Werden im BTB insbesondere folgende Punkte behandelt und eindeutig dokumentiert:
Angaben über Art, Menge, Herkunft, Verbleib der eingesammelten, beförderten, gelagerten, verwerteten, beseitigten, erworbenen oder vermittelten Abfälle,
Art des gewählten Entsorgungsverfahrens,
besondere Vorkommnisse, relevante Betriebsstörungen sowie deren Ursachen und Abhilfemaßnahmen,
fehlende Übereinstimmung des übernommenen, vermittelten Abfalls mit den Angaben des Abfallerzeugers sowie die getroffenen Maßnahmen,
Angabe der mit der jeweiligen Tätigkeit beauftragten Person sowie im Falle der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes der jeweilige Umfang der Beauftragung,
stoff- und anlagenbezogene Prüfergebnisse (Eigen- und Fremdkontrollen)?
Zusätzliche Anforderungen für die Tätigkeiten Handeln/Vermitteln:
Dokumentation der durchgeführten Leistungen mit Kopien der ggf. erforderlichen Entsorgungsnachweise,
Auflistung und Angabe der Unternehmen, an die die Abfälle abgegeben bzw. vermittelt werden. Im Falle der Übernahme durch nicht zertifizierte Entsorgungsbetriebe sind Nachweise über die durchgeführten Auswahl- und Kontrollmaßnahmen zu führen (siehe "Branchenspezifische Anforderungen Händler/Vermittler").
Besichtigungsprotokoll vorhanden?
Bei Erstprüfung: Wurde das BTB bereits 6 Monate geführt (Hinweis: Kann bei der Erstprüfung ein BTB nicht vorgelegt werden, ist eine erneute Prüfung durch den Sachverständigen nach Ablauf von 6 Monaten nach der Erstzertifizierung erforderlich)?
Erfolgt eine Nachweisführung im Sinne der Nachweisverordnung? Rückverfolgbarkeit (Datengleichheit/Identität/Plausibilität) überprüfen
Übersicht der Entsorgungs-/Sammelnachweise für üa und büa mit Abfallentsorger, Entsorgernummer, Abfallbezeichnung, Menge des Abfalls, Gültigkeit der Entsorgungs-/Sammelnachweise.
Sind die Aufzeichnungen über die Mengenströme des Ein- und Ausgangs nachvollziehbar und plausibel (Plausibilitätsprüfung der Kubikangaben, Umrechnungsfaktoren m3 / t in Bezug auf die Entsorgungsnachweise, Genehmigungen usw.)?
Es ist eine angemessene Anzahl an Stichproben durchzuführen (mindestens 6 Stichproben). In Abhängigkeit der Anzahl der Übernahmescheine, Begleitscheine und EN ist die Anzahl der Stichproben zu erhöhen. Im Rahmen der Prüfung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Wo kommt der Abfall her (Erzeuger) - Wo geht der Abfall hin (Entsorger)?
Datum, AVV-Schlüssel, betriebsinterne Abfallbezeichnung; ist der Abfall zugelassen?
Ist für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausreichender Versicherungsschutz nachweisbar? Dieser besteht aus:
Umwelthaftpflicht und Betriebshaftpflicht für Betriebe, die handeln, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen
Kraftfahrzeughaftpflicht einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung für Betriebe, die einsammeln und befördern
Betriebshaftpflicht für Betriebe, die vermitteln
Höhe der Deckungssumme
Bestätigung der Versicherung über einen ausreichenden Versicherungsschutz oder
Art und Umfang aufgrund der betrieblichen Risikoabschätzung festgelegt
Risikoabschätzung (von der Versicherung oder dem Betrieb vorgenommen) und Ableitung des Versicherungsumfanges
Versicherungspolice
Zahlungsbelege
Ausschlüsse
Haben sich im Vergleich zur letzten Prüfung versicherungsrelevante Änderungen ergeben und wurden diese der Versicherung zeitnah mitgeteilt?
Werden Subunternehmer mit EfB-Zertifikat beauftragt?
Liste der Subunternehmer prüfen
Zertifikate einsehen und prüfen
Stichpunktartige Überprüfung der ausgeführten Tätigkeiten
Werden nicht zertifizierte Betriebe als Subunternehmer beauftragt?
Liste der Subunternehmer prüfen
Stichpunktartige Überprüfung der ausgeführten Tätigkeiten
In welchem Umfang werden nicht zertifizierte Betriebe beteiligt?
Ermittlung des Umfangs und Begründung der Unerheblichkeit der Beauftragung
Werden Subunternehmer (nicht EfB), die an der Entsorgung beteiligt sind, vom EfB regelmäßig geprüft, ob die Anforderungen der EfbV eingehalten werden?
Nachweis der durchgeführten Eigenkontrollen und Überwachungen nach der EfbV; (Ist ein stichhaltiges Prüfverfahren eingeführt? Z.B. Vor-Ort-Kontrolle, Dokumenten-Sichtung usw.)
Wie wird die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Subunternehmers (nicht EfB) überprüft?
Ist beim Subunternehmer (nicht EfB) die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt?
Erstreckt sich der Versicherungsschutz des Betriebes auch auf die Tätigkeit des Dritten oder verfügt der beauftragte Dritte über einen eigenen ausreichenden Versicherungsschutz?
Ist der Verbleib von Abfällen mit dem Subunternehmer vertraglich oder in anderer Weise angemessen geregelt?
Beinhalten die Entsorgungsverträge mit Subunternehmer auch
Weisungsbefugnisse des Entsorgungsfachbetriebes gegenüber dem Dritten?
