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Regelwerk

BioAbfVO - Bioabfallverordnung
Verordnung über die Getrenntsammlung organischer Abfälle

- Hamburg -

Vom 4. Oktober 1994
(GVBl. Nr. 44 vom 13.10.1994 S. 277; 12.06.1995 S. 131; 28.12.1995 S. 1 (GVBl. 1996);
26.04.1996 S. 71; 27.01.1997 S. 17; 03.09.2002 S. 245; 05.10.2004 S. 375; 21.03.2005 S. 80; 31.12.2010 S. 710aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 19 Absätze 2 und 4 und § 21 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes ( HmbAbfG) vom 1. Dezember 1992 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 Seite 251, 1994 Seiten 79, 83) und von § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Anschluss

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 genannten nativ organischen Abfälle (Bioabfälle). In den in der Anlage 2 aufgeführten Ortsteilen wird die getrennte Sammlung von Bioabfällen eingeführt (Bioabfallsammlung). Die zuständige Behörde gibt durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Bioabfallsammlung in den angeschlossenen Ortsteilen beginnt.

(2) In den genannten Ortsteilen werden alle Grundstücke mit Wohngebäuden, auf denen Bioabfälle anfallen, angeschlossen. Ausgenommen sind:

  1. Grundstücke mit Wohngebäuden mit mehr als fünf Etagen,
  2. Grundstücke mit Wohngebäuden mit mehr als sechs Wohnungen und einem Baualter der Gebäude vor 1948,
  3. Einzelhäuser auf Grundstücken mit einer Grundstücksgröße von mehr als 600 m2 Größe.

(3) Die zuständige Behörde legt die für die Bioabfallsammlung erforderlichen Gefäßgrößen, Bioabfallbehälter mit mindestens 80 l Fassungsvermögen, fest und stellt die Behälter auf. Die Bestimmungen der Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen vom 16. April 1991 mit der Änderung vom 4. Oktober 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 163, 1994 Seite 277) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die in der Anlage 1 genannten Bioabfälle sind durch die an die Bioabfallsammlung angeschlossenen Abfallbesitzer getrennt zu sammeln und in den Bioabfallgefäßen bereitzustellen.

§ 2 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Bioabfallsammlung zulassen, wenn

  1. die auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Bioabfälle von dem Grundeigentümer oder sonstigen Abfallbesitzern selbst kompostiert werden und eine ordnungsgemäße Verwertung des Kompostes sichergestellt wird oder
  2. der Grundeigentümer oder ein sonstiger Abfallbesitzer nachweist, dass er durch die getrennte Sammlung von Bioabfällen auf dem angeschlossenen Grundstück in seiner Gesundheit gefährdet wird.

(2) Grundeigentümer, deren Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu den in der Anlage 2 genannten Ortsteilen liegen oder die nach § 1 Absatz 2 ausgenommen sind, können auf Antrag von der zuständigen Behörde zum Anschluss an die Bioabfallsammlung zugelassen werden. Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag nach Maßgabe des abfallwirtschaftlichen Nutzens sowie der betrieblichen und logistischen Möglichkeiten zur Erweiterung des Sammlungsgebietes.

(3) Auf Antrag können Gewerbebetriebe innerhalb und außerhalb der angeschlossenen Gebiete zum Anschluss an die Bioabfallsammlung zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Kommt der Grundeigentümer oder ein sonstiger Abfallbesitzer auch nach Aufforderung zu pflichtgemäßem Verhalten wiederholt seiner Pflicht zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Bioabfallbehälter nicht nach, kann die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragter Dritter die eingesammelten Abfälle zurückgeben oder eine nachträgliche Sortierung auf Kosten des Verpflichteten durchführen. Führen die Maßnahmen nach Satz nicht zu einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Bioabfallbehälter kann die zuständige Behörde den Grundeigentümer von der Beteiligung an der Bioabfallsammlung ausschließen.

§ 3 Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 2 HmbAbfG wird auf die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt übertragen, soweit es sich um Ergänzungen oder Streichungen in der Anlage 2 handelt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 4 HmbAbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  1. beharrlich entgegen § 1 Absatz 4 die für die Bioabfallsammlung bereitgestellten Behälter mit anderen Stoffen als den in der Anlage 1 genannten Bioabfällen befällt,
  2. beharrlich entgegen § 1 Absatz 4 die in Anlage 1 genannten Bioabfalle in die Hausmüllbehälter gibt.

§ 5 Änderung der Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen

Die Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

1. Der Klammerzusatz in der Überschrift erhält folgende Fassung:

"(Abfallbehälterbenutzungsverordnung - AbfBenVO)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "oder als sonstige Behälter von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Absatz 1 HAAbfG zugelassen" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 2 HAAbfG" durch die Bezeichnung " § 18 Absatz 2 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 1. Dezember 1992 mit der Änderung vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 Seite 251, 1994 Seiten 79, 83)" ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Bezeichnung " § 12 Absatz 1 HAAbfG" durch die Bezeichnung " § 18 Absatz 1 HmbAbfG" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Sonstige Behälter dürfen nur nach Zulassung durch die zuständige Behörde verwendet werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die zuständige Behörde kann eine geringere Abfuhrhäufigkeit für bestimmte Gebiete festlegen."

