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Regelwerk, Abfall, LAGA

Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich

Stand: Mai 2023
(LAGa - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall)
(Quelle: laga-online.de)


Archiv: 2018 Textvergleich der Fassungen 2018 und 2023 Bearbeitungsstand: 26.05.2023

Das vorliegende Fachmodul (Stand: Mai 2023) enthält gemäß § 4 der Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (beschlossen von der 51. UMK am 19./20.11.1998, in Kraft getreten am 16.01.2001) die notwendigen Einzelheiten bezüglich des Verfahrens und der Anforderungen an die Kompetenz von Prüflaboratorien und Messstellen sowie deren Nachweis. Das Fachmodul ist außerdem (gemäß dem Beschluss der 74. UMK am 11. Juni 2010 in Bad Schandau) dazu bestimmt, nach seiner Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) als sektorale Regelung im Rahmen der Akkreditierung im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich verwendet zu werden.

Die LAGa beauftragte im Juli 2022 den Abfalltechnikausschuss (ATA), das Fachmodul Abfall unter Berücksichtigung der Änderungen untergesetzlicher Regelwerke des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überarbeiten.

Neben der Bearbeitung dieses Auftrags wurden weitere Änderungen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung und Aktualisierung der Untersuchungsverfahren des Fachmoduls vorgenommen.

Die Umweltministerkonferenz hat im Umlaufverfahren 39/2023 der Veröffentlichung zugestimmt (Mai 2023) und den Ländern die Anwendung des Fachmoduls empfohlen.

Das Fachmodul Abfall wurde vom aktuellen LAGA-Vorsitzland Bremen an den Akkreditierungsbeirat weitergeleitet.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Vorbemerkung

Dieses Fachmodul regelt die Notifizierung von Untersuchungsstellen sowie die Anforderungen zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) des Bundes und ggf. der Abfallgesetze der Länder sowie der erlassenen Bundesverordnungen, der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1, der Bioabfallverordnung ( BioAbfV) gemäß § 3 Abs. 8a Satz 1, der Altholzverordnung ( AltholzV) gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie der Altölverordnung ( AltölV).

Aufgrund der in den o. g. Bundesverordnungen festgelegten Regelungen werden Untersuchungen von durch die zuständige Behörde notifizierten Stellen durchgeführt. Dies gilt für die Untersuchungen von

Klärschlamm nach § 3a Abs. 2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1 sowie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Klärschlammverordnung
Boden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 der Klärschlammverordnung sowie § 9 Abs. 2 Satz 6 der Bioabfallverordnung
Bioabfall nach § 2a Abs. 7 Satz 1*, § 3 Abs. 8 sowie § 4 Abs. 9 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung
Altöl nach § 5 Abs. 2 der Altölverordnung
Altholz nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Altholzverordnung.

Die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen sowie deren Nachweis beziehen sich auf das Notifizierungsverfahren ( Teil 1). Dabei wurde das Verfahren der Notifizierung an den Anforderungen der europäischen Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 und der damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der AbfKlärV, BioAbfV und der AltholzV ausgerichtet.

Das Verfahren zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz wird im Teil 2 dieses Fachmoduls beschrieben.

Teil 1
Regelungen für das Notifizierungsverfahren

Eine Notifizierung ist der Verwaltungsakt der jeweils zuständigen Landesbehörde zur Anerkennung, Zulassung, Benennung, Bekanntgabe oder Bestimmung der Prüflaboratorien und Messstellen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Nachfolgend werden Prüflaboratorien, Messstellen, probenehmende Stellen und Konformitätsbewertungsstellen (KBS) als Untersuchungsstellen bezeichnet.

1.1 Anforderungen an die zuständigen Stellen

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