Kontrollbefugnisse des Entsorgungsfachbetriebes im Betrieb des Dritten?
Einsicht in die Nachweisdokumentation des Dritten, insbesondere bezüglich des Verbleibs von Abfällen?
Ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen? Anmerk.: Werden ausschließlich freigestellte Beförderungen, freigestellte Beförderungen im Zusammenhang mit Mengen pro Beförderungseinheit ("Freimengengrenze") oder Beförderungen < 50 jato für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben durchgeführt, so ist kein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen. In jedem anderen Fall ist beim Transport von Gefahrgütern ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Ist der Gefahrgutbeauftragte schriftlich bestellt?
intern: über Bestellungsschreiben, Arbeitsanweisungen usw.
extern: Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen
Ist der Gefahrgutbeauftragte bei den Behörden gemeldet?
Liegen Nachweise über Grund- und Fortbildungsschulungen des Gefahrgutbeauftragten vor (Gültigkeit der Nachweise)?
Kommt der Gefahrgutbeauftragte seinen Aufgaben i.S. der GbV nach?
Überwachung,
Anzeige von Mängeln,
Beratung des Unternehmens
Erstellung des Jahresberichtes
Überprüfungen einzelner Tätigkeiten
Nehmen im Auftrag des Unternehmers Personen in eigener Verantwortung Pflichten gemäß den Gefahrgutvorschriften wahr?
Sind diese als beauftragte Personen bestellt?
Liegen Nachweise über Durchführung und Inhalt der Schulungen zur beauftragten Person vor?
Sind die Pflichten und Verantwortlichkeiten den einzelnen Personen bekannt?
Sind sonstige verantwortliche Personen, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben eigenverantwortlich übertragen wurden, eingesetzt?
Liegen Nachweise über Durchführung und Inhalt von Schulungen vor?
Sind die Pflichten und Verantwortlichkeiten den einzelnen Personen bekannt?
Werden die erforderlichen technischen Prüfungen, Messungen und Überwachungen schriftlich festgelegt, durchgeführt und dokumentiert, wie z.B.:
Eichung von Waagen
regelmäßige Wartung von Anlagen
Hauptuntersuchung für Fahrzeuge
regelmäßige Prüfung von Behältern, Anlagen und Fahrzeugen
Mitführen von Tachoscheiben, vollständiges Ausfüllen
Durchführung von Kontrollen der Tachographenscheiben
Durchführung von Führerscheinkontrollen
Abfuhrkontrolle zulässiges Gesamtgewicht
Einsatz geeigneter Fahrzeuge und Behälter
Regelungen zur Behälterreinigung
usw.
Liegt eine Transportgenehmigung vor?
Liegt die Erlaubnis nach § 3 GüKG vor?
Liegt eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung gem. § 7a GüKG vor?
Ist im Falle eines Unfalls, der sich während einer vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder vorgenommenen Be- oder Entladung von Gefahrgut ereignet hat, ein Unfallbericht vom Gefahrgutbeauftragten erstellt worden?
Kommt der Unternehmer seinen Pflichten gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten nach? Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
der Gefahrgutbeauftragte
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises ist,
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 GbV übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;
der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 GbV mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GbV sind.
Werden Gefahrguttransporte mit betriebszugehörenden Fahrern durchgeführt?
Liegen entsprechende Nachweise über Grund- und Fortbildungsschulungen vor ("ADR-Führerschein")?
Sind diese Fahrer geschult?
Verpackungen von gefährlichen Gütern, die dem einzelnen Abfallerzeuger vom Transporteur/Beförderer zur Verfügung gestellt werden (z. B: Bergungsverpackung, Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Kombinationsverpackungen, zusammengesetzte Verpackungen, rekonditionierte Verpackungen, Feinstblechverpackungen, IBC's)
Sind diese Verpackungen baumusterzugelassen?
Liegen die Baumusterzulassungen im Betrieb vor?
Wird sichergestellt, dass die einzelnen Verpackungen nur für Medien eingesetzt werden, für die eine Zulassung erteilt wurde?
Werden die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen (z.B.: Sichtprüfung Verladung, 2 1/2 und 5-jährig extern) durchgeführt und dokumentiert?
Wurde der Kunde auf eventuelle Lagervorschriften hingewiesen, die aufgrund einschlägiger Regeln, z.B. BetriebssicherheitsV, VAwS, einzuhalten sind?
Ausrüstung und Kennzeichnung der eingesetzten Fahrzeuge
Sind die Fahrzeuge mit den allgemeinen Ausrüstungsgegenständen nach ADR ausgerüstet? (z.B.: Feuerlöschmittel, Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, Warnkleidung und Handlampe pro Besatzungsmitglied)
Werden die zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände, die in den einzelnen Unfallmerkblättern genannt sind, z.B. Kanalabdeckung, Augenspülflasche, mitgeführt?
Sind die Fahrzeuge mit den vorgeschriebenen orangen Warntafeln gekennzeichnet?
Werden bei Containertransporten (auch beim Transport von loser Schüttung) die erforderlichen Gefahrenzettel in der richtigen Größe und Anzahl auf dem Container an den vorgeschriebenen Stellen angebracht?
Durchführung des Transportes
Werden die Fahrzeugführer vor Transportbeginn auf das gefährliche Gut hingewiesen?
Wird sichergestellt, dass der Fahrzeugführer nur gefährliche Güter übernimmt, für die ihm ein vollständig ausgefülltes Beförderungspapier und falls erforderlich ein Unfallmerkblatt übergeben wurde?
Wie wird gewährleistet, dass erforderliche Unterlagen (z.B.: Ausnahmegenehmigungen, ADR Führerschein, B III - Bescheinigung) beim Transport mitgeführt werden?
