Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008) 430 endg.; Ratsdok. 15214/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 06. November 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. November 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 4. November 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 524/00 = AE-Nr. 002344

Begründung

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer keinen anderen Stoff als Trinkwasser zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwenden, es sei denn, die Verwendung des Stoffes ist gemäß der genannten Verordnung genehmigt worden. Gemäß der Verordnung dürfen zugelassene Stoffe die Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer, die Anforderungen der genannten Verordnung einzuhalten, nicht berühren.

Im Oktober 1998 und April 2003 wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" (SCVPH) verschiedene wissenschaftliche Gutachten erstellt, in denen er zu dem Schluss kommt dass die Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Verringerung von Krankheitserregern bei Geflügel beitragen kann, sofern diese Stoffe im Rahmen eines integrierten Kontrollsystems der Lebensmittelkette verwendet werden.

Im Rahmen des veterinärmedizinischen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten haben Letztere Unterlagen bezüglich der Verwendung von vier antimikrobiellen Stoffen auf Geflügelschlachtkörpern vorgelegt. Diese Unterlagen wurden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermittelt, die im Dezember 2005 ein Gutachten abgab. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die Verwendung dieser Stoffe (Chlordioxid, gesäuertes Natriumchlorit, Trinatriumphosphat und Peroxysäuren) unter den genannten Bedingungen kein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt und dass die Verwendung antimikrobieller Lösungen kein Ersatz für eine gute Hygienepraxis bei der Verarbeitung von Geflügelschlachtkörpern ist, vor allem bei der Handhabung. In einem zweiten Gutachten vom Dezember 2005 stellte die EFSA jedoch fest, dass die bereitgestellten Informationen zu den Peroxysäuren eine begrenzte Wirksamkeit erkennen lassen, die die Festlegung spezifischer Verwendungsbedingungen erforderlich macht.

Am 6. März 2008 stellte die EFSA in ihrem wissenschaftlichen Gutachten über die "Bewertung möglicher Auswirkungen der vier antimikrobiellen Behandlungsstoffe auf das Entstehen einer Resistenz gegen solche Stoffe" fest, dass derzeit keine veröffentlichten Daten vorliegen aus denen sich in irgendeiner Weise auf das Auftreten einer erworbenen verminderten Empfänglichkeit für diese Stoffe - wenn sie auf Geflügelschlachtkörper angewandt werden - und auf Resistenz gegen therapeutische antimikrobielle Stoffe schließen ließe.

Schließlich kamen der Wissenschaftliche Ausschuss "Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken" (SCENIHR) und der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (SCHER) in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 31. März 2008 zu Umweltauswirkungen und der Wirkung der vier für die Beseitigung mikrobieller Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern eingesetzten Stoffe auf die antimikrobielle Resistenz zu dem Schluss, dass derzeit nicht genug Informationen für die Erstellung umfassender quantitativer Bewertungen vorliegen; im Hinblick auf die Umwelt besteht Besorgnis hinsichtlich der Möglichkeit, resistentere Stämme zu verbreiten oder zu selektieren außerdem stellen potenzielle Rückstände in Geflügelschlachtkörpern ein geringes Risiko für die Umwelt dar.

Vor diesem Hintergrund wurde dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Juni 2008 ein Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Zulassung der Verwendung von vier antimikrobiellen Stoffen zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern und zur Festlegung der Bedingungen, unter denen diese Stoffe verwendet werden dürfen, zur Abstimmung vorgelegt.

Der Ausschuss sprach sich gegen den Vorschlag aus: 26 Mitgliedstaaten stimmten dagegen und ein Mitgliedstaat enthielt sich der Stimme.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vor, wobei der Rat drei Monate Zeit hat, mit qualifizierter Mehrheit eine Entscheidung zu treffen, und sie unterrichtet das Parlament darüber.

Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Zugelassene Stoffe

Die im Anhang aufgeführten antimikrobiellen Stoffe sind zur Beseitigung von Oberflächenkontaminationen auf Geflügelschlachtkörpern zugelassen ("zugelassene Stoffe").

Artikel 2
Pflichten der Lebensmittelunternehmer in Bezug auf die Verwendung zugelassener Stoffe

Artikel 3
Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer zur Datensammlung

Artikel 4
Kennzeichnung

Artikel 5
Abwasser

Artikel 6
Amtliche Kontrollen

Artikel 7
Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Datensammlung

Artikel 8
Inkrafttreten, Überprüfung und Geltungsbeginn


Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Liste zugelassener Stoffe und ihrer Verwendungsbedingungen (gemäß Artikel 2)

1. Chlordioxid:

2. Saures Natriumchlorit:

3. Trinatriumphosphat:

Im Geflügelverarbeitungswasser in Konzentrationen von 80 bis 120 g/kg. Die Lösung ist insgesamt bis zu 15 Sekunden lang im Tauch- oder Sprayverfahren bei Schlachtkörpern zu verwenden, die nicht gekühlt wurden.

4. Peroxysäuren:

Im Geflügelverarbeitungswasser kann eine Mischung aus Peroxyessigsäure, Octansäure, Essigsäure, Wasserstoffperoxid, Peroxyoctansäure und 1-Hydroxyethyliden-1, 1-Diphosphonsäure (HEDP) in einer Höchstkonzentration von 220 mg/kg Peroxyessigsäure, 110 mg/kg Wasserstoffperoxid und 13 mg/kg HEDP bis zu 15 Sekunden lang im Spray- oder Tauchverfahren verwendet werden.