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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 24. August 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 19 vom 09.09.2016 S. 751 ber. S. 753)
Vgl. Fn.: *
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung
Die Anlage der Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die durch Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GVOBl. M-V S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen werden nach den Wörtern "Schad RegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006" die Wörter "SchAbfEntG M -V Schiffsabfallentsorgungsgesetz" eingefügt.
2. Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
"101.1 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 40,5 (36,5/4) |
101.2 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 30,5 (26,5/4) |
101.3 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 25 (21/4) |
101.4 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 21 (17/4) |
101.5 | - für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 27 (23/4)" |
Neu:
"101.1 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 42,25 (37,5/4,75) |
101.2 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 32,25 (27,5/4,75) |
101.3 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte | 26,25 (21,5/4,75) |
101.4 | - für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte | 23,25 (18,5/4,75) |
101.5 | - für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug | 29,25 (24,5/4,75)" |
3. Im zweiten Teil des Gebührenverzeichnisses wird nach dem Wortlaut der Überschrift "Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz" folgende Gebührennummer 232 eingefügt:
"232 | Anerkennung eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG | nach Zeitaufwand " |
4. Die bisherigen Gebührennummern 232 bis 236 werden die Gebührennummern 233 bis 237.
5. Nach dem Wortlaut zur neuen Gebührennummer 237 wird folgende Gebührennummer 238 eingefügt:
"238 | Anerkennung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG | nach Zeitaufwand". |
6. Die bisherigen Gebührennummern 237 bis 242 werden die Gebührennummern 239 bis 244.
7. Im dritten Teil des Gebührenverzeichnisses wird die Gebührennummer 302 wie folgt geändert:
a) Nach dem Wortlaut zur Gebührennummer 302.1 wird folgende Gebührennummer 302.2 eingefügt:
"302.2 | Anerkennung eines Sachverständigen nach § 6 Nummer 3 AltfahrzeugV | nach Zeitaufwand". |
b) Die bisherige Gebührennummer 302.2 wird die Gebührennummer 302.3.
8. In der Gebührennummer 308.48 wird in der Spalte Gebühr in EUR die Angabe "150 bis 6 500" durch die Angabe "120 bis 6 500" ersetzt.
9. In der Gebührennummer 313.14 werden nach dem Wort "Beförderer-" die Wörter ", Sammler-, Händler-, Makler-," eingefügt.
10. Die Gebührennummer 314 wird wie folgt geändert:
a) Die Gebührennummer 314.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
314.1 | Prüfung einer Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 VerpackV oder § 6 Absatz 2 Satz 4 VerpackV | nach Zeitaufwand, höchstens 1.100 |
Neu:
"314.1 |
(Stand: 26.09.2019)
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