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ElektroGKostV - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Vom 6. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 42 vom 12.07.2005 S. 2020; 19.12.2006 S. 3277 06a; 05.12.2007 S. 2825 07; 12.03.2010 S. 270 10; 14.12.2011 S. 3110 11; 03.04.2013 S. 657; 07.08.2013 S. 3154 13; 13a ; 28.11.2013 S. 4094; 20.10.2015 S. 1776aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-59-1
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Gebühren und Auslagen 06a 13
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung 06a 10 13
(1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre.Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist. Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.
§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen 13
Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.
(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro.
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.
(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
§ 5 Übergangsvorschriften 06a 07 11
Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anhang 1 06a 07 10 11 (zu § 1 Absatz 1) |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist |
64,- |
1.02 | Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist |
35,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung |
43,- |
1.04.a | Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart | 129,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart | 118,- |
1.04.c | Prüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende Geräteart je Hersteller für jede weitere Prüfung der Garantie je Geräteart |
37,- |
1.04.d | Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel |
83,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung |
35,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung |
107,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung |
21,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang |
28,- bis 400,- |
1.07 | Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht | 28,- bis 7.500,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 32,70 |
3 | Abholanordnung | 40,90 |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | 28,- |
4.02 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 |
Anhang 2 06a 07 11 (zu § 2 Absatz 2) |
Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) |
Gewichts- klasse I |
z.B.:
|
30 |
Gewichts- klasse II |
z.B.:
|
70 |
Gewichts- klasse III |
z.B.:
|
120 |
Gewichts- klasse IV |
z.B.:
|
300". |
(Stand: 06.09.2023)
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