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Erste Verordnung zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 17. Oktober 2014
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 29.10.2014 S. 544)
Siehe FN *
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Artikel 1
Änderung der Abfall-Kostenverordnung
Die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sind gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landesverwaltungskostengesetzes zusätzlich als Auslagen zu erheben. Die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. | "Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt." |
b) In Absatz 5 wird die Angabe "313.1.2, 313.7" durch die Angabe "313.1.3, 313.8" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Erläuterungen werden vor den Wörtern "AbfBeauftrV Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall" die Wörter "AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung" eingefügt.
b) Die Gebührennummern 101.1 bis 101.5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
"
". |
c) In der Gebührennummer 218 werden nach dem Wort "Nachbereitung" die Wörter ", soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG" eingefügt. ,
d) In der Gebührennummer 222.1 werden die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 60" durch die Wörter "nach Zeitaufwand, höchstens 200" ersetzt.
e) In der Gebührennummer 222.4. werden nach der Angabe "54 Absatz 2 KrWG" die Wörter "und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV" eingefügt.
f) Nach dem Wortlaut zu Gebührennummer 305.3 wird die Überschrift und der Wortlaut zu Gebührennummer 306 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
"
" |
g) Die Gebührennummer 313 wird wie folgt geändert:
aa) Die Gebührennummer 313.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
"
|
(Stand: 16.06.2018)
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