Wie wird sichergestellt, dass der Fahrzeugführer nur Verpackungen in einwandfreiem Zustand übernimmt und die Verpackungen vorschriftsmäßig beschriftet/gekennzeichnet sind?
Wird die Ladung ordnungsgemäß gesichert? Werden dem Fahrzeugführer die entsprechenden Ladungssicherungshilfsmittel zur Verfügung gestellt?
Werden ausreichende Mengen an Bindemitteln für ausgelaufene Flüssigkeiten vorgehalten?
Werden beim Transport asbesthaltiger Abfälle gegebenenfalls die Vorgaben der TRGS 519 und des LAGA-Merkblattes "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" beachtet und eingehalten?
Werden bei der mobilen Schadstoffsammlung die Vorgaben der TRGS 520 beachtet und eingehalten?
Ist der Entsorgungsweg des an einen Dritten abgegebenen Abfalls mindestens bis zu einer Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage sichergestellt und nachgewiesen?
Wie stellt der Vermittler / Händler sicher, dass auch im Krankheits- und Urlaubsfall eine ausreichende Überwachung der Abfallströme gewährleistet ist?
Wie stellt der Vermittler / Händler sicher, dass im Hinblick auf Schadstoffinputbegrenzungen nur geeignete Abfälle an die einzelnen Anlagen vermittelt werden?
Verfügt der Vermittler / Händler über Auszüge aus den Genehmigungen der Entsorgungsanlagen, die die für die Verbringung der von ihm zu vermittelnden Abfälle entscheidungsrelevanten Bestimmungen und Begrenzungen beinhalten?
Ist der den Abfall übernehmende Betrieb hinsichtlich der übernommenen Tätigkeiten und Abfallarten als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert?
Wenn Dritter nicht EfB: Wie stellt der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" die sach- und fachgerechte Ausführung sicher? Dies setzt insbesondere voraus, dass
der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder " Handeln" die Art und Beschaffenheit der Abfälle z.B. durch Sichtkontrolle, Identitätskontrolle oder Deklarationsanalyse überprüft,
der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" sich vor der Beauftragung / Vermittlung vergewissert, dass
der den Abfall übernehmende Entsorgungsbetrieb bei seiner Tätigkeit die Voraussetzungen des § 7 EfbV erfüllt,
bei dem den Abfall übernehmenden Entsorgungsbetrieb die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist,
der den Abfall übernehmende Entsorgungsbetrieb und sein Personal die für diese Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde besitzen,
der den Abfall übernehmende Entsorgungsbetrieb über entsprechende Ausgänge für die in der Anlage entstehenden Abfälle (gültige Entsorgungsnachweise, Notifizierungen, Abnahmeverträge) verfügt.
der den Abfall übernehmende Betrieb über einen eigenen ausreichenden Versicherungsschutz gem. § 6 EfbV verfügt,
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen,
der Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" gegenüber dem den Abfall übernehmenden Entsorgungsbetrieb vertraglich jederzeit Auskunft hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Ausführung der jeweiligen Tätigkeit verlangen kann,
dem Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" vertraglich entsprechende Kontrollbefugnisse eingeräumt werden und
der den Abfall übernehmende Entsorgungsbetrieb sich verpflichtet, Nachweise über die Durchführung seiner Tätigkeit und des ordnungsgemäßen Verbleibs der Abfälle entsprechend § 5 EfbV zu führen und dem Entsorgungsfachbetrieb für "Vermitteln" oder "Handeln" unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.
Zusätzliche Kriterien bei der grenzüberschreitenden Entsorgung:
Verbringung von Abfällen zur Beseitigung
Liegt eine schriftliche Zustimmung aller beteiligten Behörden vor? (Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG)
Haben die Behörden Auflagen erlassen und werden diese beachtet?
Verbringung von Abfällen zur Verwertung
Auflistung der Abfälle gem. Art. 10 EG-AbfVerbrV
Auflistung der Abfälle der grünen, gelben und roten Liste
Führt der Transporteur von Abfällen der grünen Liste ein vom Abfallerzeuger unterzeichnetes Begleitpapier mit folgenden Angaben mit:
Name und Anschrift des Besitzers
handelsübliche Bezeichnung der Abfälle, ggf. Angabe des AVV-Schlüssels sowie der Bezeichnung gem. Anhang II EG-AbfVerbrV
Menge der Abfälle
Name und Anschrift des Empfängers
Art des Verwertungsverfahrens gem. Anh. II B der Richtlinie 75/442/EWG
voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbringung?
Ist der Verwertungsbetrieb vorschriftsmäßig genehmigt, insbesondere bei grün gelisteten Abfällen (Genehmigungsbescheid der Anlage in Kopie, in beglaubigter Übersetzung)?
Führt der Transporteur die Notifizierungsunterlagen mit (Begleitschein / Notifizierungsbogen)?
Sind behördliche Auflagen zu beachten?
Nachweis der Sicherheitsleistung oder Versicherung ( § 7 AbfVerbrG)
Abnahme-/Geschäftsbesorgungsverträge vorhanden (Verträge in beglaubigter Übersetzung)?
Liegen Besichtigungsprotokolle über die am häufigsten vermittelten/beauftragten Entsorgungsanlagen vor?
Gemische nach § 3 Abs. 2 / § 8 Abs. 2, Satz 1 und 2 GewAbfV
Ausgangskontrolle
, AS, Zuordnung zur Herkunftskategorie
Sind Entsorgungsbestätigungen vorhanden und fristgerecht eingegangen (Maßnahmen); können sie den Ausgängen zugeordnet werden; sind sie diesen auch zugeordnet; sind sie vollständig (Name, Anschrift der Anlage; R/D-Nummer; Art der Entsorgungsanlage)?
