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Regelwerk, EU 2017, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine Aufstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 2 wurde ein Verzeichnis von Arten von Abfällen erstellt, um die einheitliche Einstufung von Abfällen zu fördern und eine einheitliche Bestimmung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen innerhalb der Union zu gewährleisten.

(3) Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wird die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 3 zugeordnet.

(4) Die Richtlinie 67/548/EWG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt. Die Richtlinie kann jedoch für bestimmte Gemische weiter bis zum 1. Juni 2017 gelten, wenn diese gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.

(5) Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission 6 ersetzt, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugleichen und die Bezugnahmen auf die Richtlinie 67/548/EWG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu ersetzen.

(6) Die Definition der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 nicht geändert, da eine zusätzliche Studie benötigt wurde, um die Vollständigkeit und Repräsentativität der Informationen über mögliche Auswirkungen einer Angleichung der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" an die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu gewährleisten. Nachdem diese Studie nunmehr abgeschlossen ist, sollten die darin ausgesprochenen Empfehlungen bei der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" für Abfälle gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG berücksichtigt und die Beurteilung, soweit möglich, an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Ökotoxizität chemischer Stoffe angeglichen werden. Bei der Festlegung der Gefahreneinstufung von Abfällen in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" anhand von Berechnungsformeln sollten allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert, gelten.

(7) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält harmonisierte, einer begrenzten Zahl von als "akut gewässergefährdend, Kategorie 1" oder als "chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1" eingestuften Stoffen zugeordnete Multiplikationsfaktoren, die zur Einstufung eines Gemisches, in dem diese Stoffe vorhanden sind, herangezogen werden. Angesichts von Fortschritten bei der Festlegung dieser Multiplikationsfaktoren kann die Kommission im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG die Berechnungsmethode für die Beurteilung eines Stoffes in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung der Multiplikationsfaktoren in diese Methode überprüfen.

(8) Bei der Durchführung einer Prüfung zur Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission 7

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