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "60" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Belange bestimmen, dass bei einer Verminderung des wöchentlich vorzuhaltenden Behältervolumens nach § 19 Absatz 2 eine zweiwöchentliche Abfuhr und Bereitstellung der Behälter am Fahrbahnrand bei unverändertem Behältervolumen erfolgt. Absatz 3 - Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Wort "Benutzer" wird die Textstelle "in Versuchsgebieten, die von der zuständigen Behörde ausgewiesen werden, oder" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "60" - ersetzt.

6. In § 17 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "55" durch die Zahl "60" ersetzt.

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle "55 Litern (55-Liter-Müllsäcke oder 120-Liter-Gefäße, die nur bis zu der durch Markierung gekennzeichneten Füllmenge gefüllt werden dürfen)" durch die Textstelle "60 Litern (Gefäß oder Müllsack)" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In anderen Fällen als nach Absatz 1 kann auf Antrag das vorzuhaltende Volumen nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bis auf die Hälfte, in Versuchsgebieten und in Gebieten, in denen eine Bioabfallsammlung eingeführt worden ist, bis auf ein Drittel gemindert werden, wenn dies durch geringere Abfallmengen gerechtfertigt ist. Die Verminderung des Behältervolumens wird stufenweise in Jahresabständen vorgenommen. Das vorzuhaltende Volumen darf auch nach Verminderung 60 Liter nicht unterschreiten."

8. In § 21 wird die Bezeichnung " § 15 Absatz 1 Nummer 6 HamAbfG" durch die Bezeichnung 25 Absatz 1 Nummer 10 HmbAbfG" ersetzt.

.

  Anlage 1
zu § 1 Absatz 1
Als Bioabfälle werden erfasst:
Küchenabfälle: Brotreste
Gemüsereste
Obstreste und Obstschalen
Kartoffelschalen
Eierschalen
Kaffeesatz und -filter
Teeblätter und Teebeutel
gekochte Essensreste (ohne Knochen und Gräten)
Gartenabfälle: Schnitt- und topfblumen
Inhalte von Blumentöpfen und Balkonkästen
Laub und Reisig
Grasschnitt
zerkleinerte Zweige, Äste
Wild- und Unkräuter
Sägespäne von unbehandeltem Holz
Stroh und Heu
sonstige Pflanzenreste
sonstige Bioabfälle: Küchenkrepp und Servietten
Papiertaschentücher
Haare
Vogelsand
Kleintierstreu aus Holzspänen
ungebleichtes Papier in kleinen Mengen
(nur Einzelblätter oder Tüten, kein Hochglanzpapier)

  .

  Anlage 2
zu § 1 Absatz 1
Ortsteilnummer Ortsteilname
124 Hamm-Nord
126 Hamm-Mitte
129 Horn
130 Horn
131 Billstedt
139 Finkenwerder
215 Bahrenfeld
216 Bahrenfeld
217 Groß Flottbek
218 Othmarschen
219 Lurup
220 Osdorf
221 Nienstedten
222 Blankenese
223 Blankenese
224 Iserbrook
225 Sülldorf
226 Rissen
317 Lokstedt
318 Niendorf
319 Schnelsen
320 Eidelstedt
321 Stellingen
406 Groß Borstel
407 Alsterdorf
421 Barmbek-Süd
422 Barmbek-Süd
423 Barmbek-Süd
424 Duisberg
425 Duisberg
426 Barmbek-Nord
427 Barmbek-Nord
428 Barmbek-Nord
429 Barmbek-Nord
430 Ohlsdorf
431 Fuhlsbüttel
432 Langenhorn
501 Eilbek
502 Eilbek
503 Eilbek
504 Eilbek
505 Wandsbek
506 Wandsbek
507 Wandsbek
508 Wandsbek
509 Wandsbek
510 Marienthal
511 Marienthal
512 Jenfeld
513 Tonndorf
514 Farmsen-Berne
515 Bramfeld
516 Steilshoop
517 Wellingsbüttel
518 Sasel
519 Poppenbüttel
520 Hummelsbüttel
521 Lemsahl-Mellingstedt
522 Duvenstedt
523 Wohldorf-Ohlstedt
524 Bergstedt
525 Volksdorf
526 Rahlstedt
601 Lohbrügge
602 Bergedorf
603 Bergedorf
701 Harburg
702 Harburg
705 Wilstorf
707 Langenbek
709 Marmstorf
710 Eißendorf
711 Heimfeld
712 Wilhelmsburg
713 Wilhelmsburg
717 Hausbruch
718 Neugraben
ENDE

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