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Zu § 3 Abs. 5 Anwendungsbereich des Absatzes 5

Diese Vorschrift setzt das durch Absatz 3 bewirkte Entfallen der Vorschriften zur Getrennthaltung oder zur vergleichbar hochwertigen Sortierung voraus. Sie findet dagegen keine Anwendung bei einer nach Absatz 4 behördlich erteilten Ausnahme.

Zu § 3 Abs. 6 Zur Überlassungspflicht von nicht nach den Vorgaben der Verordnung verwertbaren Abfällen

Im Rahmen der Einzelfallentscheidung des Absatzes 6 ist ein Vergleich der Kosten der Vorbehandlung oder der energetischen Verwertung mit denen der Beseitigung anzustellen, wobei die in der Abwägung zu betrachtenden Gesichtspunkte die gleichen wie die zu Absatz 3 genannten sind.

Soweit für die Erzeuger und Besitzer die in Absatz 5 dargestellten Verwertungsoptionen aufgrund fehlender technischer Möglichkeit oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit entfallen, sind die nicht getrennt gehaltenen Abfälle und die nicht nach § 4 bzw. § 6 einer Verwertung zugeführten Abfälle nach Absatz 6 von anderen Abfällen getrennt zu halten und dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass ein Abfallerzeuger über Absatz 1 hinaus weitere Abfallfraktionen getrennt halten und einer Verwertung zuführen kann.

Zu § 3 Abs. 7 Zum Begriff der "geringen Menge"

1. Nach Absatz 7 können Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese, wenn ihnen aufgrund deren geringer Menge eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gemeinsam mit bei ihnen angefallenen privaten Haushaltsabfällen erfassen. Dies kann z.B. der Fall sein bei Freiberuflern oder Handwerkern, die in ihrem Haus oder ihrer Wohnung ein Gewerbe betreiben, oder bei Landwirten, die auf ihrem Hof wohnen. In die gemeinsame Erfassung können Abfälle, die von den Betroffenen an wechselnden Arbeitsstellen (z.B. Baustellen) erzeugt werden, einbezogen werden.

Absatz 7 kann sowohl für ansonsten nach Absatz 1 getrennt zu haltende Fraktionen wie Papier als auch für Restabfälle Anwendung finden. Die für die Überlassungspflichtigen geltenden Getrennthaltungsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei zu beachten.

2. Es wird auf die Ausführungen zu Absatz 3 und Absatz 6 verwiesen.

3. Eine geringe Menge dürfte immer dann gegeben sein, wenn die gewerblichen Siedlungsabfälle mit den üblichen von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für private Haushalte vorgesehenen Abfallbehältern (z.B. Restmülltonne, Biotonne etc.) erfasst werden können.

Zu § 4

I. Anwendungsbereich

1. Zur Vorbehandlung bestimmte Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle nach Absatz 1 dürfen auch die im Anhang aufgeführten Abfälle enthalten. Die Entscheidung, ob die im Anhang aufgeführten Abfälle zugemischt werden, liegt in der Wahlfreiheit des Abfallerzeugers. Für diese Gemische gelten die Anforderungen nach Absatz 1 und ggf. nach § 3 Abs. 2 unabhängig von der Frage, in welchem Mengenverhältnis gewerbliche Siedlungsabfälle einerseits und Abfälle nach dem Anhang andererseits in dem Gemisch vorliegen.

2. Der Regelung des § 4 unterfallen nicht nur Abfallgemische aus ursprünglich getrennt angefallenen Abfallfraktionen, sondern auch gemischt angefallene gewerbliche Siedlungsabfälle mit den in Absatz 1 aufgeführten stofflichen Bestandteilen sowie Verbundmaterialien.

3. Holzabfälle dürfen in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen nur enthalten sein, soweit nicht die Getrennthaltungspflichten der Altholzverordnung gelten.

