Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 12. März 2010 (BGBl Nr. 11 vom 17.03.2010 S. 270)
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:
"Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist."
aa) In Satz 2 wird die Angabe "20" durch die Angabe "50" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "20" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "160" durch die Angabe "200" ersetzt.
3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
alt
neu
"Amhang 1 zu § 1 Abs. 1
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1
Registrierung
1.01
Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
90,-
1.02
Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
50,-
1.03
Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung
60,-
1.04.a
Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
180,-
1.04.b
Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
165,-
1.04.c
Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
50,-
1.04.d
Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
115,-
1.04.e
Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung
50,-
1.04.f
Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung
150,-
1.05
Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung
30,-
1.06
Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
40,- bis 400,-
1.07
Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht
40,- bis 7 500,-
2
Bereitstellungsanordnung
25,-
3
Abholanordnung
32,-
4
Sanktionen
4.01
Garantieaufstockungsanordnung
40,-
4.02
Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung
40,-
4.03
Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung
40,-
4.04
Widerruf der Registrierung
bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1".
"Anhang 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
1
Registrierung
1.01
Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
77,-
1.02
Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
43,-
1.03
Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
51,-
1.04.a
Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
154,-
1.04.b
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