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Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
Stand: April 2018
(Quelle: laga-online.de19.04.2018)
Der Bußgeldkatalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96. ARA-Sitzung (25./26.08.2009) und der 93. LAGA-Sitzung (29./30.09.2009) beschlossen. Der Veröffentlichung wurde im Umlaufverfahren 30/2009 durch die Umweltministerkonferenz (UMK) zugestimmt.
Der Bußgeldkatalog wurde in den Jahren 2012 (Zustimmung durch 102. ARA- und 99. LAGA-Sitzung) und 2018 # (Zustimmung durch 113. ARA- und 110. LAGA-Sitzung) aktualisiert.
1. Vorbemerkung
Die bußgeldrelevanten Tatbestände bei der Abfallverbringung befinden sich im Abfallverbringungsgesetz ( AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, und in der Abfallverbringungsbußgeldverordnung ( AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 2016 geändert worden ist. Die AbfVerbrBußV bezieht sich dabei auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission.
Die Obergrenze für die Bußgelder ergibt sich aus § 18 Abs. 4 AbfVerbrG. Darin ist abhängig von der Art der Verstöße eine obere Grenze von 10.000 Euro, 20.000 Euro oder 50.000 Euro vorgeschrieben.
In der Praxis relevant dürfte für viele Betroffene die Grenze von 200 Euro sein, weil die Verhängung von Bußgeldern von über 200 Euro mit einem Eintrag in das Gewerbezentralregister verbunden ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass § 19 AbfVerbrG bei Vorliegen einer Straftat nach §§ 18a oder 18b AbfVerbrG oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 AbfVerbrG die Möglichkeit gibt, Gegenstände, die unter § 19 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AbfVerbrG fallen, einzuziehen.
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die zu verfolgende Tat eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG). Die entsprechenden Strafvorschriften sind in den §§ 18a und 18b AbfVerbrG enthalten.
In den Kapiteln 3 und 4 dieses Katalogs sind die jeweiligen Bestimmungen mit einer kurzen Beschreibung des Tatbestandes genannt. Des Weiteren werden mögliche Betroffene aufgelistet und es wird ein Rahmen für die Bußgeldhöhe angegeben. Kapitel 2 dieses Katalogs enthält weitere Hinweise zur Bemessung der Bußgeldhöhe.
2. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
Die vorgeschlagenen Rahmensätze sollten in der Regel ausreichend Spielraum eröffnen, um auf verschiedene Fallgestaltungen angemessen reagieren zu können.
Eine Erhöhung der Obergrenze der Rahmensätze kann - soweit die Obergrenze nicht der Obergrenze gemäß § 18 Abs. 4 AbfVerbrG entspricht - insbesondere in Betracht kommen, wenn
Eine Ermäßigung der Untergrenze der Rahmensätze kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
Bei fahrlässigem Handeln sollte im Regelfall von der Hälfte der Rahmensätze ausgegangen werden. Gemäß § 17 Abs. 2 OWiG darf bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages als Bußgeld verhängt werden.
(Stand: 07.10.2020)
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