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Regelwerk

Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfallverordnung

Stand 26. März 2003
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)



zur aktuellen Fassung

Einleitung

Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfv) ist am 24. Juni 2002 verkündet worden (BGBl. I S. 1938) und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Ziel der Verordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung der von der Verordnung erfassten Abfälle. Die Verordnung bestimmt im wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen und an die Vorbehandlung von Gemischen einschließlich der Vorgabe einer dabei zu erreichenden Verwertungsquote und der durchzuführenden Kontrollen. Weiterhin haben die Abfallerzeuger kommunale Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen. Durch die Verordnung soll ein Beitrag zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Abfallerzeuger, private und öffentliche Entsorger und die zuständigen Abfallbehörden geleistet werden.

Mit Umlaufbeschluss vom 15. Juli 2002 hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall die Einrichtung einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Auftrag beschlossen, bis zum Ende des Jahres 2002 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung zu erarbeiten. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe hat Hinweise zu den von den Ländern und dem BMU gemeldeten Problemstellungen erstellt. Die LAGa hat den Vollzugshinweisen nach Anhörung der beteiligten Kreise auf ihrer 80. Sitzung am 25./26. März 2003 zugestimmt.

Die Vollzugshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung zuständigen Abfallbehörden, geben Hinweise zum Verständnis der Verordnung aber auch für die Erzeuger und Besitzer der von der Verordnung erfassten Abfälle, die Unternehmen der Entsorgungswirtschaft wie für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Zu § 2 Nr. 1 u. 2 Abgrenzung der von der Verordnungserfassten gewerblichen Siedlungsabfällen zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen

1. Die Verordnung enthält in ihrem § 2 Nr. 1 und 2 Legaldefinitionen der ausschließlich nach ihrer Herkunft unterschiedenen "gewerblichen Siedlungsabfälle" und der "Abfälle aus privaten Haushaltungen". Die Legaldefinitionen steuern den Anwendungsbereich der Verordnung, die für Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Anwendung findet (vgl. § 1).

2. "Abfälle aus privaten Haushaltungen" umfassen Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet, die typischerweise mit dem Wohnen verknüpft ist. Dies ist der Fall, wenn der Haushalt selbstständig bewirtschaftet ist und wenn die betroffenen Personen Art und Zusammensetzung der Abfälle im Wesentlichen selbst bestimmen können. Es sind auch solche Anfallstellen umfasst, in denen vorübergehend ein Haushalt geführt wird (vgl. Urteil VG Freiburg, Az.: 3 K 1217/97).

2.1 Zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen zählen neben den Abfällen, die in Wohnungen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern und bei den Nutzern von Campingplätzen anfallen, auch Abfälle aus Kleingärten, Garagen oder sonst dem privaten Haushalt zuzurechnenden Grundstücks- oder Gebäudeteilen. Hierzu zählt auch Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.

2.2 Abfälle aus privaten Haushaltungen entstehen ferner an "vergleichbaren Anfallorten" wie Wohnheimen (z.B. Studentenwohnheimen, Senioren- und Altenwohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens, soweit diese nicht als Pflegeheime anzusehen sind; s. Nr. 3.3).

2.3 Abfälle, die in privaten Haushaltungen oder an vergleichbaren Anfallorten entstehen, sind auch dann Abfälle aus privaten Haushaltungen, wenn sie dort nicht regelmäßig oder nicht im Rahmen der "üblichen" privaten Lebensführung anfallen (s. auch Nr. 3.4).

2.4 Bei Übernahme der Sammlung und Bereitstellung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert sich die Herkunft der Abfälle nicht; insbesondere scheidet eine nachträgliche "Umwidmung" zu gewerblichen Siedlungsabfällen aus.

3. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind von den der Verordnung unterliegenden gewerblichen Siedlungsabfällen zu unterscheiden, die alle anderen Herkunftsbereiche als private Haushaltungen umfassen.

3.1 Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen z.B. Abfälle aus gewerblichen oder öffentlichen Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindergärten. Hierzu zählt auch Sperrmüll aus diesen Herkunftsbereichen.

3.2 Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen auch Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich Abfälle von Betreibern von Feriensiedlungen und Campingplätzen (z.B. aus Büro- oder Gaststättenbetrieb).

