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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Vom 19. August 2007
(BGBl. I Nr. 42 vom 27.08.2007 S. 1970)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt".
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 (weggefallen) | " § 20 Forschung". |
c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger | " § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger". |
d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte".
e) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 3 Förderung der Integration |
"Kapitel 3 Integration". |
f) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 71a Zuständigkeit und Unterrichtung".
g) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende Angaben eingefügt:
"Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern".
h) In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die Wörter "Datenübermittlung und" gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden".
j) Nach der Angabe zu § 91b werden folgende Angaben eingefügt:
" § 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG
§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen".
k) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern".
l) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".
2. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Förderung der" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. | "(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt." |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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