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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

AbfBenVO - Abfallbehälterbenutzungsverordnung
Verordnung über die Benutzung von Abfallentsorgungseinrichtungen

- Hamburg -

Vom 10. Oktober 2017
(HmbGVBl. Nr. 31 vom 17.10.2017 S. 319 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2129-1-1



Archiv: 1991

Auf Grund von § 13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes ( HmbAbfG) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 6. Juni 2014 (HmbGVBl. S. 208), und § 19 Absatz 7 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 260), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Benutzung und Behandlung von Abfallbehältern sowie den Gebrauch und die Benutzung sonstiger gemeinschaftlicher Einrichtungen der Abfallentsorgung, die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als zuständiger Behörde gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG in der jeweils geltenden Fassung oder durch beauftragte Dritte zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 Getrennte Erfassung von Restmüll und Wertstoffen

(1) Die haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen wird für die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtend durchgeführt für

  1. Restmüll;
  2. Bioabfälle gemäß der Bioabfallverordnung ( BioAbfVO) vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710), geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Altpapier gemäß der Altpapierverordnung ( AltpapierVO) vom 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 710), geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 325), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die haushaltsnahe getrennte Erfassung von Leichtverpackungen gemäß § 2 der Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne vom 21. Dezember 2010 HmbGVBl. S. 710, 712), geändert am 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319, 326), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt mittels des gewerblichen Erfassungssystems der Dualen Systeme (gelbe Tonne, gelber Sack). Die zuständige Behörde kann stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunst- und Verbundstoffen sowie Metall in dem gewerblichen Erfassungssystem der Dualen Systeme mit erfassen lassen.

§ 3 Begriffsdefinitionen

(1) Benutzerinnen oder Benutzer im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 11 Absatz 2 HmbAbfG die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigten, Pächterinnen und Pächter, Mieterinnen und Mieter und sonstigen zum Gebrauch der Grundstücke, Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen, soweit diese verpflichtet sind, zur Entsorgung ihrer Abfälle die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Anlagen zu benutzen.

(2) Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten sind die im Hamburger Stadtgebiet verkehrenden oder liegenden Schiffe oder sonstigen schwimmenden Einheiten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbAbfG, für die eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, soweit sie nicht hiervon ausgenommen sind.

(3) Benutzungseinheit ist

  1. jede Wohnung und
  2. jede andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Einrichtungen, insbesondere Läden, Handwerksbetrieben, Geschäftsräumen und Behörden,

die sich auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück befindet.

§ 4 Benutzungspflicht, zugelassene Abfallbehälter

(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, nur die von der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Abfallbehälter zu benutzen.

(2) Die zuständige Behörde setzt Abfallbehälter und Sammeleinrichtungen ein, die die Grundsätze einer hygienischen und wirtschaftlichen Abfallentsorgung einhalten und die der technischen Entwicklung, den besonderen Erfordernissen der öffentlichen Abfallentsorgung und des jeweiligen Abfuhrgebietes entsprechen.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1

  1. auf Antrag einer Benutzerin oder eines Benutzers sonstige Abfallbehälter zulassen;
  2. im Einzelfall durch Verwaltungsakt die Art oder die Beschaffenheit des zu benutzenden Abfallbehälters oder der sonstigen Sammeleinrichtung bestimmen;

soweit die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt sind.

§ 5 Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen, Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde stellt entsprechend der Anzahl der Benutzungseinheiten und deren Bedarf Abfallbehälter mit einem Volumen von 60, 80, 120, 240, 500, 770 und 1100 Litern sowie bei unterflurigen Standplätzen Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2 m3, 3 m3, 4 m3 und 5 m3 zur Verfügung. Die jeweils zugelassenen Volumen der Abfallbehälter für die getrennte Erfassung von Restmüll, Bioabfall und Altpapier sind in der Anlage dargestellt.

(2) Das wöchentlich vorzuhaltende Abfallbehältervolumen je Benutzungseinheit errechnet sich aus dem Volumen des tatsächlich eingesetzten Abfallbehälters, geteilt durch die Anzahl der angeschlossenen Benutzungseinheiten, und multipliziert mit der tatsächlichen Abfuhrhäufigkeit. Für die Abfuhrhäufigkeit ist zugrunde zu legen:

  1. bei wöchentlicher Abfuhr die Zahl 1;
  2. bei zweiwöchentlicher Abfuhr die Zahl1/2;
  3. bei vierwöchentlicher Abfuhr die Zahl1/4;
  4. bei mehrfacher Abfuhr je Woche die Zahl der Abfuhren.

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