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Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen Allgemeinverfügung Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Beseitigung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum - Zulassung des Verbrennens
- Sachsen -
Vom 28. April 2020
(SächsABl. Nr. 20 vom 14.05.2020 S. 519; 31.05.2023 S. 682aufgehoben)
Az.: C43-8630/27/10
Die Landesdirektion Sachsen (LDS) erlässt auf der Grundlage von § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) und § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende
Allgemeinverfügung
eingesehen werden.
Hinweise:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.1ds.sachsen.de/ kontakt abrufbar.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich in vielen Wäldern im Freistaat Sachsen eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.
Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (circa 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben. Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen.
Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu erhalten, sind holz- und rindenbrütende Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen. Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO).
Bei der zur Bekämpfung notwendigen Entnahme von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenen Bäumen aus dem Bestand fällt Schlagabraum an. Schlagabraum bezeichnet die nach einer Hiebsmaßnahme auf der Schlagfläche zurückbleibenden Baum- und Biomasse-Reste, welche normalerweise im Wald belassen oder abgeräumt und genutzt werden.
Ein Liegenlassen dieses Schlagabraumes auf der Anfallfläche zum Verrotten kommt aus Waldschutzgründen nicht in Betracht. Bereits ein nur kurzfristiges Liegenlassen am Anfallort birgt schon die Gefahr des Ausfliegens und der Weiterverbreitung der Schadorganismen.
Ein sofortiger und sicherer Abtransport von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum aus dem Wald in eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage beziehungsweise eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist wegen des Mangels an geeigneten Transport- und Lagerkapazitäten beim Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer durch diesen nicht zu realisieren. Zudem sind auch die Kapazitäten der Entsorger zur Annahme dieser Materialien begrenzt.
Das zeitnahe Verbrennen von Schlagabraum, der mit Schadorganismen wie zum Beispiel Borkenkäfer befallen ist, entspricht als nichtchemische Bekämpfungsmaßnahme den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz nach § 3 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG).
II. Rechtliche Würdigung:
1. Zuständigkeit:
Die Landesdirektion Sachsen ist für die ausnahmsweise Zulassung zum Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zuständig.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts (SächsKrWBodSchZuVO) ist die obere Abfallbehörde sachlich zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Obere Abfallbehörde ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes die Landesdirektion Sachsen.
2. Zulassungsvoraussetzungen für eine Ausnahme nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
Gemäß § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum auf der Anfallfläche stellt keine Behandlung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen entsprechend den Erfordernissen des § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dar.
Nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2.1 Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
Mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierter Schlagabraum ist regelmäßig Abfall, für welchen die abfallrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Anwendung finden. Dieser Abfall aus der Forstwirtschaft ist dem Abfallschlüssel 02 01 07 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) zuzuordnen. Ein Geltungsbereichsausschluss nach § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt nicht zum Tragen.
2.1.1. Der mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallene Schlagabraum ist aufgrund der Kontamination als gefährliches forstwirtschaftliches Material zu bewerten und vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ausgeschlossen.
2.1.2. Die bloße Bekämpfungspflicht der Schadorganismen in § 3 Absatz 1 Nummer 2 lit. c) des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) trifft keine hinreichende Entsorgungsanordnung über das Verbrennen des kontaminierten Schlagabraums im Sinne der Geltungsbereichsausnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. e) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
2.1.3. § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) enthält ebenfalls keine Entsorgungsanordnung für das Befallsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 lit. f) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sondern allein eine Anordnungsbefugnis für die Bekämpfung der Schadorganismen.
Hiernach erlassene Allgemeinverfügungen zum Verbrennen von befallenem Schlagabraum können eine in der Rechtsverordnung verankerte Entsorgungsanordnung nicht im Sinne eines Geltungsbereichsausschlusses für das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzen.
2.2. Das Verbrennen des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminiertem Schlagabraums vor Ort stellt keine Verwertung im Sinne des § 3 Absatz 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sondern eine Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dar:
Ziel des Verbrennens des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierten Schlagabraums ist primär die Bekämpfung des tierischen Forstschädlings (Borkenkäfer) um eine weitere Verbreitung zu verhindern.