II. Vermeidung von Fehlwürfen

1. Die Beschränkung der Abfallgemische auf bestimmte Abfallarten soll sicherstellen, dass in einer Vorbehandlungsanlage bestimmte Abfallfraktionen überhaupt aussortiert und

stofflich verwertet werden können. Wären z.B. Bioabfälle mit hohem Wassergehalt in dem Gemisch enthalten, würde die Sortierung erschwert und für bestimmte Fraktionen verhindert. Von wesentlicher Bedeutung ist damit die Frage, ob das Abfallgemisch trotz erfolgter Fehlwürfe noch hochwertig und schadlos verwertbar ist, wobei die Verwertbarkeit auch noch durch nachträgliche Aussortierung der nicht zulässigen Abfälle erreicht werden kann.

2. Mit dem Erreichen der Verwertungsquoten nach § 5 kann zwar von einer zulässigen Verwertung ausgegangen werden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Gemisch Fehlwürfe in einem solchen Maß enthalten dürfte, dass die geforderte Verwertungsquote gerade noch erreicht wird. Im Gegenteil. Der Abfallerzeuger und -besitzer hat Fehlwürfe zu vermeiden. Der Umfang unvermeidbarer Fehlwürfe wird betriebsbezogen im Einzelfall zu bewerten sein (z.B. Dienstleistungsbetrieb oder Produktionsbetrieb). Eine generell zulässige Fehlwurfquote kennt die Verordnung nicht.

III. Organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen

1. Zur Pflicht der Sorgetragung nach Absatz 1 Satz 2 kommen neben der Aufstellung von Behältern für diejenigen Abfälle, die nicht in einem Gemisch nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sein dürfen, z.B. folgende weitere organisatorische und andere Maßnahmen in Betracht:

  1. Informationen in Form von Arbeitsanweisungen, Hinweisschildern, verbale Vermittlung,
  2. Abschließbarkeit von Behältern und
  3. betriebsinternes Kontrollregime.

2. Zur Verhinderung der unzulässigen Vermischung von verwertbaren Fraktionen mit nicht verwertbaren Restabfällen sind die nach § 7 Satz 4 zu nutzenden Restabfallbehälter so aufzustellen, dass sie auch tatsächlich genutzt werden können. Ggf. ist die Restabfallsammlung durch entsprechende betriebsinterne Sammelsysteme für Restabfälle zu unterstützen.

IV Zu den Rechtsfolgen, wenn ein Abfallerzeuger einem Gemisch andere als nach Absatz 1 zulässige Fraktionen zugeführt hat

1. Wenn ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Minimierung von Fehlwürfen getroffen sind, gilt Folgendes:

Wenn der Abfallerzeuger andere als die nach Absatz 1 zugelassenen Abfälle seinem Gemisch zuführt, liegt ein objektiver Verstoß gegen das Gebot nach Satz 1 vor, auch wenn er seine Sorgfaltspflichten zur Minimierung von Fehlwürfen erfüllt und keine absichtliche Zumischung vorgenommen hat (zu den ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen vgl. die Ausführungen zu § 11 Nr. 3).

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf administrative Maßnahmen verzichten, wenn das Abfallgemisch noch einer Verwertung nach den sonstigen Anforderungen der Verordnung zugänglich ist. Sie kann bei einer signifikanten Fehlwurfmenge aber auch verlangen, dass die im Abfallgemisch enthaltenen unzulässigen Abfälle in geeigneter Weise auszusortieren sind. Sofern eine zulässige Verwertung ausscheidet, kann sie die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen.

2. Wenn keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Minimierung von Fehlwürfen getroffen sind, gilt Folgendes:

Soweit der Abfallerzeuger die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, hat er die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Nr. 3 und 4 erfüllt (siehe auch die Ausführungen zu § 11). Die Behörde hat auf die künftige Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinzuwirken. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Nummer 1 entsprechend.

