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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung und der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll
- Hamburg -
Vom 7. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 3 vom 21.01.2025 S. 143)
Artikel 1
Änderung der Abfallbehälterbenutzungsverordnung
Auf Grund von § 13 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), wird verordnet:
Die Abfallbehälterbenutzungsverordnung vom 10. Oktober 2017 (HmbGVBl. S. 319) wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Altpapier" durch die Textstelle ", Altpapier und Laub" ersetzt.
1.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Wird ein Laubbehälter mit anderen Gegenständen oder Stoffen als Laub gefüllt, kann die zuständige Behörde die eingesammelten Abfälle gegen Gebühr als Restmüll entsorgen, sie an die Benutzerin oder den Benutzer zurückgeben oder eine nachträgliche Sortierung auf deren oder dessen Kosten durchführen."
2. In § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Laubbehälter. Die Bereitstellung und der Transport der Laubbehälter richten sich nach § 15 Absatz 4."
3. In § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In der Zeit vom 1. September bis zum 24. Dezember eines Jahres wird für die Entsorgung von Laub ein Laubbehälter mit einem Volumen von 770 Litern angeboten. Die Leerung des Laubbehälters erfolgt nur zu den von der zuständigen Behörde festgesetzten vierzehntäglichen Abholterminen, jedoch maximal acht Mal in dem genannten Zeitraum. Der Laubbehälter ist am Abfuhrtag auf dem angeschlossenen Grundstück am nächstgelegenen von einem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Weg von den Benutzerinnen und Benutzern zum Abholen bereitzustellen. Im Einzelfall kann ein anderer Bereitstellungsort durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Die Nutzung eines Laubbehälters befreit nicht von den Anschluss- und Benutzungspflichten an die getrennte Erfassung von Bioabfällen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2. Auf Antrag soll die zuständige Behörde den Laubbehälter außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gebührenpflichtig einlagern."
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll
Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:
Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, 682), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für die Abfuhr eines Laubbehälters in der Zeit vom 1. September bis zum 24. Dezember eines Jahres nach § 15 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 AbfBenVO wird eine Entsorgungsgebühr in Höhe von 154,48 Euro (Gebührenklasse G0770) erhoben. Erfolgt auf Antrag eine Einlagerung des Laubbehälters außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nach § 15 Absatz 4 Satz 6 AbfBenVO, wird eine Einlagerungsgebühr in Höhe von 73,65 Euro (Gebührenklasse G0770E) erhoben."
2. In § 7 Absatz 3 werden hinter dem Wort "Laubsäcken" die Wörter "und die Benutzerinnen und Benutzer von Laubbehältern" eingefügt.
3. In § 8 Absatz 1 wird hinter Nummer 4b folgende Nummer 4c eingefügt:
"4c. in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1 mit Gestellung des Laubbehälters und in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 2 mit Beantragung der Einlagerung;".
4. In § 9 Absatz 4 wird hinter den Wörtern "mit dem Erwerb des Laubsackes fällig" die Textstelle "und in den Fällen des § 5 Absatz 3 wird die jeweilige Gebühr mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig" eingefügt.
ID 250143
ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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