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Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Niedersachsen -
Vom 24. Februar 1995
(GVBl. 1995 S. 181;...; 02.08.2007 S. 414; 23.04.2010 S. 181 10)
Gl.-Nr.: 282000305
Auf Grund
der §§ 61a und 170 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. November 1994 (Nds. GVBl. S. 486),
des § 42 Abs. 5 und des § 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) und
des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),
wird verordnet:
§ 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
Natürliche Personen und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt sind. Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung einschließlich der Untersuchung nach der Klärschlammverordnung übertragen werden.
§ 2 Anerkennung
(1) Als Untersuchungsstelle wird anerkannt, wer gewährleistet, dass
(2) Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die anerkannten Untersuchungsstellen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Eine Untersuchungsstelle, die
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland anerkannt ist, gilt in entsprechendem Umfang (§ 3 Abs. 1) in Niedersachsen als anerkannt. Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.
§ 2a Anerkennungsverfahren
(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung einschließlich der Mitteilungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
§ 3 Umfang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung kann jeweils für bestimmte Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden
(2) Die Untersuchungsbereiche werden vom Fachministerium einheitlich festgelegt.
(3) Die Untersuchungen schließen folgende Maßnahmen ein:
Eine Beauftragung darf diese Untersuchungsteile nicht ausnehmen.
§ 4 Pflichten, Aufsicht
(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,
(2) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn
(Stand: 06.09.2023)
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