Zu § 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

I. Getrennthaltung von Abfällen innerhalb der Vorbehandlungsanlage (zu Absatz 1 Satz 1 und 2)

1. In einer Vorbehandlungsanlage müssen mindestens folgende Abfallströme (Input und Output) voneinander getrennt gehalten und getrennt vorbehandelt werden:

  1. Abfallgemische, für die die Anlage die Verwertungsquote nach § 5 erfüllen muss: Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle nach § 4 Abs. 1 und Gemische von Bau- und Abbruchabfällen nach § 8 Abs. 4. Diese Gemische dürfen gemäß Absatz 1 Satz 2 in der Anlage miteinander vermischt werden.
  2. Abfallgemische, für die über die Verwertungsquote nach § 5 hinaus der Nachweis erbracht werden muss, dass Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle (für gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle) bzw. Glas, Kunststoff, Metalle und Beton/ Ziegel/Fliesen/Keramik (für gemischte Bau- und Abbruchabfälle) in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden: Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. Gemische von Bau- und Abbruchabfällen nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
  3. Andere Abfälle, z.B. Sperrmüll, gemischt angefallene Bau- und Abbruchanfälle gemäß § 8 Abs. 6, gemischte Verpackungen, getrennt gesammelte Abfallfraktionen. Die Pflicht zur Getrennthaltung von Abfallgemischen nach a) ergibt sich aus § 5; und nach b) aus den Nachweisanforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3.

Eine Getrennthaltung der Gemische nach a) und b) ist nicht erforderlich, sofern die Anlage für das Gesamtgemisch die Verwertungsquote erfüllt und aus dem Gesamtgemisch die unter b) aufgeführten Abfälle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert werden.

2. Als Gemische nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 gelten auch Gemische insbesondere mit dem Abfallschlüssel 19 12 12, die in einer Vorbehandlungsanlage aus Gemischen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 aussortiert wurden und derselben oder einer weiteren Vorbehandlungsanlage zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt werden.

Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der §§ 1 und 2. Die von der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 erfassten Abfälle werden nach Herkunftsbereichen bestimmt (§ 2 Nr. 1 und 2, § 8 und Anhang zur Verordnung). Diese Bestimmung nach Herkunftsbereichen wird in den §§ 2 und 8 durch Verweis auf bestimmte Abfallschlüssel weiter präzisiert. Die einmal begründete Anwendbarkeit der Verordnung entfällt nicht dadurch, dass sich in Folge der von der Verordnung geregelten Verwertung und Beseitigung die Zuordnung eines Abfalls zu einem bestimmten Abfallschlüssel ändert. Denn auch bei Änderung des Abfallschlüssels durch eine Verwertung oder Beseitigung bleibt der ursprüngliche Herkunftsbereich des Abfalls erhalten. Diese Auslegung wird weiterhin gestützt durch den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 4. Diese Bestimmungen sprechen allgemein von Gemischen gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle, ohne die Gemische einem bestimmten Abfallschlüssel zuzuordnen. Auch nach Sinn und Zweck sollen diese Gemische gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 getrennt gehalten sowie einer Vorbehandlung zugeführt werden. Anderenfalls würden etwa Gemische, die überwiegend Abfälle des Anhangs enthalten, aufgrund der Abfallschlüssel dem Anwendungsbereich der Verordnung entzogen.

Dies ergibt auch eine an den Zielen der Verordnung orientierte Auslegung.

3. Verfügt die Anlage auch über die Genehmigung zur Behandlung anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Abfälle, dürfen die anderen Abfälle nicht gemeinsam mit den Gemischen nach Satz 1 aufgegeben werden. Beim Wechsel zwischen den Gemischarten dürfen diese in der Anlage nicht vermischt werden.

4. Die Formulierung des § 3 Abs. 2 und 5, wonach Gemische einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen sind, schließt eine vorherige Zwischenlagerung dieser Gemische nicht aus. Allerdings darf diese Zwischenlagerung nicht zur Umgehung der Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung führen. Aus diesem Grund haben Erzeuger und Besitzer bei der Abgabe von Abfallgemischen an Zwischenlager zu gewährleisten (ggf. durch vertragliche Vereinbarung), dass in ihnen die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden und eine nachfolgende Zuführung aus den Lagern in eine Vorbehandlungsanlage nach § 5 erfolgt.

