiner Aufgabenentbindung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nicht mehr wahrnehmen wollen, haben bis zum Abschluss aller bei ihnen laufenden Verfahren, mindestens aber während einer sechsmonatigen Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Unzuständigkeit unter Verweis auf andere zuständige Einheitliche Ansprechpartner in behördenüblicher Weise, insbesondere auch in den elektronischen Portalen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden, bekannt gegeben wird, und Eingänge in elektronischer Form mit einem entsprechenden Hinweis beantwortet werden. Diese Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben zu veranlassen, dass Informationen, die im Dienstleistungsportal Bayern auf sie als Einheitliche Ansprechpartner verweisen, einschließlich ihrer eingestellten Formulare und Online-Anwendungen gelöscht werden.

(2) Offene Verfahren sind zu Ende zu führen, die Antragsteller sind hiervon entsprechend zu informieren. 2Im Einvernehmen mit dem Antragsteller und dem anderen zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner kann ein solches Verfahren an diesen abgegeben werden.

(3) Die Berichtspflicht nach § 4 Abs. 2 ist bezogen auf den gesamten Zeitraum der Aufgabenwahrnehmung zu erfüllen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ist der Abschluss aller in den vorstehenden Absätzen genannten Aufgaben und Verfahren unverzüglich mitzuteilen."

4. Der bisherige § 7 wird § 8; Satz 2

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