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Regelwerk, Abfall

Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum - Zulassung des Verbrennens

- Sachsen -

Vom 31. Mai 2023
(SächsABl. Nr. 24 vom 15.06.2023 S. 682)



Archiv 2020

Die Landesdirektion Sachsen (LDS) erlässt auf der Grundlage von § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts und § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende

Allgemeinverfügung

1. Das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraum ist im Wald am Anfallort durch die dazu nach § 15 Absatz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen befugten Personen ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung der Landesdirektion Sachsen in den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Zwickau, Vogtlandkreis und in der kreisfreien Stadt Chemnitz zulässig, soweit dies aus Waldschutzgründen notwendig ist und eine stoffliche oder energetische Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Genehmigt wird das Verbrennen von Schlagabraum auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind. Ein Verbringen auf andere Flächen ist ausdrücklich untersagt.

2. Durch das Verbrennen darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Rauchentwicklungen und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus zu verhindern.

3. Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Genehmigungserfordernisse oder Anforderungen, beispielsweise des Naturschutzes und besondere Anforderungen an Feuer im Freien bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt und sind zu beachten.

4. Es darf nur an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr verbrannt werden.

5. Diese Allgemeinverfügung ist bis zum 31. Mai 2025 befristet. Sie kann jederzeit verlängert oder widerrufen werden.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung auch zu den Geschäftszeiten in der

eingesehen werden.

8. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Hinweise:

  1. Das Verbrennen soll vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde und der ortsansässigen Feuerwehr angezeigt werden.
  2. Beim Verbrennen sind die Waldbrandgefahrenstufen und die Windverhältnisse hinreichend zu berücksichtigen.
  3. Der Schlagabraum ist vor dem Verbrennen zu Haufen zu konzentrieren und deren Umfeld ist von Schlagabraum und ähnlich brennbaren Stoffen freizuhalten. Zur Brandbekämpfung soll geeignetes Gerät oder Löschwasser in unmittelbarer Nähe bereitstehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.

Begründung:

I. Sachverhalt:

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(Stand: 22.09.2023)

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