3.3 Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören auch Abfälle aus anderen als den unter Nr. 2.2 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen.

So zählen beispielsweise Kliniken und Pflegeheime zu den in § 2 Nr. 1 b) gemeinten privaten und öffentlichen Einrichtungen und nicht zu den "vergleichbaren Anfallorten" des § 2 Nr. 2. *. Die hier anfallenden Siedlungsabfälle gehören auch deshalb nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, weil die medizinische und pflegerische Versorgung im Vordergrund steht. Abfälle, die dem Abfallschlüssel 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht, keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zuzuordnen sind, unterfallen hingegen nicht der Gewerbeabfallverordnung.

Kasernen und Strafvollzugsanstalten sind ebenfalls öffentliche Einrichtungen i. S. des § 2 Nr. 1 b). Die hier anfallenden Abfälle gehören auch deshalb nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, weil der öffentliche Zweck des Aufenthalts, der durch die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der Soldaten bzw. das besondere Gewaltverhältnis der Inhaftierten geprägt ist, im Vordergrund steht.

3.4 Gewerbliche Siedlungsabfälle umfassen auch Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von diesem entsorgt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein gewerbliches Unternehmen den Austausch einer Heizungsanlage in einem Privathaus und deren Entsorgung vornimmt.

Zu § 2 Nr. 3 Abgrenzung der Vorbehandlungsanlage von einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung nach § 8 Abs. 6

In einer Aufbereitungsanlage für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle können dieselben Behandlungsschritte wie in einer Vorbehandlungsanlage nach Nummer 3 erfolgen. Allerdings gelten die Anforderungen nach den § § 5, 9 und 10 nur für Vorbehandlungsanlagen, nicht aber für Aufbereitungsanlagen. Dieselbe Anlage kann sowohl in der Funktion einer Vorbehandlungsanlage als auch einer Aufbereitungsanlage betrieben werden (vgl. auch die Ausführungen zu § 5, 1. Nr. 1.c).

Zu § 3

Zu § 3 Abs. 1 Zum Verständnis der Getrennthaltungspflicht

1. Ein Abfall fällt in dem Zeitpunkt an, in dem die Begriffsmerkmale der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. Dies ist regelmäßig vor dem Einfüllen in einen Abfallbehälter der Fall (so auch der VGH München, Urteil vom 30.11.1999, ZUR 2000, S. 211 f.). Dort vorgenommene Vermischungen sind also an den Vorgaben der Verordnung über die Getrennthaltung zu messen.

Ob ein Abfall in einzelnen Fraktionen oder gemischt anfällt, hängt von seinem Entstehungsprozess ab; der Anfallort muss in einer Betrachtung des einzelnen Prozesses festgelegt werden.

Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Abfälle fallen in der Regel getrennt an.

2. Auch bei einem sorgfältig die Getrennthaltungspflichten nach Absatz 1 beachtenden Abfallerzeuger und -besitzer können nach der Lebenserfahrung unbeabsichtigte Fehlwürfe auftreten. Eine zulässige Fehlwurfquote kennt die Verordnung hierfür nicht. Den noch kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein gewisses Maß an Fehlwürfen hingenommen werden, das bei einer Fehlwurfquote von bis zu 5 Masseprozent in der Regel nicht überschritten sein dürfte.

3. Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die ausnahmsweise bereits gemischt anfallen, führen die Vorgaben des Absatzes 1 nicht zu einer Pflicht zur Entmischung durch den Erzeuger. Vielmehr sind diese Gemische unmittelbar einer Vorbehandlung nach § 4 bzw. einer energetischen Verwertung nach § 6 zuzuführen, sofern die dort formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gleiche gilt für Verbundmaterialien.

4. Holz ist nicht in Absatz 1 Satz 1 aufgeführt, da Getrennthaltungspflichten für Altholz in § 10 der Altholzverordnung enthalten sind.

5. Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung, dass innerhalb der genannten Fraktionen weitere Teilfraktionen gebildet werden können, wie sie bereits heute zur besseren Vermarktbarkeit und höherer Wertschöpfung gebildet werden, z.B. Trennung bereits am Entstehungsort in verschiedene Papier-, Glas, Kunststoff oder Metallsorten oder in die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten verschiedenen biologischen Abfälle.