II. Verwertungsquote (zu Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 5)

1. Um die nach Absatz 1 Satz 3 bzw. nach Absatz 5 geforderte Verwertungsquote zu erreichen, ist der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage in der Wahl der Vorbehandlungstechnik frei, soweit die Anlage den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

2. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen müssen die erforderlichen Belege nach § 9 Abs. 2 bis 4 im Betriebstagebuch nach § 10 dokumentiert werden. Die Anlage muss dazu über Zugang zu Wiegeeinrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

3. Die Verwertungsquote ist nach folgender Gleichung zu ermitteln:

V - Vd- Vs
Q =
⇒ 100
  V +B  

Dabei bedeuten:

Q = Verwertungsquote in Masseprozent
V = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird
B = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird
Vd = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung auf Deponien zugeführt wird
Vs = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt wird.

4. Auch Gemische, die aus der Vorbehandlungsanlage einer anderen Vorbehandlungsanlage zur weiteren Verwertung zugeführt werden, sind bei der Berechnung der Verwertungsquote als einer Verwertung zugeführt anzurechnen. Es obliegt dabei dem Anlagenbetreiber, sich gemäß § 4 Abs. 2 bei der Abgabe seines Anlagenoutputs nachvollziehbar zu versichern, dass die andere Vorbehandlungsanlage die Verwertungsquote gemäß § 5 erfüllt. Verstöße können über Anordnungen nach § 21 KrW/AbfG unterbunden werden.

III. Besondere Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 (zu Absatz 1 Satz 5)

Durch Absatz 1 Satz 5 wird klargestellt, dass für Abfälle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht nur die Verwertungsquote gemäß § 5 erfüllt werden muss, sondern darüber hinaus auch eine Sortierung von Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen und Metallen (für gewerbliche Siedlungsabfälle) bzw. Glas, Kunststoffe, Metalle und Beton/Ziegel/Fliesen/ Keramik (für gemischte Bau- und Abbruchabfälle) in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit erfolgen muss. Es wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 verwiesen.

IV Unterschreiten der Verwertungsquote (zu Absatz 4 Satz 1 und 2)

Für die Feststellung der monatlichen Verwertungsquote sind die innerhalb eines Kalendermonats ausgelieferten Abfälle zu bilanzieren. Liegt die Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres um mehr als zehn Prozentpunkte unter der erforderlichen Quote und ist behördlicherseits zu vermuten, dass ein Wiedererreichen der Verwertungsquote im unveränderten Weiterbetrieb der Anlage nicht eintritt und die vom Anlagenbetreiber geplanten Maßnahmen nicht geeignet sind, die Einhaltung der Verwertungsquote im Jahresmittel zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde gemäß § 21 KrW-/AbfG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung treffen. Maßnahmen können z.B. (ggf. befristete) Annahmeverbote für Abfallgemische sein, für die die Quote zu erfüllen ist (siehe auch § 4 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 2).

Ein Verstoß gegen Absatz 4 Satz 2 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 11 Nr. 7). Zu beachten ist, dass das Unterschreiten der Verwertungsquote selbst nicht bußgeldbewehrt ist.

Zu § 6 Anwendungsbereich, Vermeidung von Fehlwürfen, organisatorische Maßnahmen zu deren Minimierung und Rechtsfolgen

§ 6 kann nur dann angewendet werden, soweit die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gemäß § 3 Abs. 3 und 5 entfallen.

Für eine energetische Verwertung nicht zugelassen sind gemäß Satz 1 Abfälle, die keinen Heizwert besitzen, sowie Bioabfälle, die wegen ihres hohen Wassergehaltes nicht hochwertig energetisch verwertet werden können. Die Verwertbarkeit eines Gemisches kann auch noch durch nachträgliche Aussortierung der nicht zulässigen Abfälle erreicht werden.

Hinsichtlich der Vermeidung von Fehlwürfen gelten die Ausführungen zu § 4, II. Nr. 2 Satz 4 und 5, hinsichtlich der organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen gelten die Ausführungen zu § 4, III. und hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Zuführung unzulässiger Abfallfraktionen gelten die Ausführungen zu § 4, IV entsprechend. § 11 Nr. 8 enthält eine Entsprechung zu § 11 Nr. 3. Allerdings ist ein Verstoß gegen das Minimierungsgebot von Fehlwürfen nicht entsprechend § 11 Nr. 4 bußgeldbewehrt.

