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Regelwerk

Änderungstext

Hamburgische Wertstoff-Verordnung - Verordnung zur Verbesserung der Wertstofferfassung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung
- Hamburg -

Vom 21. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 710)



Artikel 1
Verordnung über die getrennte Erfassung von Altpapier
(Altpapierverordnung - AltpapierVO)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Verordnung über die getrennte Erfassung von Bioabfällen
(Bioabfallverordnung - BioAbfVO)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren
Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne
(Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne - HWTVO)

( wie eingefügt)

Artikel 4
Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung

Auf Grund von § 13 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird verordnet:

Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 16. April 1991 (HmbGVBl. S. 163), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 45 3, 469), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In anderen Fällen als nach Absatz 1, insbesondere bei der haushaltsnahen Getrenntsammlung von Wertstoffen, kann auf Antrag das vorzuhaltende Behältervolumen nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bis auf ein Viertel gemindert werden, wenn dies durch geringere Abfallmengen gerechtfertigt ist. Die vorzuhaltenden Behälter dürfen auch nach Verminderung ein Fassungsvermögen von 60 Litern nicht unterschreiten."

§ 19 a wird § 20 und erhält folgende Fassung:

" § 20 Besondere Vorschriften für die getrennte Erfassung von Altpapier

(1) Für jede an die haushaltsnahe Altpapiererfassung angeschlossene Benutzungseinheit im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 ist im Regelfall ein Volumen von 60 Litern wöchentlich vorzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das vorzuhaltende Volumen auf Antrag des Benutzers abweichend festsetzen, wenn die Menge des anfallenden Altpapiers dies rechtfertigt und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das vorzuhaltende Volumen auch ohne Antrag des Benutzers niedriger als nach Absatz 1 festsetzen, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung der Altpapierbehälter vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand geschaffen werden kann.

(4) Die Bereitstellung der Altpapierbehälter am Fahrbahnrand erfolgt entsprechend § 7 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 durch den Benutzer. Soweit Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 Litern zur Verfügung gestellt werden, erfolgt der Transport vom Standplatz zum Fahrbahnrand durch die zuständige Behörde.

(5) Die zuständige Behörde stellt jeder angeschlossenen Benutzungseinheit unter Beachtung der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe ihrer betrieblichen Belange eine der folgenden Leistungen zur Verfügung:

  1. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern bei vierwöchentlicher Leerung,
  2. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 1. 100 Litern (nur bei einem Transportweg von maximal 25 Metern bis zum Fahrbahnrand) bei zweiwöchentlicher oder vierwöchentlicher Leerung (ab fünf Benutzungseinheiten),
  3. Behälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.100 Litern bei wöchentlicher oder zweiwöchentlicher Leerung, wenn an einem Standplatz ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit mindestens zehn Benutzungseinheiten angeschlossen ist,
  4. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern bei zweiwöchentlicher Leerung (nur an Kellerstandorten oder vergleichbaren Erschwernissen, bei denen die Behälter zur Bereitstellung am Fahrbahnrand über mehr als eine Stufe transportiert werden müssen),
  5. Behälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern bei vierwöchentlicher Leerung (nur wenn das vorzuhaltende Volumen durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 herabgesetzt worden ist).

Abweichende Kombinationen von Behältergröße und Leerungsrhythmus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde festgesetzt werden, wenn in besonderen Fällen die Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der örtlichen Entsorgungsverhältnisse keine bedarfsgerechte Altpapiererfassung erlauben.

(6) Die Regelungen über Unterflurbehälter (§ 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 sowie § 18 Absatz 5) gelten entsprechend auch für die getrennte Erfassung von Altpapier. Unterflurbehälter werden bei bis zu zehn Benutzungseinheiten regelhaft vierwöchentlich geleert. Sind mehr als zehn Benutzungseinheiten angeschlossen, erfolgt die Leerung regelhaft zweiwöchentlich oder - wenn die örtlichen Entsorgungsverhältnisse es erfordern - wöchentlich.

(7) Wird ein Altpapierbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Altpapier befüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an den Benutzer zurückgeben, oder eine nachträgliche Sortierung auf dessen Kosten durchführen."

3. Hinter dem neuen § 20 wird folgender neuer § 21 eingefügt:

" § 21 Besondere Vorschriften für die getrennte Erfassung von Bioabfällen

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