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AbfKostVO M-V - Abfall-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 8. Oktober 2013
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 16.10.2013 S. 561, ber. 2016 S. 753; 17.10.2014 S. 544 14 Inkrafttreten; 24.08.2016 S. 751 16; 03.09.2019 S. 579 19; 31.01.2024 S. 27 24)
Gl.-Nr.: 2013-1-137
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 67 1) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze 14 19 24
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren Anlage ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten. Die Kosten der Zuziehung sachverständiger Personen owie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt.
(3) Die einzelnen Gebührentatbestände der Anlage gelten auch dann, wenn Vorschriften des Abfallrechts die entsprechende Anwendung oder Geltung der in den jeweiligen Gebührentatbeständen aufgeführten Rechtsgrundlagen anordnen.
(4) Gebühren für die in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen werden nicht nach dieser Verordnung erhoben, soweit die Amtshandlungen in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ergehen und von der Konzentrationswirkung erfasst sind. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.18 der Anlage und die Erstattung von Auslagen nach § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2.
(5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 221, 224.2, 244, 246, 252, 255, 257, 259, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.4, 307.18, 307.37, 307.39, 307.41, 307.46, 307.47, 308.26, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3, 313.8, 317.2, 317.5, 317.11, 317.14, 317.24 und 317.26 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
(1) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß § 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, fort.
(2) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem Inkrafttreten gemäß § 3 am 17. Oktober 2013 aber vor dem 14. September 2019 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8.Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, fort.
(3) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem 14. September 2019 aber vor dem 14. Februar 2024 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581) geändert worden ist, fort.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 14 16 19 24 |
Erläuterungen:
AbfAEV |
(Stand: 20.02.2024)
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