Der Deutsche Bundestag hat in seiner 196. Sitzung am 18. Dezember 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/11348 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG) - Drucksache 016/7103 -
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Initiativgesetz des Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz - TKEntschNeuOG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 23 wird wie folgt gefasst:"
§ 23 Entschädigung Dritter
- (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.
- (2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
- 1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder
- 2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen, werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
- (3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt
- 1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
- 2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
- a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
- b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.
- (4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind."
- 2. Dem Gesetz wird folgende Anlage 3 angefügt:
Nr. Tätigkeit Höhe Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen ( § 7 JVEG) ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310 und 400 um 20 Prozent.
Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.100,00 EUR 101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle 35.,00 EUR 102 Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss je angefangenen Monat
(1) Diese Vorschrift ist auch bei der Überwachung eines Voice-over-IPAnschlusses anzuwenden.
(2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.75,00 EUR 103 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt125,00 EUR 104 Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt1 525,00 EUR 105 Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit (DSL):
Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt200,00 EUR Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: je angefragten Kundendatensatz18,00 EUR 201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen
Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.35,00 EUR Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.30,00 EUR 301 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.90,00 EUR 302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für 1 von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) 30,00 EUR 303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als 1 von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um4,00 EUR 304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort60,00 EUR Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: 305 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt 225,00 EUR 306 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt550,00 EUR 307 - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.1 100,00 EUR 308 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge110,00.EUR 309 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit: je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.100,00 EUR 310 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 35,00 EUR 311 Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 309 und 310 je angefangenen Monat 25,00 EUR 312 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger 10,00 EUR Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) 90,00 EUR. 401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle 35,00 EUR"
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1)
Artikel 2
Änderung des Artikel 10-Gesetzes
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§ 20 Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert."
Artikel 3
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 23f des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"§ 23f Entschädigung für Leistungen
Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst."
Artikel 4
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 110 Abs. 9, § 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und § 150 Abs. 12a des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.