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Regelwerk, Abfall

Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit

(Stand 09. Februar 2021)
(LAGa - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)



Archiv: 2018

Die "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" wurden unter Moderation des Abfalltechnik-Ausschusses der LAGa in den Jahren 2017 und 2018 erarbeitet.

Die Vollversammlung der LAGa hat auf ihrer 112. Sitzung am 27./28. März 2019 in Berlin unter Vorsitz des Bundeslandes Berlin unter top 5.1 die "Technischen Hinweise" den Bundesländern zur Anwendung empfohlen.

Abkürzungen:

Abfall-RahmenRL Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung)
ChemVerbotsV Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung)
CLP-V Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
DepV Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung)
POP-Abfall-ÜberwV Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung)
POP-V Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)
Prüfmethoden-V Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Vorwort

Für die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV in Verbindung mit Anhang III der Abfall-RahmenRL ist bei Abfallarten mit sog. Spiegeleinträgen die Kenntnis der Konzentrationen einstufungsrelevanter gefährlicher Einzelverbindungen sowie sonstiger gefahrenrelevanter Eigenschaften, die sich nicht aus den Stoffgehalten ableiten lassen, erforderlich. Abfälle sind in der Praxis allerdings sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen, teilweise unbekannten Stoffen, zu denen diese Kenntnisse fehlen und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Hier wird für den Vollzug eine praktikable Herangehensweise an die abfallrechtliche Einstufung benötigt, die sich an die Vorgaben der AVV hält und eine vereinfachte Prüfung der gefährlichen Eigenschaften anhand geeigneter Parameter ermöglicht. Dem Abfallerzeuger/-besitzer bleibt es unbenommen, eine solche Einstufung seines Abfalls auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung der im Abfall vorliegenden Stoffe vorzunehmen und den Nachweis zu führen, dass keine gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVV i. V. m. Anhang III der Abfall-RahmenRL (HP-Kriterien) vorliegen.

Liegen umfassende Kenntnisse zu konkreten Einzelverbindungen und deren Gehalte im Abfall vor, ergeben sich die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich direkt aus Anhang III der Abfall-RahmenRL i. V. m. Anhang VI der CLP-V.

Wenn diese Kenntnisse über die stoffliche Zusammensetzung von Abfällen nicht vorliegen, kann die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit mit Hilfe der in den folgenden Kapiteln dargestellten, vereinfachten Regelungen erfolgen. Diese Regelungen wurden aus der chemikalienrechtlichen Einstufung relevanter Einzelverbindungen unter Beachtung einer worstcase-Annahme abgeleitet.

Ziel dieser Hinweise ist es, den Vollzug einschlägigen Rechts in den Bundesländern zu vereinheitlichen. In Bezug auf die im Abfall enthaltenen unbekannten Einzelverbindungen werden mit diesen Hinweisen die konzentrationsabhängigen gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8 und HP 10 bis HP 15 berücksichtigt.

Die nachfolgend aufgeführten Konzentrationsgrenzen beziehen sich hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" ausschließlich auf die Kompartimente aquatische Umwelt (Oberflächengewässer) und Ozonschicht. Länderspezifische Regelungen für mineralische Massenabfälle im Hinblick auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 14

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(Stand: 05.11.2021)

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