Zu § 3 Abs. 2

I. Zu den Voraussetzungen der Wahlfreiheit zwischen der Getrennthaltung nach Absatz 1 und der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 im Unterschied zur Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht nach Absatz 3 und 5

1. Die Entscheidung zwischen der Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen und der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 liegt in der Wahlfreiheit des Abfallerzeugers und -besitzers. Grund für diese Wahlfreiheit ist die Erwägung, dass eine Getrennthaltung nicht verlangt werden kann, wenn Abfallfraktionen nach einer gemeinsamen Erfassung durch Sortierung mit gleichwertigem Ergebnis wieder getrennt werden. Deshalb ist es bei einer gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 nicht ausreichend, bei der Vorbehandlung nur die in § 5 Abs. 1 und 5 festgelegte Verwertungsquote zu erreichen. Vielmehr ist eine Aussortierung der gemeinsam erfassten Abfallfraktionen "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit" erforderlich. Das Sortierergebnis ist an den Anforderungen der Verordnung für die Getrennthaltung (vgl. oben zu Absatz 1, Nr. 2), nicht aber an der in der Praxis vor Inkrafttreten der Verordnung festgestellten Fehlwurfquote zu messen. Orientierung bietet also nur ein sorgfältig die Getrennthaltungspflichten nach Absatz 1 beachtender Abfallerzeuger und -besitzer.

Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 entfallen gemäß Absatz 3 nur ausnahmsweise, wenn dem Abfallerzeuger die Getrennthaltung oder sortenreine Sortierung nach Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Absatz 2 statuiert ebenso wenig wie die Getrennthaltungspflicht nach Absatz 1 einen Vorrang der stofflichen Verwertung. Die energetische Verwertung der dafür geeigneten getrennt gehaltenen oder wieder aussortierten Fraktionen ist zulässig. Die Vorschrift will aber die Option einer hochwertigen stofflichen Verwertung erhalten, die bei einer gemeinsamen Erfassung ohne nachfolgende Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit nach Absatz 2 gefährdet wäre. Die Pflicht nach Absatz 2 besteht deshalb auch dann, wenn der Erzeuger eine nachfolgende energetische Verwertung eines einzelnen Abfalls oder eines aus einem erneut hergestellten Gemisch erzeugten Sekundärbrennstoffs beabsichtigen sollte.

2. Die gemeinsame Erfassung nach Absatz 2 umfasst nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten "trockenen" Abfallfraktionen Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle sowie weitere in § 4 genannte Abfallarten. Ausgeschlossen ist dagegen die unter Absatz 1 Nr. 5 genannte "Nassfraktion" der biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle, Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle, da diese die Sortierung und anschließende Verwertung der anderen Abfallfraktionen beeinträchtigen würde.

Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 3 schließt dagegen die "Nassfraktion" der Bioabfälle zunächst nicht aus. Jedoch werden diese Abfälle dadurch ausgeschlossen, dass der nach Absatz 3 erfasste vermischte Abfall gemäß Absatz 5 nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder nach Maßgabe des § 6 einer, energetischen Verwertung zuzuführen ist und sowohl nach § 4 als auch nach § 6 in den Abfallgemischen die genannten biologisch abbaubaren Abfälle nicht enthalten sein dürfen.

3. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Absatz 2 und Absatz 3 liegt darin, dass bei den nach Absatz 3 erfassten Abfallgemischen die Option einer unmittelbaren energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung besteht (s. Absatz 5 Nr. 2). Diese Option ist bei einer gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 ausgeschlossen. Vielmehr müssen die Abfälle hier gemäß Absatz 2 Nr. 1 einer Vorbehandlung in Form einer Aussortierung der Abfallfraktionen zugeführt und dürfen nur vorbehandelt stofflich oder energetisch verwertet werden.