Mit Blick auf das angestrebte Ergebnis der Entsorgungsmaßnahme stellt das Verbrennen keine Verwertung nach § 3 Absatz 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sondern eine Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dar. Mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminierter Schlagabraum der, aus Waldschutzgründen verbrannt werden soll, ist Abfall zur Beseitigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Alt. 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
2.3. Zu Ziffer 1:
2.3.1. Atypischer Fall, § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
Ein die Zulassung einer Ausnahme begründender atypischer Fall im Sinne des § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) liegt vor.
Die Zulassung zur Ausnahme vom Anlagenzwang des § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) setzt voraus, dass es sich um einen atypischen Fall handelt. 1
Regulär kommt für Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer von Schlagabraum aus forstlicher Herkunft die Pflicht zur Verwertung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum Tragen oder, wenn das nicht möglich ist, den Schlagabraum als Abfall zur Beseitigung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Für nicht kontaminierten Schlagabraum kommt regelmäßig eine Verwertung in Form des Liegenlassens zum Verrotten in Betracht.
Das Gefährdungspotenzial des kontaminierten Schlagabraums schließt jedoch ein Liegenlassen und einen Verbleib im Wald aus Gründen des Waldschutzes aus. Bereits ein nur kurzfristiges Liegenlassen am Anfallort birgt die Gefahr des Ausfliegens und der Weiterverbreitung der Schadorganismen.
Ein sofortiger und sicherer Abtransport von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum in geschlossenen Transportmitteln aus dem Wald in eine zugelassene Verwertungs- oder Beseitigungsanlage im Sinne des § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) scheidet regelmäßig sowohl aufgrund eines Mangels an Transport- und Lagerkapazitäten als auch aus Gründen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Abfallerzeuger beziehungsweise -besitzer aus.
Zudem würden die anfallenden Mengen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum bei einer regulären Entsorgung die derzeitigen Entsorgungskapazitäten der zugelassenen Verwertungsanlagen und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übersteigen, weswegen auch aus diesem Grunde eine zusätzliche technische Unmöglichkeit für die reguläre Entsorgung dieser Abfälle zum Tragen kommt.
Die alternative Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen kontaminiertem Schlagabraum ist nicht zugelassen.
Aus diesen Gründen stellt das unverzügliche Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort regelmäßig die einzig verbleibende technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Alternative für die Abfallerzeuger beziehungsweise - besitzer im Rahmen der Bekämpfungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) dar.
Das Ermessen der Behörde zur Zulassung einer Ausnahme ist unter Berücksichtigung der abfallrechtlichen Zielsetzung auszuüben. Es dient allerdings dazu, individuellen Situationen und Betroffenheiten der Verpflichteten Rechnung zu tragen 2.
Im hier vorliegenden Fall kollidiert die abfallrechtliche Zielsetzung des § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zur regulären Beseitigung des kontaminierten Schlagabraums nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen mit den Anforderungen (aus den Grundsätzen der pfleglichen Waldbewirtschaftung und der Bekämpfungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung) zum zügigen Verbrennen des Schlagabraums auf der Anfallfläche.
Das abfallrechtliche Interesse an einer regulären Beseitigung des Schlagabraums in dafür zugelassenen Anlagen nach § 28 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) muss in diesem Falle wegen des konkreten Gefährdungspotenzials der Abfälle für die Umwelt nach pflichtgemäßem Ermessen hinter das Interesse zurücktreten, das Risikopotential des mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenen Schlagabraums durch das Verbrennen auf dem Anfall-Grundstück zügig und entsprechend wirksam zu bekämpfen. Damit wird der besonderen individuellen Situation und den Betroffenheiten der mit dem Schädlingsbefall konfrontierten Waldbesitzer angemessen Rechnung getragen.
2.3.2. Adressaten
Die nach § 15 Absatz 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) zum Umgang mit Feuer im Wald befugten Personen sind die Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden.
2.3.3. Beschränkung des Verbrennens auf den Anfallort
Die Beschränkung der Zulassung für das Verbrennen von Schlagabraum auf den Anfallort, auf dem die Abfälle angefallen sind, ist erforderlich, um der Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen durch den Transport auf andere Flächen zu begegnen und um die Konzentration zu großer Mengen Schlagabraum zur Verbrennung auf einer Fläche und die daraus resultierenden Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu vermeiden.
2.4. Zu Ziffer 2 und 3: Keine Allgemeinwohlbeeinträchtigung
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist durch die hier erteilte Zulassung zur Ausnahme nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) unter Beachtung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 der Tenorierung nicht zu erwarten.
