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DepVerwV - Deponieverwertungsverordnung
Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage
Vom 25. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2252; 13.12.2006 S. 2860 06;::29.04.2009 S. 900 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-20
s.Fn. *
s. Bundesratsdrucksachen 14/05, 14/05(Beschluß); " Verwendung von Abfällen als Baustoff auf Deponien" (NRW)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
eingesetzt werden.
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Baumaßnahmen im Sinne des § 4 nur eingesetzt werden, soweit hierdurch bei Errichtung, Betrieb sowie Stilllegung und Nachsorge der Deponie das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nicht eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz
(2) Abfälle nach § 7 Abs. 1 der Deponieverordnung dürfen nicht als Deponieersatzbaustoff eingesetzt werden. Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.
(3) Abfälle, welche die in Anlage 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen noch unmittelbar als Deponieersatzbaustoffe eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
(4) Die Verwendung von stabilisierten oder verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 05, 19 03 06, 19 03 07 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) für den Einsatz als Deponieersatzbaustoff ist nur zulässig, wenn die Anforderungen nach Anhang 2 eingehalten werden.
(5) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 sind im unvermischten Abfall einzuhalten. Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Abfällen oder Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien nach Anhang 1 ist unzulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das Zuordnungskriterium Festigkeit und nicht für stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05).
§ 4 Einsatz und Zuordnung
(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff für die
ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien für den jeweiligen Einsatzbereich nach Anhang 1 eingehalten werden.
(2) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zur Profilierung ist nur zulässig, wenn
§ 5 Inverkehrbringen von Abfällen
Abfälle dürfen unmittelbar als Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach § 3 eingehalten werden.
§ 6 Kontrolle und Dokumentation
Der Deponiebetreiber hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annahme und Einsatz von Deponieersatzbaustoffen gesondert zu dokumentieren. Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat Herkunft, Art, Menge, Beschaffenheit, Annahme von Abfällen und ansonsten eingesetzten Materialien sowie die Abgabe von erzeugten Deponieersatzbaustoffen nach Art, Menge und Beschaffenheit gesondert zu dokumentieren. Die §§ 8 und 10 Abs. 1, 2 und 4 und Anhang 4 der Deponieverordnung und § 5 und Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung gelten entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Übergangsregelung
(1) Werden auf Grund von vor dem 1. September 2005 geltenden abfallrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder unmittelbar als Deponieersatzbaustoff eingesetzt, so sind bei Deponien der Klassen I und II die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 mit Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten. Diesbezügliche Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Anordnungen im Rahmen von Stilllegungen nach § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten der Verordnung.
(2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§ 4 und 5 spätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen sowie Anzeigenbestätigungen nach § 31 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit spätestens zum 1. September 2006.
Zuordnungskriterien für den Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff | Anhang 1 06 (zu § 3 Abs. 5 und § 4) |
Beim Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff für die in § 4 beschriebenen Fälle sind die Anforderungen nach den Tabellen 1 und 2 einzuhalten. Weitere Parameter sowie die Bestimmungen der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können von der zuständigen Behörde festgelegt werden.
Zuordnungskriterien für Deponieklasse, konkretisiert in Tabelle 2 Spalte (...) |
|||||
Nr. | Einsatzbereich | DK 0, Deponie nach § 3 Abs. 2 der AbfallAblagerungs- verordnung |
DK I | DK II | DK III |
1 | Geologische Barriere | ||||
1.1 | Technische Maßnahmen zur Vervollständigung oder Verbesserung der geologischen Barriere1 | (4) | (4) | (4) | (4) |
2 | Basisabdichtungssystem | ||||
2.1 | Mineralische Dichtungsschicht2 | X4 | (4) | (5) | (5) |
2.2 | Schutzlage/Schutzschicht2 | X4 | (7) | (8) | (9) |
2.3 | Mineralische Entwässerungsschicht2 | (6) | (7) | (8) | (9) |
3 | Deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen im Deponiekörper (z.B. Trenndämme, Fahrstraßen, Gaskollektoren), Profilierung des Deponiekörpers sowie Ausgleichsschicht und Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems6 | ||||
3.1 | Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die alle Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungsverordnung einhalten | (6) | (7) | (8) | (9) |
3.2 | Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die entweder alle Anforderungen an die geologische Barriere oder alle Anforderungen an das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 der Deponieverordnung oder § 3 oder § 4 der Abfallablagerungsverordnung einhalten | (6) | (6)5 | (7) | (8) |
3.3 | Einsatz auf Deponien oder Monodeponien, die nicht die Anforderungen nach Nummer 3.1, aber mindestens die Anforderungen nach Nummer 11 der Ta Abfall oder nach Nummer 11 der Ta Siedlungsabfall einhalten | (6) | (6)5 | (6)5 | (6)5 |
4 | Oberflächenabdichtungssystem | ||||
4.1 | Mineralische Abdichtung2 | X4 | (5) | (5) | (5) |
4.2 | Schutzlage/Schutzschicht2 | X4 | X4 | (5) | (5) |
4.3 | Entwässerungsschicht2 3 | X4 | (5) | (5) | (5) |
4.4 | Rekultivierungsschicht | Anhang 5 DepV |
Anhang 5 DepV |
Anhang 5 DepV |
Anhang 5 DepV |
1) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Untergrundes (Hintergrundbelastung) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 4 überschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht überschritten werden.
