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BioAbfVO - Bioabfallverordnung
Verordnung über die getrennte Erfassung von Bioabfällen
- Hamburg -
Vom 21.12.2010
(HambGBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 710; 10.10.2017 S. 319 17)
Gl.-Nr.: 2129-1-4
Archiv 1994
Auf Grund von § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80) und § 13 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163, 1166), wird verordnet:
§ 1 Ziel
Diese Verordnung bezweckt, durch die getrennte Erfassung von Bioabfällen im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung die hochwertige Verwertung von Bioabfällen zu fördern.
(1) Diese Verordnung gilt für die Erfassung von Bioabfall im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung. Für die Benutzung und Behandlung von Bioabfallbehältern sowie den Gebrauch sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung gilt die Abfallbehälterbenutzungsverordnung ( AbfBenVO) vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bioabfälle, die über die Bioabfallbehälter bei privaten Haushaltungen getrennt erfasst werden, sind Abfälle gemäß Anlage 1.
(3) Bioabfälle, die über die Bioabfallbehälter bei anderen als in Absatz 2 genannten Herkunftsbereichen getrennt erfasst werden, sind beschränkt auf Abfälle überwiegend pflanzlicher Herkunft gemäß Anlage 2.
§ 3 Getrennte Sammlung und Bereitstellung von Bioabfällen 17
(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG betreibt im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags als zuständige Behörde ein flächendeckendes haushaltsnahes System der getrennten Bioabfallerfassung.
(2) Die Benutzerinnen und Benutzer von Wohnungen im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 1 AbfBenVO sind zum Anschluss an die haushaltsnahe Bioabfallerfassung gemäß § 11 HmbAbfG und zur getrennten Sammlung und Bereitstellung des anfallenden Bioabfalls gemäß § 2 Absatz 2 in den bereitgestellten Bioabfallbehältern verpflichtet.
(3) Sofern das Grundstück oder Grundstücksteile lediglich saisonal genutzt werden (zum Beispiel Kleingarten), wird der Anschlusspflicht hinreichend nachgekommen, wenn die Benutzerin oder der Benutzer im Nutzungszeitraum einen Bioabfallbehälter anfordert und benutzt.
(1) Die zuständige Behörde befreit auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur getrennten Sammlung und Bereitstellung nach § 3 Absatz 2; soweit
(2) Der Befreiungsantrag ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder von sonstigen aufgrund eines dinglichen Rechts zum Gebrauch des Grundstückes Berechtigten im Sinne von § 3 Absatz 1 AbfBenVO zu stellen. Er kann auch von Mieterinnen bzw. Mietern oder Pächterinnen bzw. Pächtern gestellt werden, wenn diese von der oder dem gemäß Satz 1 Berechtigten bevollmächtigt sind.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung gemäß Absatz 1 ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ist der zuständigen Behörde das Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Befreiung im Sinne des Absatz 1 Nummer 2 bekannt, kann sie die Befreiung von Amts wegen vornehmen.
(4) Grundstücke, die an die Sackabfuhr für Restmüll angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Aufstellung einer Bioabfalltonne befreit.
§ 5 Anschluss von anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen 17
Andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen können auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde an die Bioabfallsammlung angeschlossen werden, wenn sie an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Anschluss erfolgt nur im Rahmen und unter den Bedingungen von § 2 Absatz 3 dieser Verordnung und § 9 Absatz 1 Nummer 2 und § 11
(Stand: 16.06.2018)
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