Zu § 7 Verhältnis der Vorschrift zu § 13 KrW-/AbfG und dem Satzungsrecht

1. Die Vorschrift des § 7 gibt in den Sätzen 1 und 3 die schon nach dem KrW-/AbfG bestehende Rechtslage wieder.

Bereits nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind Abfälle zur Beseitigung auch aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit dieser die Abfälle nicht zulässigerweise nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht auch für verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle, wenn deren Verwertung dem verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.Vm. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG § 3 Abs. 6 und 7 GewAbfv).

2. Eine eigenständige Bedeutung gewinnt die Vorschrift durch ihren Satz 4.

2.1 Satz 4 ordnet an, dass alle Erzeuger und Besitzer mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu nutzen haben.

Diese Vorschrift beruht auf der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen Überzeugung des Verordnungsgebers, dass bei allen anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, etwa jedem Wirtschaftsunternehmen und jeder privaten und öffentlichen Einrichtung - ähnlich wie bei jedem Privathaushalt -, auch bei vollständiger Erfüllung der Verwertungspflichten nach den Vorgaben der Verordnung Abfälle zur Beseitigung anfallen.

2.2 Ein Nachweis, dass bei einem einzelnen Abfallerzeuger entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Abfall zur Beseitigung anfällt und folglich ein kommunaler Restabfallbehälter nicht zu benutzen ist, wird durch die Verordnung zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber nur in wenigen Fällen zu führen sein.

Jedenfalls wäre der Nachweis der exakten Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung an die Getrennthaltung und die Verwertung noch nicht ausreichend, weil Satz 4 trotz der unterstellten Befolgung der Verordnungsregelungen die Vorhaltung mindestens eines Restabfallbehälters vorsieht.

2.3 Ein gesonderter Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten für zu beseitigende gewerbliche Siedlungsabfälle ist nicht erforderlich, wenn diese zulässigerweise gemäß § 3 Abs. 7 gemeinsam mit Abfällen aus privaten Haushaltungen überlassen werden.

Das Gleiche gilt, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle vom Einsammeln und Befördern oder vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

Das Gleiche gilt auch, wenn ein Abfallerzeuger alle zu beseitigenden gewerblichen Siedlungsabfälle in eigenen Anlagen beseitigt und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG).

Die Verordnung schließt nicht aus, dass Abfälle zur Beseitigung von Abfallerzeugern aus anderen Herkunftsbereichen, die mit privaten Haushaltungen auf einem Grundstück ansässig sind, gemeinsam mit den Restabfällen dieser privaten Haushaltungen überlassen werden können.

3. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts befugt, die Art und Weise der Abfallüberlassung zu regeln. Insoweit enthält Satz 4 lediglich die weitere Klarstellung, dass sich die von dem einzelnen Abfallerzeuger und -besitzer vorzuhaltende Restabfallbehälterkapazität nach den Bestimmungen des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers richtet. Die Bestimmung des "angemessenen Umfangs" obliegt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Gebunden ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an die Vorgabe, dass die von ihm generell oder im Einzelfall geforderte Restabfallbehälterkapazität "angemessen" sein muss. Diese Vorschrift ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei der Bewertung der Angemessenheit kommt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerichtlich überprüfbar ist. Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben des KrW-/AbfG zu beachten, nach denen die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung hat. Ein Behältervolumen wäre etwa dann unangemessen, wenn es Anreize zur Umgehung der gesetzlichen Verwertungspflicht schaffen würde.

Zu § 8 Bau- und Abbruchabfälle Allgemeines

1. Die Absätze 1-5 gelten für bestimmte getrennt angefallene Bau- und Abbruchabfälle. Absatz 6 gilt für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle.