Getrennte Bilanzierung der Stoffströme (Ein-/Ausgänge); ist die Gesamtbilanz plausibel?
zu erzielende / erreichte Verwertungsquote
Vorjahr
laufendes Jahr
Abgegebene Masse
zur stofflichen Verwertung (Vorjahr [t/a]; laufendes Jahr [t/a])
zur energetischen Verwertung (Vorjahr [t/a]; laufendes Jahr [t/a])
zur Verwertung auf Deponien (Vorjahr [t/a]; laufendes Jahr [t/a])
zur Beseitigung (Vorjahr [t/a]; laufendes Jahr [t/a])
aussortierter bü-Abfall (Vorjahr [t/a]; laufendes Jahr [t/a])
Monatliche Verwertungsquote
regelmäßig, zeitnah und korrekt ermittelt?
Monatliche Verwertungsquote mehr als 2 x um mehr als 10 % unterschritten?
Mitteilung an Behörde erfolgt?
Ergebnis der Überprüfung der Behörde umgehend mitgeteilt?
2.4 Demontage- oder Verwertungsanlagen für Elektro-Altgeräte
Betriebsordnung
Liegt eine schriftlich formulierte Betriebsordnung vor?
Enthält diese alle maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung?
Regelt die Betriebsordnung den Ablauf und den Betrieb?
Enthält die Betriebsordnung Regelungen für das Verhalten im Gefahrenfall?
Enthält die Betriebsordnung Regelungen für den Umgang mit bestimmten Altgeräten und Abfallarten?
Sind Auszüge ihrer relevanten Teile an gut sichtbarer Stelle ausgehängt?
Betriebshandbuch
Liegt ein Betriebshandbuch vor?
Sind darin alle für den Normalbetrieb, für die Instandhaltung und für Betriebsstörungen, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Elektro-Altgeräte sowie die Betriebssicherheit und den Arbeitsplatz erforderlichen Maßnahmen festgelegt?
Sind diese Maßnahmen mit Brandschutz-, Alarm- und Maßnahmenplänen abgestimmt?
Sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals darin festgelegt?
Sind Kontroll- und Wartungsmaßnahmen festgelegt?
Ist der Arbeitsablauf (Stoffflussdiagramm) beschrieben?
Sind Arbeitsanweisungen für sicherheits- und umweltschutzrelevante Tätigkeiten erstellt worden?
Sind diese Arbeitsanweisungen an gut sichtbarer Stelle angebracht?
Sind alle eingehenden Geräteklassen pro Monat dokumentiert?
Enthält es eine Dokumentation aller reparierten und verkauften Geräte (evtl. Verkaufsnachweise)?
Ist die Anlage gegen Betreten Unbefugter ausreichend gesichert?
Lagerung und Demontage
Besteht bei Zwischenlagern ein Eingangsbereich für Lieferfahrzeuge und Kleinanlieferungen?
Ist die Vorsortierung von eingehenden Geräten und Geräteteilen sichergestellt? - Werden Herkunft und Menge der Elektro-Altgeräte dokumentiert?
Werden ausreichende Mengen an Bindemitteln für ausgelaufene Flüssigkeiten sowie Quecksilberadsorber vorgehalten?
Erfolgt eine ordnungsgemäße Lagerung der angenommenen Elektro-Altgeräte?
Werden Geräte, Baugruppen und Bauteile, die flüssige Betriebsmittel enthalten, sowie Kühl- und Gefriergeräte in oder über geeigneten Auffangvorrichtungen gelagert?
Werden ausgebaute, schadstoffhaltige Bauteile wie Akkumulatoren, Kondensatoren oder quecksilberhaltige Bauteile angenommen? Wenn ja, liegt hierfür die erforderliche Genehmigung vor?
Ausbau, Demontage und Separierung (Behandlung)
Wird die Abgabe von Geräten, Baugruppen oder Bauteilen zum Zwecke der Wieder- oder Weiterverwendung im Betriebstagebuch festgehalten?
Sind geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel vorhanden?
Sind geeignete Bindemittel für austretende Betriebsflüssigkeiten und Quecksilberadsorber vorhanden?
Werden schadstoffhaltige Bauteile/Komponenten separat erfasst und einer gesonderten Entsorgung zugeführt?
Werden die für die Anlage zutreffenden, im Anhang I der Elektro-Altgeräte- Richtlinie der LAGa festgelegten Einzelanforderungen erfüllt?
Lagerung ausgebauter Baugruppen, Bauteile und Materialien
Werden ausgebaute Baugruppen, Bauteile und Materialien so gelagert, dass die weitere Verwertung oder Beseitigung nicht beeinträchtigt wird?
Ist eine Gefährdung der Schutzgüter Wasser, Boden und Luft dabei ausgeschlossen?
Findet die Lagerung witterungsgeschützt statt?
Findet eine nach Fraktionen getrennte Lagerung statt?
Ist die Lagerfläche vor unbefugtem Zutritt geschützt?
Werden die für die speziellen Stoffe und Stoffgruppen mit Gefährdungscharakter jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften für den Umgang und die Lagerung berücksichtigt?
Werden ausreichende Mengen an Bindemittel für ausgetretene Betriebsflüssigkeiten und Quecksilberadsorber bereitgehalten?
Sonstiges
Werden alle aus Gründen der Verwertung oder Schadstoffentfrachtung zu entnehmenden Stoffe oder Bauteile, die in der Tabelle von Anhang I der Elektro-Altgeräte-Richtlinie der LAGa aufgeführt sind, ausgebaut?