II. Zum Verständnis des Sortiergebots "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit"

1. Wählt der Abfallerzeuger statt der Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen deren gemeinsame Erfassung, so müssen diese durch nachträgliche Sortierung wieder getrennt werden. Hintergrund dieser Vorschriften ist die Tatsache, dass hochwertige Verwertungswege hohe Qualitätsanforderungen an die zu verwendenden Abfälle stellen und insbesondere die sortenreine Bereitstellung der Abfallfraktionen erfordern. Mit der Getrennthaltungspflicht nach Absatz 1 sollen diese hochwertigen Verwertungswege abgesichert werden.

2. Mit der Formulierung, durch die Sortierung sei eine "weitgehend gleiche Menge und stoffliche Reinheit" wie bei der Getrennthaltung der Abfallfraktionen zu erzielen, trägt der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung, dass eine "hundertprozentige" Sortierung nicht möglich und auch vor dem Hintergrund der ökologischen Ziele der Verordnung nicht erforderlich ist.

2.1 Eine "weitgehend gleiche Menge" der jeweiligen Abfallfraktion wird dann gewonnen, wenn die jeweilige Abfallfraktion mit Abzug eines geringen Sortierverlustes im Ergebnis wieder heraussortiert wird. Die Sortieranforderungen des Absatzes 2 Nr. 2 gehen insofern über die Einhaltung der Verwertungsquote des § 5 wesentlich hinaus (siehe auch zu 1. Nr. 1 in Verbindung mit zu Absatz 1, Nr. 2).

2.1.1 Wenn das Gemisch zusätzlich zu Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen und Metall gemäß Absatz 2 Satz 2 auch andere in § 4 Abs. 1 aufgeführte Abfälle enthält, gilt die Anforderung an die Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit nur für die o. g. vier Fraktionen.

2.1.2 Gemische nach § 4 Abs. 1 können auch Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall gemäß Anhang enthalten, die im Output in der Regel nicht von Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall nach Absatz 1 zu differenzieren sind. Der Nachweis der Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit kann deshalb nur geführt werden, wenn er sich auf die gesamten im Gemisch enthaltenen Abfälle Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall bezieht. Er ist geführt, wenn die anderen Output-Ströme nur in geringem Maß Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall enthalten. Diese anderen Output-Ströme unterliegen nur der allgemeinen Verwertungsquote des § 5.

2.2 Hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 2 geforderten "weitgehend gleichen stofflichen Reinheit" der aussortierten Fraktionen ist auf einen Vergleich der stofflichen Reinheit mit den nach Absatz 1 getrennt zu haltenden Fraktionen abzustellen. Eine Verunreinigung der aussortierten Fraktionen durch Störstoffe ist grundsätzlich nur in der Größenordnung tolerabel, wie sie auch bei einer Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Fraktionen durch einen sorgfältig handelnden Abfallerzeuger auftritt. Das Kriterium "weitgehend gleich" muss auch in Bezug auf die geforderte stoffliche Reinheit anhand des Zwecks der Vorschrift ausgelegt werden. Es lässt ein Abweichen von einer "hundertprozentigen" Sortierung stofflich reiner Fraktionen insoweit - aber auch nur insoweit - zu, wie diejenigen Verwertungswege, die bei einer Getrennthaltung der Abfallfraktionen an der Anfallstelle erzielt werden können, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bei einer sachgerechten Getrennthaltung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen lassen sich für jede dieser Abfallfraktionen - in der Regel nach entsprechenden Aufbereitungsschritten - die in der Verwertungswirtschaft angewandten Qualitätsanforderungen selbst für eine hochwertige stoffliche Verwertung erreichen. Bei einer gemeinsamen Erfassung der Abfallfraktionen im Sinne des Absatz 2 muss daher die aussortierte Fraktion - ggf. ebenfalls nach entsprechender Aufbereitung - vergleichbare Qualitätsanforderungen einhalten können.

