A. Problem und Ziel
- Nach der Zinsinformationsverordnung - die eine Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 ins deutsche Recht darstellt - haben deutsche Zahlstellen (in der Regel Kreditinstitute) über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, zu informieren. Auf Grund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union wurde die Richtlinie 2003/48/EG durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABL. EU L 363 S. 129) geändert. Die Richtlinie 2006/98/EG sieht eine Umsetzung ins nationale Recht bis zum 1. Januar 2007 vor.
B. Lösung
- Die Zinsinformationsverordnung wird an die Änderungen durch die Richtlinie 2006/98/EG angepasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Nicht bezifferbar.
F. Bürokratiekosten
- Nicht bezifferbar.
- Durch die Änderung der Zinsinformationsverordnung kommt es nur zu einer potentiellen Ausweitung von Informationspflichten. Falls die in Anlage zu § 15 ergänzten öffentlichen Stellen in Bulgarien und Rumänien eine Folgeemission bei vor dem 1. März 2001 emittierten öffentlichen Schuldverschreibungen vornehmen, wären diese sog. Altanleihen nicht mehr vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen. D.h. zu einer Ausweitung der Informationspflichten käme es nur, wenn ein in einem anderen EU-Staat ansässiger Anleger eine vor dem 1. März 2001 von einer bulgarischen oder rumänischen Stadt oder Gemeinde bzw. lokalen Behörde emittierte Schuldverschreibung in einem deutschen Depot halten würde und die emittierende Stadt oder Gemeinde bzw. lokale Behörde ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission tätigen würde. Der Umfang einer potentiellen Ausweitung von Informationspflichten betrifft damit nur eine sehr begrenzte Anzahl von Fällen, die Ausnahmecharakter aufweisen dürften. Hinzu tritt, dass die Ausnahmeregelung für die Altanleihen zum 31. Dezember 2010 ausläuft (§ 15 ZIV), so dass es ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich irrelevant wird, ob eine Folgeemission getätigt wird.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. Juli 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)
Vom ...
Auf Grund des § 45e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1. § 16a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Guernsey" die Wörter "den Britischen Jungferninseln" sowie anschließend ein Komma eingefügt.
- b) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort "Anguilla" durch das Wort "sowie" ersetzt und werden die Wörter "Britischen Jungferninseln und den" gestrichen.
- 2. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert:
- a) Nach den Angaben zu Belgien werden folgende Angaben eingefügt:
"Bulgarien Общините(Städte und Gemeinden) Социалноосигурителни фондове(Sozialversicherungsfonds)". - b) Nach den Angaben zu Portugal werden folgende Angaben eingefügt:
"Rumänien autoritatile administratiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)"
- a) Nach den Angaben zu Belgien werden folgende Angaben eingefügt:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die Zinsinformationsverordnung wird wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union angepasst. Außerdem wird ein redaktioneller Fehler beseitigt.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1 (§ 16a Abs. 2)
Die Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die Britischen Jungferninseln sind in die Auflistung nach Satz 1 aufzunehmen. Danach haben die inländischen Zahlstellen Mitteilungen über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer zu übermitteln die auf den Britischen Jungferninseln ansässig sind. Dies ist nicht, wie in Satz 2 vorgesehen von der Erhebung direkter Steuern auf den Britischen Jungferninseln abhängig.
Zu Nr. 2 (Anlage (zu § 15))
Es werden die in der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABL. EU L 363 S. 129) auf Grund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union vorgegebenen Ergänzungen der Anlage zu § 15 eingefügt. Die Anlage enthält eine Liste der mit einer Regierung verbundenen Einrichtungen, die als Behörden handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist. Vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung sind solche Anleihen oder sonstige umlauffähige Schuldtitel grundsätzlich ausgenommen, bei denen die Emission vor dem 1. März 2001 erfolgte (sog. Grandfathering). Tätigt eine in der Anlage 15 bezeichnete Einrichtung bei derartigen Schuldtiteln ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission, dann löst dies auch Meldepflichten für die vor dem 1. März 2001 emittierten Schuldtitel aus (§ 15 Abs. 1 Satz 3).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Zweite Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung
:
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Es werden eine Informationspflicht für die Wirtschaft und eine Informationspflicht für die Verwaltung geringfügig erweitert. Die entsprechenden Informationskosten wurden von dem Ressort plausibel als marginal eingeschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Steuerwesens anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABL. EU (Nr. ) L 363 S. 129).