Werden die für die Anlage zutreffenden allgemein gültigen betriebsrelevanten Demontageanforderungen gemäß Anhang I Kapitel 2 der Elektro-Altgeräte-Richtlinie der LAGa eingehalten?
Quecksilberhaltige Bauteile
Ausbau von LCDs
Thermostate
asbesthaltige Bauteile oder sonstige krebserregende künstliche Mineralfasern
Elektrolytkondensatoren
Kabelschrott
Kältegeräte
Haushaltsgroßgeräte
Bildröhren
Leiterplatten
Kunststoffe
Sind die vorkommenden Abfallarten entsprechend Anhang II des Elektro-Altgeräte-Merkblattes der LAGa (LAGA-Mitteilung 31) eingestuft?
Werden die Mindestbehandlungen der Abfallarten gemäß Anhang II des Elektro-Altgeräte-Merkblattes der LAGa (LAGA-Mitteilung 31) eingehalten?
Werden die Informationen zur Freisetzung der relevanten Stoffe gemäß Anhang III des Elektro-Altgeräte-Merkblattes der LAGa (LAGA-Mitteilung 31) beachtet?
Das Annahmeverfahren gem. § 5 Abs. 1 AbfAblV umfasst:
Durchführung von Sichtkontrollen (Prüfen der Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch),
Feststellung der Masse, Abfallart und des Abfallschlüssels.
Werden stichprobenhafte Kontrollanalysen auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchgeführt (Durchführen der Kontrollanalysen nach Anhang 4 der AbfAblV, Entnahme von Rückstellproben, Aufbewahrung der Rückstellprobe mind. 1 Monat gem. § 5 Abs.3 AbfAblV)?
Annahmekontrolle bei Ablagerung von bü-Abfällen ( § 8 Abs. 1 DepV)
Vorliegen aller nach NachweisV zu führenden Nachweise,
Durchführung von Sichtkontrollen (Prüfen der Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch),
Feststellen der Masse, der Abfallart und des Abfallschlüssels,
Durchführung einer Kontrollanalyse nach § 8 Abs. 4 DepV,
Entnahme einer Rückstellprobe nach § 8 Abs. 5 DepV,
Vergleich der Deklaration mit Ergebnissen der Sichtkontrolle und der Kontrollanalyse.
Ergebnisse der Sichtkontrolle, der Kontrollanalyse nach § 5 Abs. 2 und 3 AbfAblV sowie Daten über die weitere Entsorgung zurückgewiesener Abfällen sind in das Betriebstagebuch zu erfassen.
Wartung, Pflege, Kontrollen und Messungen gem. Nr. 10 TASi
Werden in regelmäßigen Abständen die Überwachungseinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit überprüft?
Grundwasserüberwachungssystem
Messeinrichtungen zur Überwachung der Setzungen und Verformungen des Deponiekörpers
Messeinrichtungen zur Überwachung der Setzungen und Verformungen der Deponiebasis
Messeinrichtung für Niederschlag, Temperatur, Wind und Verdunstung Ausnahme: Zurückgreifen auf Daten von Messstationen an vergleichbarem Standort in unmittelbarer Umgebung
Messeinrichtung für Erfassung der Wassermengen
Eigenkontrollen während der Betriebsphase gem. Nr. 10.6.6.2 TASi i.V.m. Anhang G Ta Abfall
Regelmäßige Erfassung der Betriebsdaten
Funktionstüchtigkeit der Mess- und Kontrolleinrichtungen
Regelmäßige Kamerabefahrung der Sickerwasserleitungen
Jährliche Auswertung der nach Anhang G Ta Abfall gewonnen Daten.
Regelmäßige Kontrolle und Untersuchung der Entgasungseinrichtungen gem. Nr. 11.2.1 f) TASi
Regelmäßige sicherheitstechnische Überprüfung der Anlage durch eine fachkundige und anerkannte Stelle
Wöchentliche Bestimmung der manuell überwachten Regelungsgrößen
Regelmäßige Untersuchung des abgeschiedenen Deponiegaskondensates
Regelmäßige FID-Untersuchungen
Regelmäßige Deponiegasuntersuchung gem. Nr. 7 Anhang C der TASi
Erstellen von Jahresübersichten gem. § 10 Abs. 1 DepV
Sicherstellungsbereich und Rückstellproben
Sicherstellungsbereich vorhanden und aufnahmefähig?
Lagermöglichkeit für Rückstellproben vorhanden?
Ordnungsgemäß Rückstellproben genommen und untersucht?
Kleinanliefererbereich
Ausschilderung eindeutig?
Behälter sind zugänglich und aufnahmefähig?
Geeignete Behälter für Schadstoffe?
Personelle Betreuung sichergestellt?
Sauberkeit?
Ablagerungsbereich
Durchführung einer Sichtkontrolle bei Ablagerung durch Deponiepersonal?
Boden o. ä. zur Brandbekämpfung ausreichend vorhanden?
Enge Begrenzung des Schüttbereiches?
Arbeitstägliche Abdeckung?
Ablagerung asbesthaltiger Abfälle in Monobereich? Geeignetes Entlade- und Einbaugerät vorhanden? Persönliche Schutzausrüstung? Verpackungsmaterial?
Temporäre Abdeckung vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand?
Hygienisierung der Annahmehalle: regelmäßig, aber nicht Biofilter schädigend?
Aufgabebehälter einwandfrei und geruchsdicht?
Fermenter
Hygienisierungs-Wirkungsgrad der Anlage / des Behandlungsverfahrens erfolgreich geprüft?
