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Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
Stand September 2012
(LAGA- Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfallaufgehoben #)
Der Bußgeldkatalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96. ARA-Sitzung (25./26.08.2009) und der 93. LAGA-Sitzung (29./30.09.2009) beschlossen. Der Veröffentlichung wurde im Umlaufverfahren 30/2009 durch die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt.
Der Bußgeldkatalog wurde im Jahre 2012 aktualisiert (Zustimmung durch 102. ARA- und 99. LAGA-Sitzung).
1. Vorbemerkung
Die bußgeldrelevanten Tatbestände bei der Abfallverbringung befinden sich im Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 34 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert, und in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung ( AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 2016) geändert. Die AbfVerbrBußV bezieht sich dabei auf Verstöße gegen die europäische Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen) sowie gegen die Verordnungen (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission und (EWG) Nr. 259/93 des Rates. Wegen der geringen praktischen Relevanz wird in Kapitel 4 nicht auf § 3 AbfVerbrBußV eingegangen.
Die Obergrenze für die Bußgelder ergibt sich aus § 18 Abs. 3 AbfVerbrG. Darin ist abhängig von der Art der Verstöße eine obere Grenze von 20.000 Euro, 50.000 Euro oder 100.000 Euro vorgeschrieben.
In der Praxis relevant dürfte für viele Betroffene die Grenze von 200 Euro sein, weil die Verhängung von Bußgeldern von über 200 Euro mit einem Eintrag in das Gewerbezentralregister verbunden ist.
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
In Kapitel 3 und 4 sind die jeweiligen Bestimmungen mit einer kurzen Beschreibung des Tatbestandes genannt. Des Weiteren werden mögliche Betroffene aufgelistet und es wird ein Rahmen für die Bußgeldhöhe angegeben. Kapitel 2 enthält weitere Hinweise zur Bemessung der Bußgeldhöhe.
2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
Die vorgeschlagenen Rahmensätze sollten in der Regel ausreichend Spielraum eröffnen, um auf verschiedene Fallgestaltungen angemessen reagieren zu können.
Eine Erhöhung der Obergrenze der Rahmensätze kann - soweit die Obergrenze nicht der Obergrenze gemäß § 18 Abs. 3 AbfVerbrG entspricht - insbesondere in Betracht kommen, wenn
Eine Ermäßigung der Untergrenze der Rahmensätze kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
Bei fahrlässigem Handeln sollte im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Gemäß § 17 Abs. 2 OWiG darf bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages als Bußgeld verhängt werden.
<. Tatbestände nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) § 18 Abs. 1 Nr. 1Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 1 wird eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder es wird nicht sichergestellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt.
Betroffener: Notifizierender
Bußgeld | 200 bis 50.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nicht sichergestellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird.
Betroffener: Notifizierender
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 wird das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage).
Betroffener: Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger
Bußgeld | 100 bis 1000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 3 wird eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorgelegt.
Betroffener: Beförderer
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 5
Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 wird die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen).
Betroffene: Betreiber einer Anlage oder eines Labors
Bußgeld | 100 bis 20.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 6
Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 5 wird eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen.
Betroffener: Betreiber der Anlage
Bußgeld | 200 bis 50.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand: Entgegen § 4 Abs. 6 wird eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Betroffener: Notifizierender
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 8
Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wird das dort genannte Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt.
Betroffener: Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand: Entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird ein Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgeschlossen.
Betroffene: Veranlassende Person, Empfänger
Bußgeld | 100 bis 20.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 11
Tatbestand: Entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 wird ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versehen.
Betroffene: Beförderer, Fahrzeugführer
Bußgeld | 50 bis 200 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 12, 13, 14
Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 wird nicht hinreichend bei der Überwachung mitgewirkt 1.
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1) Eine Auskunft wird nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; das Betreten des Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung werden nicht gestattet; Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen werden nicht zur Verfügung gestellt
Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Einsammler, Notifizierender, Empfänger, Sammler, Beförderer, Makler, Händler, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen sowie frühere Inhaber oder Betreiber, veranlassende Person, Fahrzeugführer
Bußgeld | 100 bis 20.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 15
Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 4 wird eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt.
