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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Vom 19. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 63 vom 22.12.2006 S. 3277)
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Anhang" durch "Anhang 1" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses" werden die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten."
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.
3. In § 4 wird das Wort "Anhang" durch "Anhang 1" ersetzt.
4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:
"Anhang 1
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 150,- |
1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 80,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 95,- |
1.04.a | Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 300,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 270,- |
1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,- |
1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung | 193,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 85,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung | 250,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 45,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 41,- |
3 | Abholanordnung | 52,- |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1". |
5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:
"Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)
Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert in kg/Jahr (= 12 Monate) |
Gewichtsklasse I | z.B.
|
(Stand: 16.06.2018)
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