Aggregate einwandfrei funktionsfähig?
Steuerung der Gasproduktion einwandfrei und funktionsfähig?
Notablässe funktionstüchtig?
Ausreichende Hygienisierung (Verweilzeit und Temperaturüberwachung)?
BHKW
BHKW funktionsfähig?
Ausfallzeiten der BHKW: Ursachen, Handlungsbedarf?
Gasproduktion zur kontinuierlichen Auslastung der BHKW ausreichend?
Gasnotfackel funktionsfähig?
Automatische Umschaltung auf Fackelbetrieb funktionsfähig?
Geruchsemissionen aus BHKW-Abgas?
Fackel
Betrieb nur als Notfackel, kein Dauerbetrieb?
Geeignete Ausführung der Fackel (Höhe, Einzäunung, Sichtschutz)?
Geruchsemissionen aus Fackelabgas?
Biofilter
Ausreichender Wirkungsgrad?
Regelmäßige Wartung?
Filtermaterial in Ordnung?
TOC-Messung funktionsfähig?
Nachrotte der Gärreste (sofern durchgeführt)
Ausreichende Belüftung?
Ausreichende Verweilzeit?
Nachrotte nur im zugelassenen Bereich?
Regelmäßiges Umsetzen?
Ausreichende Beschilderung?
Keine Reinfektion des Fertigkompostes durch Radlader o. ä.?
Lager für Gärreste / Komposte (sofern Gärreste nachgerottet)
Lagerkapazitäten ausreichend und ordnungsgemäß?
Ausreichende Beschilderung?
Lagermenge erfasst?
Verwertung der Gärreste / Komposte (sofern Gärreste nachgerottet)
Anforderungen an hygienische Unbedenklichkeit eingehalten?
Anforderungen an Schwermetallgehalte eingehalten?
Anforderungen an Fremdstoffe eingehalten?
Rottegrad des Kompostes nach Genehmigungsbescheid (sofern Gärreste nachgerottet)?
Untersuchungen ausreichend und ordnungsgemäß?
Absatz der Gärreste / des Kompostes gesichert (sofern Gärreste nachgerottet)?
Stromabgabe
er ordnungsgemäß?
Wärmenutzung
Wärmeabgabe ordnungsgemäß?
2.10 Mobile Sammelstellen für Kleinmengen gefährlicher Abfälle nach TRGS 520
Allgemeines
Ist eine Fachkraft und ein Stellvertreter mit der erforderlichen Ausbildung vorhanden? Auch der Stellvertreter muss die Ausbildung als Fachkraft haben. Im Unternehmen muss mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein. Der Stellvertreter kann auch eine externe Person sein, so dass sich die Fachkräfte verschiedener Organisationen gegenseitig vertreten können. Eine Fachkraft muss während der Sammlungen vor Ort sein. Ausnahme: bei kurzfristigen Ausfall der Fachkraft, erfahrenes Personal vor Ort und eine Fachkraft jederzeit telefonisch erreichbar. Fachkräfte im Sinne dieser TRGS müssen über eine chemie-spezifische Fachausbildung (z.B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein. Grundlehrgang zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse zum Umgang mit gefährlichen Abfällen (4.2, Anlage 3 TRGS 520) Bescheinigung über Inhalt, Zeitpunkt, Dauer der Schulung, jährliche Wiederholung (4.2, TRGS 520)
Haben die Fachkräfte ihre aufgabenspezifische Fortbildung? mind. einmal jährlich, in Bezug auf die Lagerung mind. alle zwei Jahre. Fortbildung und Teilnahme dokumentiert?
Ist ein Gefahrgutbeauftragter schriftlich bestellt ( § 1 Abs. 1 GbV)?
Sind für die orientierende Prüfung zur Identifizierung der Abfälle Hilfsmittel vorhanden? pH-Papier, Öltestpapier, Teststäbchen, Prüfröhrchen usw.
Werden die Sicherheitseinrichtungen für Arbeits-, Brand- und Umweltschutz nach Herstellerangaben min. jedoch jährlich durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft und sind die Ergebnisse dokumentiert? z.B. Absaugung, Notdusche, usw.
Annahme- und Arbeitsbereich
Ist bei der mobilen Sammelstelle an der Bodenwanne ein gut erreichbarer und dicht verschließbarer Ablauf vorhanden?
Ist der Boden im Annahme- und Arbeitsbereich der Sammelstelle flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend und als Bodenwanne ausgebildet? Ggf. zuständige Fachbehörden/Stellen einschalten. Bei abgestelltem mobilen Sammelcontainer kann von einer ausreichenden Erdung ausgegangen werden.
Ist der Annahmetisch wannenförmig ausgebildet, korrosionsfest, elektrisch ableitend mit Potentialausgleich?
Ist eine von der Raumluft abgegrenzte, flüssigkeitsdichte Arbeitsfläche mit umlaufendem Randwulst und Absaugung vorhanden (z.B. wie Laborabzug)? falls Gebinde zu Prüfzwecken geöffnet werden müssen
Ist für den Annahme- und Arbeitsbereich während der Arbeitszeit ein mindestens fünffacher, außerhalb der Arbeitszeit ein zweifacher Luftwechsel gewährleistet?
Ist im Annahme- und Arbeitsbereich eine Waschgelegenheit vorhanden?
