Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 27. September 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Regelleistungen ( § 20 SGB II) und die Regelsätze ( § 28 SGB XII) umfassen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt mit den definierten Ausnahmen. Im Rahmen der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) der Regelsatzverordnung werden die Ausgaben für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schreibwaren und Zeichenmaterialien in vollem Umfang berücksichtigt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten für Lernmittel von der Regelleistung umfasst sind.

Nach nunmehr mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zeigt sich jedoch, dass der notwendige Schulbedarf regelmäßig eine Größenordnung erreicht, die es angesichts der Gesamtkalkulation der Bedarfspositionen der Regelleistungen/Regelsätze ausschließt, dass die Schulmittel allein aus der Regelleistung/dem Regelsatz bestritten werden können.

Die derzeitigen Möglichkeiten, auf unabweisbaren Bedarf für Schulmaterial durch den Verweis auf Ansparleistungen bzw. eine darlehensweise Hilfegewährung oder eine im Einzelfall mögliche Erhöhung des Regelsatzes zu reagieren, sind nicht ausreichend.

Es ist daher durch eine Ergänzung des § 23 SGB II und des § 31 SGB XII eine für beide Leistungssysteme einheitliche Lösung anzustreben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 ( § 23 SGB II)

Die in der Regelleistung enthaltene Pauschale für den Schulbedarf ist nach den bisherigen Erfahrungen unzureichend ausgestaltet. Die derzeit mögliche und realisierte Verfahrensweise, Antragstellerinnen und Antragsteller auf den Vermögensfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu verweisen bzw. die Hilfe darlehensweise zu erbringen, ist unbefriedigend. Da es sich um regelmäßig wiederkehrende Bedarfstatbestände handelt sind dies auch keine geeigneten Verfahrensweisen. Die vorgesehene Zahlung von zwei Pauschalen jährlich für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stellt eine verwaltungsökonomische Lösung dar und bietet darüber hinaus die Gewähr, dass eine Ausgrenzung hilfebedürftiger Schülerinnen und Schüler vermieden wird.

Zu Artikel 2 ( § 31 SGB XII)

Parallele Regelung zu Artikel 1 im Rahmen der Sozialhilfe. Für Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist neben der ebenfalls gegebenen Möglichkeit der darlehensweisen Hilfegewährung ( § 37 SGB XII) im Einzelfall eine höhere oder niedrigere Leistung zu gewähren, wenn der individuelle Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist bzw. erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Mit dieser Bestimmung kann im Einzelfall der unabweisbar entstandene und mit dem Regelsatz nicht oder nicht vollständig abgedeckte Bedarf an Schulmaterial individuell gedeckt werden.

Die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist jedoch von ihrer Anlage her nicht dazu gedacht und geeignet, auf eine Vielzahl gleicher Sachverhalte angewendet zu werden. Vielmehr wurde hiermit Spielraum für eine Reaktion auf abweichende Bedarfslagen im Einzelfall geschaffen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.