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Regelwerk

Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Niedersachsen -

Vom 24. Februar 1995
(GVBl. 1995 S. 181;...; 02.08.2007 S. 414; 23.04.2010 S. 181 10)
Gl.-Nr.: 282000305


Auf Grund

der §§ 61a und 170 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. November 1994 (Nds. GVBl. S. 486),
des § 42 Abs. 5 und des § 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) und
des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),

wird verordnet:

§ 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Natürliche Personen und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt sind. Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung einschließlich der Untersuchung nach der Klärschlammverordnung übertragen werden.

§ 2 Anerkennung

(1) Als Untersuchungsstelle wird anerkannt, wer gewährleistet, dass

  1. in dem durch die Anerkennung festgelegten Untersuchungsbereich die Untersuchungen zuverlässig und fachkundig durchgeführt, insbesondere die Pflichten nach § 4 erfüllt und in dem erforderlichen Umfang hauptamtliche Fachkräfte beschäftigt werden,
  2. die notwendige betriebliche Ausstattung für die Untersuchungen vorgehalten wird und
  3. eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro je Schadensfall unterhalten wird.

(2) Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die anerkannten Untersuchungsstellen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Eine Untersuchungsstelle, die

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland anerkannt ist, gilt in entsprechendem Umfang (§ 3 Abs. 1) in Niedersachsen als anerkannt. Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.

§ 2a Anerkennungsverfahren

(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung einschließlich der Mitteilungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

§ 3 Umfang der Anerkennung

(1) Die Anerkennung kann jeweils für bestimmte Untersuchungsbereiche ausgesprochen werden

  1. bei Untersuchungen im Rahmen der Überwachung der Abwasserbeseitigung und bei Wasseruntersuchungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung in den Gebieten
    1. physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen,
    2. chemische Untersuchungen,
    3. biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen,
  2. in dem Gebiet 'Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung.

(2) Die Untersuchungsbereiche werden vom Fachministerium einheitlich festgelegt.

(3) Die Untersuchungen schließen folgende Maßnahmen ein:

  1. die Probenahme,
  2. bei Abwasseruntersuchungen die Feststellung des Abwasservolumenstroms und
  3. bei Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 2 die fachliche Betreuung des Abnehmers des Klärschlamms im Hinblick auf die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung festgelegten Ziele und Voraussetzungen für das Aufbringen.

Eine Beauftragung darf diese Untersuchungsteile nicht ausnehmen.

§ 4 Pflichten, Aufsicht

(1) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet,

  1. jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen,
  2. alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Analytischen Qualitätssicherung (§ 5) auf ihre Kosten vorzunehmen,
  3. sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal in Übereinstimmung mit dem Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle arbeitet,
  4. die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Untersuchungsstelle" nur im Zusammenhang mit Untersuchungen nach dieser Verordnung zu führen.

(2) Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle darf keine Untersuchungen durchführen, wenn

  1. sie oder das eingesetzte Personal nicht von den zu Überwachenden unabhängig ist,

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