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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung des Abfall-Zuständigkeits- und Abfall-Kostenrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 31. Januar 2024
(GVOBl. M-V Nr. 4 vom 13.02.2024 S. 27)


Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 186, 187) geändert worden ist, und aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und aufgrund

des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Abfall-Zuständigkeitsverordnung

Die Abfall-Zuständigkeitsverordnung vom 15. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 240), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaftzuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung.

" § 1 Zuständigkeit des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung und
  2. die Entgegennahme der Abfallwirtschaftskonzepte oder ihrer Fortschreibungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26 Absatz 3, Anordnungen nach § 26 Absatz 5 Satz 2 und Feststellungen nach § 26 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, "2. die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 Absatz 2, die Feststellung nach § 26 Absatz 3 und 4, die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß § 26a Absatz 1 bis 3 und die Anordnungen nach § 26a Absatz 4 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 26 Absatz 2 bis 4 sowie § 26a Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,"

c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
23. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung, "23. die Notifizierung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Altölverordnung,"

(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)
d) Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:

"25. die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach § 2a Absatz 7 der Bioabfallverordnung,".

e) Die bisherigen Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 26 bis 29.

f) Die bisherige Nummer 29 wird die Nummer 30 und die Wörter "von Sachverständigen" durch die Wörter "sachverständiger Personen" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 30

30. die Bekanntgabe sachverständiger Personen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach § 22 Absatz 2 der Nachweisverordnung,

wird aufgehoben.

h) In der Nummer 31 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

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