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Regelwerk, Abfall

ThürDepEKVO - Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien

- Thüringen -

Vom 8. August 1994
(GVBl. 1994 S. 956; 06.04.2008 S. 78 08; 18.12.2018 S. 731 18)


Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) vom 31. Juli 1999 (GVBl. S. 273) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für in Betrieb befindliche oberirdische Deponien zur Ablagerung von Siedlungs- und Sonderabfällen (Abfalldeponien).

§ 2 Eigenkontrolle

Art, Umfang und Häufigkeit der Messungen, Kontrollen und Untersuchungen sind in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt

§ 3 Untersuchungen 08

(1) Untersuchungen von Deponiesickerwasser, Oberflächen- und Grundwasser sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. Dies gilt auch für die Untersuchungen von Böden und Feststoffen.

(2) Untersuchungen von Deponie-Rohgas und von Abgas aus Deponiegasbehandlungs- und -verwertungsanlagen sind durch eine nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegebene Stelle durchführen zu lassen.

§ 4 Erfassung und Nachweis

(1) Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem vom Betreiber der Abfalldeponie zu führenden Betriebstagebuch zu erfassen und auszuwerten. Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem Jahresbericht zusammenzufassen und auszuwerten (Eigenkontrollbericht). Dieser ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres in zweifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(4) Erfolgt die Erfassung der Eigenkontrollergebnisse mittels elektronischer Datenverarbeitung, können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.

§ 5 Anzeigepflicht

Der Betreiber der Abfalldeponie hat wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere von Menge und Beschaffenheit der Sickerwasser- und Gasemissionen sowie der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 6 Staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen 18

(1) Über die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die obere Abfallbehörde, Die staatliche Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Antragsteller über die personellen und materiellen Voraussetzungen verfügt und eine Akkreditierung auf der Grundlage der Normenserie DIN EN 45000 ff (Ausgabe 1989) nachweist. Die Normblätter, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(3) Der Leiter der Untersuchungsstelle hat wesentliche Änderungen sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich der oberen Abfallbehörde anzuzeigen.

(4) Einer staatlichen Anerkennung durch die obere Abfallbehörde bedürfen auch solche Untersuchungsstellen, die bereits eine Anerkennung oder Zulassung nach anderen Verfahren haben. Dies gilt nicht für bekanntgegebene Stellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, soweit sie Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 durchführen.

(5) Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz obliegt die fachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Durchführung von Ringversuchen und weiteren stichprobenartigen analytischen Qualitätskontrollen nach dem Zufallssystem.

§ 7 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn von der Abfalldeponie nur geringe Schadstoffemissionen ausgehen und die hinreichende Überwachung der Abfalldeponie gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Messungen, Untersuchungen und Kontrollen anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 vorliegen und wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sind.

§ 8 Veröffentlichung

Der Betreiber der Abfalldeponie hat den Eigenkontrollbericht jährlich einmal für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung hat durch ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen.

§ 9 Zuständige Behörde 08 18

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