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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung *

Vom 23. April 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 05.05.2010 S. 181)



Aufgrund

des § 125 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64),
des § 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 436), und
des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

  § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Natürliche Personen und juristische Personen werden auf Antrag als Untersuchungsstelle staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 erfüllt sind. Staatlich anerkannten Untersuchungsstellen können bestimmte Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung und im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung einschließlich der Untersuchung nach der Klärschlammverordnung übertragen werden.

§ 2 Anerkennung

(1) Als Untersuchungsstelle wird anerkannt, wer gewährleistet, dass

  1. in dem durch die Anerkennung festgelegten Untersuchungsbereich die Untersuchungen zuverlässig und fachkundig durchgeführt, insbesondere die Pflichten nach § 4 erfüllt und in dem erforderlichen Umfang hauptamtliche Fachkräfte beschäftigt werden,
  2. die notwendige betriebliche Ausstattung für die Untersuchungen vorgehalten wird und
  3. eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro je Schadensfall unterhalten wird.

(2) Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet und widerruflich erteilt. Sie wird auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die anerkannten Untersuchungsstellen, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Eine Untersuchungsstelle, die

  1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,

nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland anerkannt ist, gilt in entsprechendem Umfang ( § 3 Abs. 1) in Niedersachsen als anerkannt. Auf Antrag der Untersuchungsstelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen und deren Umfang von der für die Anerkennung zuständigen Behörde bestätigt. Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.

2. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

" § 2a Anerkennungsverfahren

( 1) Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung einschließlich der Mitteilungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung."

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2 wird gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. jede übertragene Untersuchung ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen,"

bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal in Übereinstimmung mit dem Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle arbeitet,"

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 3 wird das Wort "Fachaufsicht" durch das Wort "Überwachung" ersetzt.

5. § 6 wird gestrichen.

6. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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