2.3 Bei einer gemeinsamen Erfassung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten vier Abfallfraktionen, denen ggf. im Rahmen des Absatz 2 Satz 2 noch weitere der in § 4 Abs. 1 aufgeführte Abfälle zugegeben worden sind, ist nach jetzigem Kenntnisstand eine Aussortierung der genannten vier Abfallfraktionen in einer der Getrennthaltung vergleichbaren Menge und stofflichen Reinheit nicht für alle Abfallfraktionen erreichbar:

  1. Glas kann in der Regel nicht in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert werden.
  2. Bei Papier/Pappe und Kunststoffen lässt sich ein gewisser Anteil in der erforderlichen stofflichen Reinheit wieder aussortieren, allerdings entspricht dieser Anteil häufig bei weitem nicht der Menge der Abfallfraktionen, die bei einer Getrennthaltung nach Absatz 1 einer hochwertigen Verwertung zur Verfügung stehen. Dies gilt etwa dann, wenn in einer Sortieranlage aus dem Abfallgemisch nur ein begrenzter Anteil sortenrein aussortiert und ein größerer Anteil als Mischfraktion der energetischen Verwertung bzw. der Aufbereitung zu einem Ersatzbrennstoff zugeführt wird.
  3. Teilweise ist eine Aussortierung auch schon aufgrund der Eigenschaften bestimmter Abfallfraktionen ausgeschlossen. So lassen sich beispielsweise Papier und Pappe sowie Kunststoffe nicht in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortieren, wenn sie selbst nur kleinformatig (z.B. Häcksel aus Aktenshreddern) vorliegen oder im Gemisch ein hoher Feinkornanteil (z.B. Sand, Ziegel- und Keramikbruch, Sägespäne, Metallspäne) enthalten ist. Grundsätzlich wirkt sich auch eine hohe Feuchte, insbesondere der mineralischen Fraktion, negativ auf das Sortierergebnis aus.

Die zuständige Behörde soll in den Einzelfällen, in denen ein Abfallerzeuger von den oben genannten Erkenntnissen abweicht, nach Absatz 2 Satz 3 die Darlegung der Erfüllung der Anforderung verlangen.

In der Praxis werden voraussichtlich solche Fälle der Mehrkomponentenerfassung, in denen die erfassten Fraktionen auf wenige Komponenten beschränkt und hinsichtlich ihrer Eigenschaften klar definiert sind und in denen daher eine nachträgliche Aussortierung möglich ist, Hauptanwendungsfall der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 sein.

2.4 Vorbehandlungsanlagen, in denen Gemische nach Absatz 2 vorbehandelt werden, verfügen in der Regel je nach Abfallzusammensetzung des zu sortierenden Gemisches über die folgende oder eine vergleichbare Anlagentechnik:

  1. Feinkornabsiebung,
  2. Siebung,
  3. Windsichtung,
  4. Metallabscheidung,
  5. Handsortierung oder gleichwertige automatisierte Verfahren.

3. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den Sortieranforderungen des Absatzes 2 um objektive stoffbezogene Anforderungen. Die relativierende Formulierung "weitgehend" stellt dagegen keine Einschränkung der sortenreinen Sortierung unter dem Gesichtspunkt der technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den einzelnen Abfallerzeuger oder -besitzer dar. Ist die nachträgliche Sortierung einer Abfallfraktion, die bei Getrennthaltung hochwertig verwertbar ist, technisch nicht mit der für diesen Verwertungsweg erforderlichen Reinheit machbar, so ist dem Abfallerzeuger die Freiheit, statt der Getrennthaltung die gemeinsame Erfassung im Rahmen des Absatzes 2 zu wählen, versperrt. Der Aspekt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird nicht durch Absatz 2, sondern durch Absatz 3 berücksichtigt. Dort ist aber dann nicht nur zu prüfen, ob eine nachträgliche sortenreine Sortierung, sondern zunächst auch, ob eine ursprüngliche Getrennthaltung technisch möglich und für den einzelnen Abfallerzeuger wirtschaftlich zumutbar ist.

III. Zur fehlenden Befugnis des Abfallbesitzers, an der Anfallstelle getrennt gehaltene Abfallfraktionen zu einem späteren Zeitpunkt miteinander zu vermischen Abfallfraktionen, die vom Abfallerzeuger gemäß Absatz 1 getrennt gehalten wurden, dürfen nicht etwa von einem Beförderer mit einander vermischt werden, um daraus ein Gemisch herzustellen, das einer weiteren Sortierung nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 2 zugeleitet wird. Absatz 2 erlaubt nur die "gemeinsame Erfassung" beim erstmaligen Anfall verschiedener Abfallfraktionen, nicht dagegen die nachträgliche Vermischung.