2. Absatz 1 bestimmt für Bau- und Abbruchabfälle analoge Getrennthaltungsanforderungen wie § 3 Abs. 1 für gewerbliche Siedlungsabfälle. Absatz 2 ist analog § 3 Abs. 2 und 3 ausgebildet. Absatz 3 enthält entsprechende Anforderungen wie § 3 Abs. 5 bis B. Schließlich werden in Absatz 4 analoge Anforderungen wie in § 4 gestellt.

Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zu den entsprechenden Absätzen zu § 3 und § 4 verwiesen.

3. Gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 sind besonders überwachungsbedürftige Bau- und Abbruchabfälle in jedem Fall von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu entsorgen.

Zu § 8 Abs. 1 Getrennthaltungspflicht

1. Die Getrennthaltungspflicht gilt für folgende vier Bau- und Abbruchabfallfraktionen:

Abfallschlüssel
1) Glas 17 02 02
2) Kunststoff 17 02 03
3) Metalle, einschließlich Legierungen 17 04 01 bis
17 04 07 und
17 04 11
4) Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält 17 01 01
Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 02
Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 03
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07

Innerhalb der genannten vier Fraktionen können gemäß Absatz 1 Satz 2 weitere Teilfraktionen gebildet werden (vgl. die Ausführungen zu § 3 Abs. 1, Nr. 5).

2. Die o. g. Bau- und Abbruchabfälle fallen insbesondere bei folgenden Baumaßnahmen getrennt an:

  1. Neubaumaßnahmen (insbesondere Hochbau),
  2. Sanierungs-, Modemisierungs-, Renovierungsmaßnahmen und
  3. Abbruchmaßnahmen, bei denen einzelne Bauteile bzw. Baumaterialien getrennt ausgebaut werden ("selektiver Rückbau"). Hinweis: Ein solches Vorgehen bei Abbruchmaßnahmen ist ggf. landesrechtlich vorgegeben.

3. Zur Erläuterung des Begriffs "getrennt anfallen" wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 verwiesen.

Zu § 8 Abs. 2 Gemeinsame Erfassung und Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit

1. Die gemeinsame Erfassung der o. g. Abfallfraktionen ist alternativ zur Getrennthaltung gemäß Absatz 1 zulässig. Die gemeinsam erfassten Abfallfraktionen müssen anschließend in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und verwertet werden. Die gemeinsame Erfassung ist zusätzlich mit weiteren Abfällen (siehe unten) möglich.

Zugelassen für die gemeinsame Erfassung sind grundsätzlich folgende Abfallfraktionen:

  1. Bau- und Abbruchabfälle, insbesondere Holz, Kunststoffe, Metalle und mineralische Bauabfälle (Nummer 7 des Anhangs),
  2. gewerbliche Siedlungsabfälle, insbesondere Papier und Pappe, Textilien (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), und
  3. sonstige in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführte Abfälle, insbesondere Verpackungen.

2. Hinsichtlich der Anforderung" weitgehend gleiche Menge und stoffliche Reinheit" an die anschließende Sortierung von Glas, Kunststoff, Metallen und Beton/Ziegel/Fliesen/Keramik bei gemeinsamer Erfassung wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 3 Abs. 2 verwiesen.

Die gemeinsam erfassten Bau- und Abbruchabfälle sind dem Abfallschlüssel 17 09 04 zuzuordnen und in einer Vorbehandlungsanlage (Sortierung) zu behandeln.

Zu § 8 Abs. 3 u. 4 Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht und Vorbehandlung von Gemischen

1. Die Getrennthaltungspflichten für die o. g. Abfälle gemäß Absatz 1 und die Anforderungen hinsichtlich der Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit bei gemeinsamer Erfassung gemäß Absatz 2 entfallen unter bestimmten Bedingungen. Als Kriterien sind in § 3 Abs. 3 (gilt gemäß Absatz 2 Satz 3 entsprechend) genannt, dass die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung "technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar" ist, insbesondere auf Grund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung."

