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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

SchiffsAbgV - Schiffsabfallabgabenverordnung
Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen

- Hamburg -

Vom 19. September 2023
(HmbGVBl. Nr. 35 vom 29.09.2023 S. 304)
Gl.-Nr.: 2129-7-1



Archiv: 2003

Auf Grund von § 13 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes ( HmbSchEG) vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) wird verordnet:

§ 1 Bemessungsgrundlage

(1) Die Abgabe gemäß § 8 Absatz 1 HmbSchEG in der jeweils geltenden Fassung bemisst sich nach der Art des Schiffs und der Schiffsgröße in Bruttoraumzahl (BRZ). Auf Antrag vor Ankunft in einem Hafen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg kann eine reduzierte BRZ als Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt werden, wenn die reduzierte BRZ durch den Messbrief im Rahmen des Antragsverfahrens belegt wird.

(2) Die Abgabe berücksichtigt die Abfallarten Öl, Schiffsabwasser (Grau und Schwarzwasser) und Abfälle von Schiffen nach den Anlagen I, IV und V des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 ( MARPOL) in der Fassung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sowie passiv gefischte Abfälle.

§ 2 Standardentsorgung

In der Abgabe sind die folgenden Leistungen im Rahmen der Standardentsorgung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 HmbSchEG enthalten:

  1. Entsorgung von Ölen nach Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ( MARPOL I) bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 1,
  2. Entsorgung von Abfällen von Schiffen nach Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ( MARPOL V) der Kategorien a bis C bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität sowie der Kategorien D, E, F und I MARPOL V bis zu einer maximalen Menge gemäß Anlage 1 Tabelle 2,
  3. Entsorgung von passiv gefischten Abfällen bis zu der maximalen schiffsspezifischen Lagerkapazität,
  4. die Entsorgung von Schiffsabwasser gemäß Anlage 1 Tabelle 1,
  5. die zur Entsorgung der Abfälle von Schiffen nach den Nummern 1 bis 4 erforderliche Sammlung und der Transport durch die Hafenauffangeinrichtungen.

§ 3 Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe setzt sich nach Maßgabe der Anlage 2 zusammen aus

  1. einem Bemessungsfaktor, der sich berechnet pro BRZ für die Ölentsorgung und die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien a bis C sowie
  2. je einem Festbetrag pro Anlauf für die Schiffsabwässer und die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V Kategorien D, E, F und I.

Die Abgabe schließt die in Anhang 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116) genannten direkten und indirekten Kosten ein.

(2) Die Abgabe für Schiffe, welche die Kriterien nach Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Kriterien für die Feststellung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates, dass ein Schiff geringere Abfallmengen erzeugt und seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet (ABl. EU Nr. L 15 S. 12) erfüllen, und dies durch Vorlage eines der in Abschnitt 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2022/91 genannten Prüfmittel belegen, wird auf Antrag um 2 vom Hundert (v. H.) des Abgabenanteils für die Abfälle von Schiffen nach MARPOL V reduziert.

(3) Der Abgabenanteil für die Ölentsorgung nach MARPOL I für Schiffe, die ausschließlich alternative Kraftstoffe gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/94

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