IV Zur Darlegung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2

1. Abfallerzeuger, die von der Möglichkeit des Absatzes 2 Gebrauch machen wollen, müssen nach Absatz 2 Satz 3 in der Lage sein, die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Behörde auf Verlangen im Einzelfall darzulegen. Die Verletzung dieser Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr. 2.

2. Soweit der Abfallerzeuger Dritte mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt, hat er bei der Auswahl der Dritten sowie durch geeignete vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass der Entsorger ihm gegenüber die Erfüllung der Sortieranforderungen dokumentiert. Dabei hat der Dritte ebenso sicherzustellen, dass der Betreiber der Vorbehandlungsanlage ihm gegenüber die Erfüllung der Sortieranforderungen dokumentiert.

3. Aufgrund der weitergehenden Anforderungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist es nicht ausreichend, dass der Abfallerzeuger und -besitzer nachweist, dass er die Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt hat, die die Anforderungen des § 5 einhält (vgl. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 5). Erforderlich ist, dass der nachweispflichtige Abfallerzeuger und -besitzer anhand von Angaben des Vorbehandlungsanlagenbetreibers die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 darlegen kann. Dies setzt voraus, dass dieser Betreiber dem Abfallerzeuger und -besitzer eine entsprechende Bilanzierung über die Aussortierung zur Verfügung stellen kann.

4. Diese Bilanzierung muss neben der Feststellung der Masse der angelieferten Abfälle (Input), für die die gemeinsame Erfassung nach Absatz 2 gilt, gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 4 b) die Feststellung der Massen folgender Output-Ströme aus diesen Abfällen umfassen:

  1. Papier und Pappe,
  2. Glas
  3. Kunststoffe,
  4. Metalle,
  5. sonstige Abfälle zur Verwertung, ggf. unterteilt nach weiteren aussortierten Fraktionen und
  6. Abfälle zur Beseitigung.

Zur Kontrolle der in 11. Nr. 2.1.2 dargestellten Anforderungen hat der Betreiber der Vorbehandlungsanlage regelmäßig eine Sichtkontrolle durchzuführen.

5. Auf Verlangen der Behörde haben die Abfallerzeuger und -besitzer ebenfalls darzulegen, dass bei der Aussortierung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen die nach Absatz 2 Nr. 2 erforderliche stoffliche Reinheit der genannten Abfallfraktionen erzielt worden ist (s. hierzu II. Nr. 2.2). Dies kann z.B. durch Vorlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Betreiber der Sortieranlage und dem Betreiber der Verwertungsanlage erfolgen, in denen die Qualitätsanforderungen der aussortierten Abfallfraktionen festgelegt sind.

6. Zur Vereinfachung der Darlegungspflichten ist es auch ausreichend, wenn der Abfallerzeuger und -besitzer das Ergebnis der Fremdkontrolle der Vorbehandlungsanlage nach § 9 Abs. 6 bzw. das Ergebnis der Überwachung nach § 13 EfbV vorlegen kann, in dem - über die Anforderungen des § 9 hinausgehend - die Erfüllung der Anforderungen des Absatz 2 bestätigt wird.

Zu § 3 Abs. 3 Zum Verständnis der Tatbestandsmerkmale "technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit"

1. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "technisch möglich" und "wirtschaftlich zumutbar" entstammen § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kann auf die Interpretationen zu § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG zurückgegriffen werden. Die Getrennthaltung nach Absatz 1 bzw. die Sortierung nach Absatz 2 kann insbesondere dann entfallen, wenn Fraktionen in geringer Menge anfallen oder Abfälle eine hohe Verschmutzung aufweisen. Die entsprechende Prüfung ist grundsätzlich für jede der in Absatz 1 aufgeführten Fraktionen durchzuführen.

2. Die sortenreine Erfassung der in Absatz 1 genannten Fraktionen ist in der Regel technisch möglich. Die Sortierung nach Absatz 2 ist unter den in II. Nr. 2.3 zu Absatz 2 genannten Einschränkungen technisch möglich. Die Getrennthaltung nach Absatz 1 wird bereits bei vielen Abfallerzeugern weitgehend durch getrennte Erfassungssysteme für die genannten Fraktionen realisiert.

3. Mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird eine Ausnahme von der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder sortenreinen Sortierung nach Absatz 2 für den einzelnen Abfallerzeuger/-besitzer für den Fall eröffnet, dass die Erfüllung dieser Pflichten für ihn mit unangemessen hohen Mehrkosten verbunden wäre. Zu beachten ist dabei, dass die Getrennthaltung nach Absatz 1 oder die sortenreine Sortierung nach Absatz 2 nach der Verordnung eindeutig den Vorrang hat und die Abweichung davon nach Absatz 3 lediglich eine nachrangige Ausnahme für den Einzelfall darstellt, die von eingeschränkten Voraussetzungen abhängig ist. Die Verordnung geht davon aus, dass die Getrennthaltung nach Absatz 1 oder die sortenreine Sortierung nach Absatz 2 dem Abfallerzeuger grundsätzlich zumutbar ist. Sie erlegt daher nach Absatz 3 Satz 2 dem einzelnen Abfallerzeuger auf, der Behörde auf Verlangen im Einzelfall Ausnahmen darzulegen.

3.1 Die Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erfordert zunächst eine Gegenüberstellung folgender Kosten durch den einzelnen Abfallerzeuger/-besitzer:

  1. Kosten der Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen sowie der sich daran anschließenden weiteren in Absatz 1 genannten Entsorgungsschritte für die getrennt gehaltenen Fraktionen oder Kosten der gemeinsamen Erfassung und Sortierung und weiteren Entsorgung gemäß Absatz 2, und
  2. Kosten bei einer vermischten Erfassung nach Absatz 3 und Entsorgung nach Maßgabe des Absatzes 5 in Verbindung mit § § 4 und 5 oder in Verbindung mit § 6.

3.2 Bei der Ermittlung der Kosten ist ein betriebswirtschaftlicher Kostenansatz zugrunde zu legen. Bei den zu Nr. 3.1a) einzustellenden Kosten ist die kostengünstigste Variante, die für den betreffenden Abfallerzeuger/-besitzer verfügbar ist, zugrunde zu legen. Die Kosten eines Restabfallbehälters bleiben in beiden Fällen unberührt, da es um den Vergleich verschiedener Verwertungsoptionen geht. Dies gilt ebenso für die Kosten der Entsorgung von Bioabfall, da auch bei einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Absatzes 3 in dem Abfallgemisch gemäß § 4 bzw. § 6 biologisch abbaubare Abfälle nicht enthalten sein dürfen.

3.3 Bei einer Getrennthaltung oder sortenreinen Sortierung sind grundsätzlich hochwertigere Verwertungsresultate erzielbar, die auch gewisse Mehrkosten rechtfertigen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall erfordert eine Beurteilung, ob Mehrkosten in der konkreten Situation des Abfallerzeugers/-besitzers angemessen sind.

Unangemessen können Kosten sein, wenn sie den Abfallerzeuger in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen. Ein wichtiges Indiz ist in diesem Zusammenhang, ob die entsprechenden Mehrkosten branchenüblich sind. Auch ein Vergleich mit den Belastungen von privaten Haushaltungen, die durch Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls zur Getrennthaltung von Abfallfraktionen angehalten sind, kann die Angemessenheit von Mehrkosten für einzelne Gewerbeabfallerzeuger beurteilen helfen.

3.4 Als Anhaltspunkt für eine geringfügige Abfallmenge für die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Abfälle kann in der Regel der Orientierungswert von 50 kg pro Woche (Summe der Massen dieser Abfälle) pro Abfallerzeuger/-besitzer verwendet werden.

Zu § 3 Abs. 4 Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht bei vergleichbar hochwertiger Verwertung

1. Ziel des Absatzes 4 ist es, besonders umweltverträgliche oder effiziente stoffliche oder energetische Verwertungsverfahren für Abfallgemische zuzulassen, die nach dem Regelmechanismus der Verordnung an sich ausgeschlossen wären.

Gemäß Absatz 4 Satz 1 kann die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn die Verwertung hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar ist mit der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2.

Die Zulassung einer solchen Ausnahme führt nicht zur Anwendung des Absatzes 5 (siehe dort).