Ist die erforderliche Sicherheitskennzeichnung nach BGV A8 vorhanden? z.B.: P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen Verboten, P 06 Zutritt für Unbefugte verboten M 01 Augenschutz, M 05 Fußschutz, M 06 Schutzhandschuhe, M 07 Schutzkleidung E 06 Erste Hilfe, E 08 Notdusche, E 09 Augenspüleinrichtung, E 10 Notruftelefon W 01 feuergefährliche Stoffe, W 03 giftige Stoffe, W 04 ätzende Stoffe, W 11 brandfördernde Stoffe, W 18 gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe, W 20 Gefahren durch Batterie W 21 explosionsfähige Atmosphäre
Ist ausreichendes Verpackungsmaterial vorhanden? Außenverpackungen z.B. Behälter, Fässer, Kunststoffbeutel, -säcke, Überverpackungen für Anliefergefäße anorganisches u. inertes Sorptionsmittel Bindemittel für Öl, Chemikalien, Quecksilber
Kann die Ladung ausreichend gesichert werden? Regale befestigt, Sicherungsbügel, Zurrgurte für Behälter usw.
Brand- und Explosionsschutz
Sind Gefährdungsbeurteilungen i. S. des § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 BetrSichV durchgeführt?
Sind die explosionsgefährdeten Bereiche nach § 5 BetrSichV in Zonen eingeteilt und ist ein Explosionsschutzdokument entsprechend § 6 BetrSichV erstellt?
Sind ausreichende Brandschutzeinrichtungen vorhanden? mind. Anzahl Feuerlöscher 2x12 kg oder 4x6 kg , bei mobiler Sammelstelle 1x12 kg oder 2x6 kg + 2 kg u. 6 kg nach GGVSE, Löschsand, Löschdecke
Sind im Annahme- und Arbeitsbereich elektrische Betriebsmittel explosionsgeschützt? mindestens ExG1, gilt auch für Telefon, Radio, Funkgeräte usw.
Umgang mit angelieferten Abfällen
Wird das grundsätzliche Vermischungsverbot angelieferter gefährlicher Abfälle beachtet? Umfüllungen ausschließlich nur zur Gefahrenabwehr oder z.B. bei schadhaften Verpackungen. Nichtidentifizierte Abfälle sind abseits einzeln aufzubewahren, zu stauen und zu sichern.
Sind die Verpackungen wetterfest mit der Abfallbezeichnung, Fülldatum, Namen der Fachkraft beschriftet und mit Gefahrgutzetteln gekennzeichnet? gefährliche Abfälle dürfen nur in gekennzeichneten Verpackungen aufbewahrt, gelagert, transportiert werden
Ist das Werkzeug zum Öffnen von Anlieferungsgefäßen aus funkensicherem Material? z.B. Fassschlüssel, Hammer, Zange, Schraubendreher
Persönliche Schutzausrüstung, Erste Hilfe
Sind die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden? Chemikalienschutzanzug für leichte Beanspruchungen (CE, Kat. 1, Typ 3); Schutzhandschuhe, Augenschutz, Sicherheitsschuhe; für Notfälle: Atemschutz mit Mehrbereichsfilter (A, B, E, K, Hg, AX-Filter, P 3); für Bedarfsfälle: Gesichtsschutz, Schutzschürzen, Wetterschutz, Warnkleidung, Gummistiefel.
Ist eine Notdusche und eine Augendusche vorhanden? bei mobiler Sammelstelle Wasserinhalt mind. 200 ltr., mit Heizung
Sind Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr vorhanden? Verbandskasten mind. DIN 13157-C (= klein)
2.11 Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle nach TRGS 520
Allgemeines
Ist eine Fachkraft und ein Stellvertreter mit der erforderlichen Ausbildung vorhanden? Auch der Stellvertreter muss die Ausbildung als Fachkraft haben. Im Unternehmen muss mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein. Der Stellvertreter kann auch eine externe Person sein, so dass sich die Fachkräfte verschiedener Organisationen gegenseitig vertreten können. Eine Fachkraft muss während der Sammlungen vor Ort sein. Ausnahme: bei kurzfristigem Ausfall der Fachkraft, erfahrenes Personal vor Ort und eine Fachkraft jederzeit telefonisch erreichbar. Fachkräfte im Sinne dieser TRGS müssen über eine chemie-spezifische Fachausbildung (z.B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall) verfügen und durch einschlägige Erfahrung und fachliche Weiterbildung qualifiziert sein. Grundlehrgang zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse zum Umgang mit gefährlichen Abfällen (4.2, Anlage 3 TRGS 520) Bescheinigung über Inhalt, Zeitpunkt, Dauer der Schulung, jährliche Wiederholung (4.2, TRGS 520)
Werden im Lagerbereich nur ordnungsgemäß gekennzeichnete und verschlossene Verpackungen sicher gelagert? übersichtlich geordnet aufbewahrt, gegen Stoß-, Fall-, Umfall- und Rollbeanspruchungen gesichert, keine Abfälle auf Verkehrs- und Rettungswegen, keine Wärmestrahlung durch Beleuchtung oder Heizung, mit Abfallbezeichnung, Fülldatum, Namen der Fachkraft beschriftet und mit Gefahrgutzetteln gekennzeichnet ?
Werden die Sicherheitseinrichtungen für Arbeits-, Brand- u. Umweltschutz nach Herstellerangaben min. jedoch jährlich durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit überprüft und sind die Ergebnisse dokumentiert? z.B. Absaugung, lüftungstechnische Anlagen, Brandmelder, Löschanlagen, usw.
Liegt für die Lagerung der leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten eine Erlaubnis nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung vor? Erlaubnispflicht: ab > 10.000 l leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten
Brand- und Explosionsschutz
Sind Gefährdungsbeurteilungen i. S. des § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 BetrSichV durchgeführt?