2. Dies kann gegeben sein bei

  1. beengten Platzverhältnissen für das Aufstellen von Sammelbehältern für die getrennte Erfassung (z.B. bei bestimmten Baumaßnahmen in dicht bebauten städtischen Bereichen sowie bei Sanierungs-, Modernisierungs-, Renovierungsmaßnahmen in bestehenden Gebäuden),
  2. hoher Verschmutzung der Abfälle (z.B. Folien mit mineralischen Anhaftungen),
  3. wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Getrennthaltung bzw. Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit auf Grund der geringen Menge (Orientierungswert: Gesamtabfallmenge pro Baumaßnahme < 10 m3).

In diesen Fällen sind die gemischten Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) einer Vorbehandlungsanlage (Anforderungen gemäß § 5) zuzuführen. Alternativ ist die energetische Verwertung nach Maßgabe des § 6 zulässig.

3. In dem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch sind folgende Abfälle zulässig:

  1. Bau- und Abbruchabfälle, insbesondere Holz, Glas, Kunststoff, Metalle und mineralische Bauabfälle (Nummer 7 des Anhangs),
  2. Gewerbliche Siedlungsabfälle, insbesondere Papier und Pappe, Textilien (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
  3. Sonstige in den Nummern 1 bis 6 des Anhangs aufgeführte Abfälle, insbesondere Verpackungen.

Zu § 8 Abs. 5 Anwendungsbereich des Absatzes 5

Absatz 5 ermöglicht insbesondere, dass die in Absatz 1 Nr. 4 aufgeführten Abfälle im Ausnahmefall gemeinsam mit gemischt angefallenen Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden können. Das Gemisch ist gemäß Absatz 6 zu entsorgen.

Zu § 8 Abs. 6 Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle

1. Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) entstehen, wenn prozessbedingt bei der Abfallentstehung ein Gemisch verschiedener Bau- und Abbruchabfälle erzeugt wird. Solche Abfälle entstehen insbesondere bei Abbruchmaßnahmen, die nicht als "selektiver Rückbau" durchgeführt werden. In den meisten Fällen bestehen diese Abfälle überwiegend aus mineralischen Bauabfallfraktionen. Darüber hinaus enthalten diese Abfallgemische üblicherweise Bau- und Abbruchabfälle, die im Anhang der Verordnung genannt sind, sowie weitere Bau- und Abbruchabfälle, z.B. Bitumengemische, Dämmmaterial oder Baustoffe auf Gipsbasis.

Hinweis: Für besonders überwachungsbedürftige Bau- und Abbruchabfälle (z.B. Abfallschlüssel 17 01 06* - 17 09 03*) gilt Absatz 6 nicht.

2. Für "geeignete Anlagen zur Aufbereitung" gelten die Anforderungen der §§ 5, 9 und 10 nicht (vgl. die Ausführungen zu § 2 Nr. 3).

Geeignete Anlagen zur Aufbereitung von gemischt angefallenen Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) verfügen in der Regel über Brech-, Sieb-, Sortiereinrichtungen und Metallabscheider.

Entsprechende Aufbereitungsanlagen sind ab einer bestimmten Größenordnung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig (4. BImSchV, Nr. 8.11 des Anhangs).

Die Genehmigungen enthalten erfahrungsgemäß u. a. Dokumentationspflichten (Betriebstagebuch mit Daten über angenommene und abgegebene Abfälle), so dass eine Stoffstromkontrolle der behandelten Abfälle gewährleistet ist.

Ziel der Aufbereitung ist in jedem Fall eine möglichst hochwertige Verwertung. Bei Abfallgemischen mit hohem mineralischen Anteil sind Verwertungsquoten in der Größenordnung> 65 Masseprozent in der Praxis erreichbar.

3. Im Einzelfall kann die Aufbereitungspflicht entfallen. Als Voraussetzungen sind in Absatz 6 genannt, dass die "Aufbereitung nicht erforderlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere auf Grund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung" (vgl. Ausführungen zu § 3 Abs. 3 und 6).

Dies kann gegeben sein bei

  1. hoher Verschmutzung der Abfälle (z.B. Abfallgemische mit sehr hohem Gipsanteil), und
  2. wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Aufbereitung auf Grund der geringen Abfallmenge (Orientierungswert: Gesamtabfallmenge pro Baumaßnahme < 1 m3), soweit die Kosten der Aufbereitung diejenigen der Beseitigung wesentlich übersteigen.