Die behördliche Entscheidung hierzu ist eine Einzelfallenscheidung, zu deren Findung ggf. gutachtliche Stellungnahmen einzuholen sind.

2. Voraussetzung ist allerdings, dass statt der Ressourcenrückgewinnung durch Verfahren nach Absatz 1 und 2 vergleichbare Ergebnisse bei den genannten Abfallfraktionen in anderer Weise oder ökologische Vorteile anderer Art bei Abfallgemischen erreicht werden.

2.1 Absatz 2 erkennt die Sortierung als eine weitgehende Annäherung an die Ergebnisse einer Getrennthaltung hinsichtlich Menge und Reinheit als "hochwertige" Verwertung an. Das Maß der "Hochwertigkeit" nach Absatz 4 muss wenigstens diesen Ansprüchen genügen. Eine Verwertungsquote von 85 Masseprozent für sich genommen ist nicht ausreichend, um bereits die Hochwertigkeitsschwelle eines Behandlungsverfahrens im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 zu erreichen.

2.2 Führt die Bewertung der gemeinsamen Erfassung und der Behandlungsverfahren bzw. -verfahrenskombinationen bei umfassender Betrachtung zu ökologisch gleichwertigen Ergebnissen wie bei der getrennten Erfassung und Verwertung der entsprechenden Fraktionen, kann dies die behördliche Einzelfallausnahme für Verwertungsmaßnahmen von Abfallgemischen eröffnen. Bei dieser Betrachtung sind sowohl das Anlagenergebnis und die anschließende Nutzung des Anlagenoutputs als auch, beispielhaft, die Aspekte "Energieausbeute" und "Klimarelevanz" zu berücksichtigen.

Die Gemische können dabei auch andere als die in Absatz 1 und § 4 Abs. 1 genannten Abfallfraktionen enthalten.

3. Aus der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Absätze des § 3 ergeben sich wenigstens folgende Fallgruppen, die einer Einzelfallausnahme nach Absatz 4 zugänglich sind. Da Absatz 4 als Ausnahme eng auszulegen ist, trifft den Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast für die notwendige Hochwertigkeit des Verwertungsweges.

3.1 Das Verwertungsergebnis nach Absatz 4 erreicht bei einer Sortierung nicht kumulativ eine weitgehend gleiche Menge und Reinheit des Sortierergebnisses wie eine Getrennthaltung. Allerdings übertrifft es entweder bei der Reinheit oder bei der Menge die Anforderungen des Absatzes 2, ohne durch die Defizite im anderen Aspekt der Verwertung bei der konkreten Maßname substanzielle Einschränkungen in der Nutzung herbeizuführen.

3.2 Das Gemisch enthält auch Abfälle der Fraktion des Absatzes 1 Nr. 5, ohne dass dies einer vergleichbar hochwertigen Verwertung entgegensteht.

3.3 Das Gemisch enthält auch andere Abfälle, die in Absatz 1 und § 4 Abs. 1 nicht genannt sind. Die sich der Sortierung anschließende Verwertung gelangt dennoch zu vergleichbar hochwertigen Ergebnissen (z.B. keinerlei Beseitigungsreste).

3.4 Die Anlagentechnik erreicht zwar hinsichtlich Reinheit und Menge nicht gleichwertige Ergebnisse wie eine Getrennthaltung, bereitet den Abfall aber in einer Weise auf, dass die Effizienz der anschließenden Nutzung unter den Gesichtspunkten Energierückgewinnung oder Klimarelevanz deutlich verbessert wird. Dabei können auch Energieeinsparungen z.B. durch geringeren Transportaufwand berücksichtigt werden.

3.5 Die Anlagentechnik verzichtet bei stofflichen Verwertungsprozessen auf Verfahrensschritte, die einer Getrennthaltung gleichkommen und erzeugt unmittelbar aus dem Gemisch marktgängige Produkte oder verwertbare Abfälle, die anderenfalls energieaufwendiger, mit größerem Anfall von Beseitigungsresten oder unter relevantem Ressourcenverbrauch hergestellt werden müssten.

4. Der Begriff der Versuchsanlage entspricht dem in § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV verwendeten Begriff.

weiter .

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