Betroffene: Notifizierender, veranlassende Person, Beförderer, Fahrzeugführer, Empfänger, Betreiber der Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 16
Tatbestand: Entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 wird eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Betroffene: Veranlassende Person, Betreiber der Anlage, Empfänger
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 18 Abs. 1 Nr. 17
Tatbestand: Es wird einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwider gehandelt.
Betroffener: Erzeuger, Besitzer, Entsorgungspflichtiger, Notifizierender, Beförderer, Einsammler, Makler, Händler, Empfänger, Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen sowie frühere Inhaber oder Betreiber, veranlassende Person, Fahrzeugführer
Bußgeld | 200 bis 50.000 Euro |
4. Tatbestände nach der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) i.V.m. § 18 Abs.1 Nr. 18 AbfVerbrG
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*) nach § 18 Abs. 2 AbfVerbrG kann auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Tatbestand: Es werden entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 2 Abfälle ausgeführt.
_________
2) entgegen Art. 1 iVm Spalte a des Anhangs Abfälle ausführt, entgegen Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ohne gültige Zustimmung Abfälle ausführt, oder entgegen Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abfälle ausführt.
Betroffene: Notifizierender, Beförderer, Fahrzeugführer, veranlassende Person
Bußgeld | 500 bis 20.000 Euro |
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2
Tatbestand: Es werden entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 4 Abfälle vermischt.
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3) Art. 19, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
4) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Betroffener: insbesondere Beförderer, Fahrzeugführer
Bußgeld | 200 bis 50.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 5 eine Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
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5) Art. 10 Abs. 5 Satz 2, auch iVm Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.
Betroffener: Betreiber der Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3 Nr. 1
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 6 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht.
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6) Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
7) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Betroffener: Notifizierender
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 8 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
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8) Art. 15 Buchstabe c Satz 1 und 2 oder Art. 16 Buchstabe d Satz 3 iVm Satz 1 und 2, jeweils auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1 Art. 47 und Art. 48
Betroffener: Betreiber einer Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 9 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
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9) Art. 15 Buchstabe d Satz 3 iVm Satz 1 und 2 oder Art. 16 Buchstabe e Satz 3 iVm Satz 1 und 2, jeweils auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
Betroffener: Betreiber einer Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 5
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 10 eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
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10) Art. 15 Buchstabe e Satz 2, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
Betroffener: Betreiber einer Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 6, § 2 Abs. 3 Nr. 2
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 11 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 12 eine dort genannten Unterlage der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
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11) Art. 16 Buchstabe b, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
12) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Betroffener : Notifizierender
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 3 Nr. 3
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 13 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 14 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeführt.
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13) Art. 16 Buchstabe c Satz 2, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
14) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 16 Buchstabe c Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Betroffene: Beförderer, Fahrzeugführer
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 8, § 2 Abs. 3 Nr. 4
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 15 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 16 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
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15) Art. 17 Abs. 1, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
16) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Betroffener: Notifizierender
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 9
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 17 nicht sichergestellt, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.
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17) Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a, auch iVm Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1 oder Art. 40 Abs. 3.
Betroffener: Veranlassende Person
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 10
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 18 eine Kopie des Vertrages nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
__________
18) Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2, auch iVm Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 oder Art. 48.
Betroffene: Veranlassende Person, Empfänger
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 11, § 2 Abs. 3 Nr. 5
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 19 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 20 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.
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19) Art. 20, auch iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Unterabs.2, Art. 37 Abs. 5, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.
20) Art. 1 iVm Spalte b des Anhangs iVm Art. 35 Abs. 1, Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
Betroffene: Notifizierender, Empfänger, veranlassende Person, Betreiber einer Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
§ 1 Abs. 2 Nr. 12
Tatbestand: Es wird entgegen der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 21 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
__________
21) Art. 22 Abs. 1 Satz 2, auch iVm Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 45 oder Art. 46 Abs. 1.
Betroffener: Betreiber einer Anlage
Bußgeld | 100 bis 1.000 Euro |
ENDE |
(Stand: 20.06.2022)
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