Sind die explosionsgefährdeten Bereiche nach § 5 BetrSichV in Zonen eingeteilt und ist ein Explosionsschutzdokument entsprechend § 6 BetrSichV erstellt?
Sind die Lagerabschnitte I-III als Brandabschnitte ausgeführt? Lagerabschnitt I: für Gifte, Chemikalien u. ä., Lagerabschnitt II: für Druckgaspackungen u. ä., Lagerabschnitt III: für brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle u.ä.), Abschnitt II und III sollen bei räumlicher Zusammenlagerung nicht aneinandergrenzen, bei Lagerung im Freien und entsprechendem Abstand der einzelnen Lagerflächen ist keine Abgrenzung in Brandabschnitte notwendig.
Ist der Lagerabschnitt II mit Druckentlastungsflächen ausgestattet? z.B. Dach in Leichtbauweise, Explosionsgefahr durch Druckgaspackungen
Ist der Umschlag- und Lagerbereich von angrenzenden Gebäuden und anderen Bereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt? nicht erforderlich bei 10 m Abstand zu benachbarten Gebäuden mit brennbaren Bauteilen/Öffnungen
Stehen zur Brandbekämpfung geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel zur Verfügung? z.B. bei Wasser je 100 m2 Fläche 200 l/min bei 3 bar Wasserdruck, 2 Stunden, mit Rückhalteeinrichtung, bis 50 m2 2 x 12 kg Pulverlöscher, bis 100 m2 4 x 12 kg Pulverlöscher, je weitere 100 m2 1 x 12 kg Pulverlöscher, (1 x 12 kg oder 2 x 6 kg Löscher zulässig), zusätzlich Löschdecken und Löschsand oder vergleichbares Material bereitstellen, Abstimmung mit den örtlich zuständigen Brandschutzbehörden.
Sind die Elektroinstallationen im Umschlag und Lagerbereich gemäß der ElexV ausgeführt und sind die elektrischen Betriebsmittel explosionsgeschützt? Prüfbescheinigungen eines Sachverständigen über Abnahme- und wiederkehrende Prüfungen (3 Jahre), Umschlag und Lagerbereich Zone 1 gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 ElexV, Lagerbereich bei passiver Lagerung auch Zone 2 gemäß TRbF 20 Teil B Nr. 8.3.2 i.V. mit § 2 Abs. 4 Nr. 3 ElexV, Ex-G1 für Telefon, Rufmelder usw.
Arbeitsstättenverordnung, bauliche Anforderungen
Sind im Umschlag- und Lagerbereich mindestens zwei gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege vorhanden? bei Fluchtweglängen kleiner 3 m kann der zweite Ausgang entfallen
Ist eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme bzw. Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle im Zwischenlager gewährleistet?
Sind die Verkehrswege im Zwischenlager fugenfrei befestigt bzw. sind die Fugen mit zugelassenen Verfahren geschlossen? z.B. asphaltierter Boden
Ist der Boden im Zwischenlager wannenförmig ausgebildet, elektrisch ableitend und für das Lagergut undurchlässig ausgeführt? Auffangvolumen nach VAwS, 10 % des Gesamtvolumens, mind. Rauminhalt des größten Behälters (3.2 TRGS 520 i.V.m. VAwS Nr. 2.6.1.1), Bauartzulassung für Auffangwannen nach § 19 WHG, ggf. zuständige Fachbehörden/Stellen einschalten.
Ist im Umschlag- und Lagerbereich eine entsprechende Raumbe- und -entlüftung vorhanden? mindestens zweifacher Luftwechsel je Stunde, in Bodennähe wirksam; bei aktiver Lagerung mindestens fünffacher Luftwechsel je Stunde.
Ist der Boden im Umschlagbereich flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend und als Bodenwanne ausgebildet? ggf. zuständige Fachbehörden/Stellen einschalten
Ist die erforderliche Sicherheitskennzeichnung nach BGV A8 vorhanden? z.B.: P 02 Feuer, offenes Licht und Rauchen Verboten, P 06 Zutritt für Unbefugte verboten, M 01 Augenschutz, M 05 Fußschutz, M 06 Schutzhandschuhe, M 07 Schutzkleidung, E 06 Erste Hilfe, E 08 Notdusche, E 09 Augenspüleinrichtung, E 10 Notruftelefon, W 01 feuergefährliche Stoffe, W 03 giftige Stoffe, W 04 ätzende Stoffe, W 11 brandfördernde Stoffe, W 18 gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe, W 20 Gefahren durch Batterien, W 21 explosionsfähige Atmosphäre
Ist im Umschlag- und Lagerbereich eine Waschgelegenheit vorhanden?
Persönliche Schutzausrüstung, Erste Hilfe
Sind die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen vorhanden? Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe, für Notfälle: Atemschutz mit Mehrbereichsfilter (A, B, E, K, Hg, AX-Filter, P 3), für Bedarfsfälle: Gesichtsschutz, Schutzschürzen, Wetterschutz, Warnkleidung, Gummistiefel.
Ist eine Notdusche und eine Augendusche vorhanden?
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1) Als Benehmensbehörden können auch mehrere Behörden in einem Land bei entsprechender Zahl von Standorten auftreten. Im folgenden Text wird nur die Einzahl verwendet.
2) Die Funktion der "Knotenstelle" ist in der abfallwirtschaftlichen Überwachung an mehreren Stellen zu definieren. Hier erfolgt eine endgültige Funktionsbeschreibung in der LAGA-AG "MusterVV NachwV / TgV" Die Knotenstelle in den Anerkennungsverfahren kann anders festgelegt sein als in den Nachweisverfahren.
ENDE
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