Durch die Ziffer 2 der Tenorierung sollen Beeinträchtigungen der Gesundheit der Menschen, die Gefährdung von Tieren oder Pflanzen, die schädliche Beeinflussung von Gewässern oder Böden und die Beeinträchtigung der anderen Gemeinwohlbelange des § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vermieden werden.
Auch die Verpflichtung nach Ziffer 3 der Tenorierung zur Beachtung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, von Genehmigungserfordernissen oder sonstigen Anforderungen, beispielsweise des Naturschutzes und die Pflicht zur Beachtung besonderer Anforderungen an Feuer im Freien soll gewährleisten, dass durch das Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sind, insbesondere soll eine Gefährdung oder Störung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen werden.
2.5. Zu Ziffer 4:
Die zeitliche Beschränkung der Zulassung zum Verbrennen von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum am Anfallort auf die werktäglichen Zeiten von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr erfolgt ebenfalls zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, da aus Anlass der Allgemeinverfügung mit dem vermehrten Verbrennen von Schlagabraum zu rechnen ist.
3. Zu Ziffer 5:
3.1. Die Befristung der Ausnahmezulassung soll insbesondere dem Erfordernis Rechnung tragen, dass die Ausnahme im Einzelfall nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nicht die Qualität einer dauerhaften oder allgemeinen zulassenden Regelung erreichen darf 3. Die Landesdirektion Sachsen muss zum Auslaufen der Frist die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung überprüfen, insbesondere, ob sich die Rahmenbedingungen hinsichtlich der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer regulären Entsorgung verändert haben. Da nach derzeitigem Kenntnisstand die Herausforderungen der aktuellen Borkenkäferkalamität über das laufende Borkenkäferjahr fortbestehen werden, ist mit einer atypischen Situation hinsichtlich der Entsorgung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum zumindest bis zum 31. Mai 2023 zu rechnen.
3.2. Eine Verlängerung der Befristung der Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) kommt in Betracht, wenn die Prüfung der Landesdirektion zum Auslaufen der Frist ergibt, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmezulassung, insbesondere das Andauern einer atypischen Situation, weiterhin vorliegen.
3.3. Der Widerrufsvorbehalt ergeht auf Grundlage des § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahmezulassung nicht (mehr) vorliegen, kann die Landesdirektion Sachsen diese Ausnahmezulassung jederzeit widerrufen.
4. Zu Ziffer 6:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist notwendig, um die rasche, massive Vermehrung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu verhindern und das eng begrenzte Zeitfenster für eine erfolgreiche Bekämpfung sicherzustellen.
Das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt in diesem Fall das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die Bekämpfungsmaßnahme keinen Erfolg mehr versprechen würden und es zu einer weiteren Verbreitung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen käme.
5. Zu Ziffer 7:
Wegen der Eilbedürftigkeit der Regelung bestimmt die Landesdirektion Sachsen gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung auf den der ortsüblichen Bekanntmachung folgenden Tag.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 7 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten Maßnahmen keinen Aufschub dulden.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Absatz 4 S. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Regelungen, mit Blick auf die Notwendigkeit der Entsorgung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen (insbesondere Borkenkäfer) befallenem Schlagabraum in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet des Freistaates Sachsen erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung als Notbekanntmachung, nach Nummer 2a der Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Vereinheitlichung der Form der ortsüblichen Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Amtsblatt 2019, Nr. 22, S. 826), auf der Internetseite der LDS unter http://www.1ds.sachsen.de/Bekanntmachung. Die Allgemeinverfügung wird nachrichtlich im Sächsischen Amtsblatt wiedergegeben.
Die vollständige Begründung kann unter der genannten Internetadresse und in den oben genannten Dienststellen der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen.
6. Zu Ziffer 8:
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) des Freistaates Sachsen.
1) VG Aachen Urt. v. 15.6.2007 - 9k 2737/04, Rn. 26 in juris; VG Min- den Urt. v. 27. Mai 2009 - 11 K 2003/08, Rn. 25 in juris; Jarass/ Petersen/Spoerr, 1. Aufl. 2014, KrWG § 28 Rn. 89
2) Beckmann in "Landmann/Rohmer UmweltR/, 91. EL September 2019, KrWG § 28 Rn. 27"
3) Lau in Kopp-Assenmacher, KrWG zu § 28 Rn. 24
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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