2) Errichtet der Deponiebetreiber die mineralische Abdichtung, die Schutzlage/Schutzschicht oder die Entwässerungsschicht als gleichwertige Systemkomponenten oder als eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten nach Satz 1 von Anhang 1 Nr. 1 oder 2 der Deponieverordnung oder führt er andere geeignete Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 der Deponieverordnung aus und erbringt er auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis, dass die hierfür verwendeten Deponieersatzbaustoffe trotz Überschreitung einzelner Zuordnungswerte keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellen, kann die zuständigen Behörde deren Einsatz zulassen. 3) Werden andere Deponieersatzbaustoffe als Bodenmaterial eingesetzt, ist ihr Einsatz zulässig, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten werden, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken für den Fall des offenen Einbaus zulässig wäre. 4) Bei einer Deponie der Klasse 0 und Klasse I ist nach Anhang 1 der Deponieverordnung der Einbau des Elementes grundsätzlich nicht erforderlich. 5) Kann der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt den Nachweis erbringen, dass die deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper, die Profilierung oder die Herstellung der Ausgleichsschicht und Gasdränschicht unterhalb des Oberflächenabdichtungssystems mit Deponieersatzbaustoffen, die einzelne Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 6 überschreiten, keine Gefährdung für Boden oder Grundwasser darstellt, kann sie auch höher belastete Deponieersatzbaustoffe zum Einsatz zulassen. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse I aber mindestens die Anforderungen einhalten, unter denen eine Verwertung entsprechender Abfälle außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zulässig wäre. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse II aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 7 einhalten. Im Fall von Satz 1 müssen die Deponieersatzbaustoffe bei einem Einsatz auf einer Deponie der Klasse III aber mindestens die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 Spalte 8 einhalten. 6) Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein. |
1 Nr. |
2 Parameter |
3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1. | Festigkeit 1 | |||||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | kN/m2 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 |
1.02 | Axiale Verformung | % | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | kN/m2 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2 | |||||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 3 | ≤ 3 3 | ≤ 3 3 | ≤ 5 3 | ≤ 5 3 |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 3 | ≤ 1 3 | ≤ 3 3 | ≤ 3 3 |
3 | Feststoffkriterien | |||||||
3.01 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 4 | ≤ 0,8 4 | ≤ 0,8 4 | ||
3.02 | EOX | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 3 | ||||
3.03 | Kohlenwasserstoff | in mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 300 | ≤ 500 | |||
3.04 | Summe BTEX | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 6 | |||
3.05 | Summe LHKW | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 1 | ||||
3.06 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 30 | |||
3.07 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 0,1 | ≤ 1 | |||
3.08 | Säureneutralisationskapazität | mmol/kg | ist zu ermitteln | |||||
4 | Eluatkriterien | |||||||
4.01 | pH-Wert 5 | 6,5-9 | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in µS/cm | ≤ 500 | ≤ 500 | ≤ 1 000 | ≤ 10.000 | ≤ 50.000 | ≤ 100.000 |
4.03 | DOC 6 | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 50 7 | ≤ 80 8 | ≤ 100 | ||
4.04 | Phenole | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 |
4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 9 | ≤ 2,5 11 |
4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,04 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 11 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 11 |
4.08 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,15 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 11 |
4.09 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 11 |
4.10 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 11 |
4.11 | Zink | in mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,1 | ≤ 0,3 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 11 |
4.12 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,015 | ≤ 0,015 | ≤ 0,03 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 11 |
4.13 | Thallium | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,001 | ||||
4.14 | Chlorid 12 | in mg/l | ≤ 10 | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1 500 14 | ≤ 1 500 14 | ≤ 2 500 |
4.15 | Sulfat 12 | in mg/l | ≤ 50 | ≤ 50 | ≤ 100 13 | ≤ 2 000 14 | ≤ 2 000 14 | ≤ 5 000 |
4.16 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 |
4.17 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 5 | ≤ 1510 | ≤ 50 | ||
4.18 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 200 | ≤ 1 000 | ||
4.19 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1,5 | ≤ 3 | ||
4.20 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 12 | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 0,4 | ≤ 1 | ≤ 3 | ≤ 6 | ≤ 10 |
4.21 | Barium | mg/l | ≤ 2 | ≤ 5 14 | ≤ 10 14 | ≤ 30 11 | ||
4.22 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 14 | ≤ 1 14 | ≤ 7 11 | ||
4.23 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 14 | ≤ 1 14 | ≤ 3 11 | ||
4.24 | Antimon | mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,03 14 | ≤ 0,07 14 | ≤ 0,5 11 | ||
4.25 | Selen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,03 14 | ≤ 0,05 14 | ≤ 0,7 11 | ||
1) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
2) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. 3) Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6000 kJ/kg nicht übersteigt. 4) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 5) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. 6) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird. 7) Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden. 8) Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 9) Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 10) Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 12) An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 13) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet. 14) Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder verwertet werden. |
Anforderungen bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff und deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff | Anhang 2 06 (zu § 3 Abs. 4 ) |
Bei dem Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder deren Verwendung als Deponieersatzbaustoff sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
1. Grundsätzliche Voraussetzungen für den Einsatz von stabilisierten oder verfestigten Abfällen als oder zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff
2. Zuordnung von und Anforderungen an stabilisierte oder verfestigte Abfälle
3. Verfahren zur Stabilisierung von gefährlichen Abfällen
Als Verfahren für eine Stabilisierung von gefährlichen Abfällen, die auf einer Schadstoffumwandlung beruhen (Umwandlungsverfahren), können nachfolgend aufgeführte oder Verfahren mit einem vergleichbaren Behandlungseffekt angewendet werden:
4. Untersuchungsverfahren zum Nachweis der Verfestigung und der Stabilisierung
5. Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 25.08.2021)
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