Der in der Verordnung genannte Fall, dass die Aufbereitung für die Verwertung nicht erforderlich ist, dürfte in der Praxis nicht relevant sein.

Zu § 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

Die in der Vorbehandlungsanlage getrennt zu haltenden und getrennt vorzubehandelnden Abfallströme sind auch getrennt zu bilanzieren.

Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Feststellung der Abfallfraktionen

1. Eine Einstufung des Abfalls als Gemisch nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 ist notwendig um festzustellen, in welcher Menge die Vorbehandlungsanlage Abfälle nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 annimmt und für welche Menge sie die Erfüllung einer Verwertungsquote nachweisen muss. Eine Einstufung als Abfall nach § 3 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 ist erforderlich, um festzustellen, für welche Mengen die Anlage die besonderen Anforderungen an die Abfallsortierung "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit" erfüllen muss.

2. Gemische insbesondere mit dem Abfallschlüssel 19 12 12, die aus einer anderen Vorbehandlungsanlage stammen und dort durch die Vorbehandlung von Gemischen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 erzeugt wurden, sind bei der Abfallanlieferung als Gemische nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 und nicht als "anderer Abfall" einzustufen.

Zu § 9 Abs. 3 Abfallauslieferung

Die Abfallschlüssel, die bei der Abfallauslieferung verwendet werden müssen, ergeben sich insbesondere aus Kapitel 19 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis.

Zu § 9 Abs. 4 Bestätigung der Entsorgung

1. Zur Bestätigung der Entsorgung ist es nicht erforderlich, dass der Betreiber der Entsorgungsanlage die Abfälle bereits behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt hat. Die Abfälle müssen lediglich das Gelände der Entsorgungsanlage erreicht haben und es müssen entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorliegen.

2. Werden die Abfälle in einem Zwischenlager, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht, gelagert, reicht eine Bestätigung des Betreibers des Zwischenlagers nicht aus. Entsprechendes gilt für Umschlaganlagen. In diesen Fällen sind vielmehr Bestätigungen der Betreiber derjenigen Anlagen erforderlich, die für die weitere Entsorgung vorgesehen sind.

Zu § 9 Abs. 6 Satz 1 Anforderungen an die Fremdkontrolle

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Zu § 10 Betriebstagebuch

1. Absatz 1 nennt die Angaben, die in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen sind.

2. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechen den Regelungen zur Führung und Aufbewahrung der Betriebstagebücher in § 5 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe.

3. Aufgrund der Gleichartigkeit der Anforderungen lässt Absatz 4 das gemeinsame Führen eines Betriebstagebuches für alle Tätigkeiten insbesondere der Entsorgungsfachbetriebe ausdrücklich zu.

4. An die äußere Form der Betriebstagebücher werden in der Verordnung keine detaillierten Anforderungen gestellt. Das Betriebstagebuch muss jedoch nach Kalenderjahren unterteilt und so gegliedert sein, dass die in Absatz 1 geforderten Angaben nachvollziehbar aufbereitet eingesehen werden können.

Zu § 11 Verhältnis der Nummer 3 zur Nummer 4

1. Nummer 3 setzt den Nachweis voraus, dass tatsächlich unzulässige Abfälle dem Gemisch zugeführt worden sind. Des Weiteren ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen. Bei einer Verletzung der Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2, wonach die Erzeuger und Besitzer dafür Sorge zu tragen haben, dass das Vermischungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird, wird der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens zu erheben sein.

2. Nummer 4 setzt den Nachweis der unzulässigen Vermischung dagegen nicht voraus. Dieser Bußgeldtatbestand erfordert vielmehr nur den Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 verletzt wurde, z.B. keine getrennten Sammelbehälter und Restabfallbehälter in ausreichender Anzahl aufgestellt werden.

ENDE

*) Zur Zuordnung der Abfälle vgl. die LAGA-Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

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(Stand: 13.07.2018)

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