A. Problem und Ziel
Die Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Sie diente insbesondere dazu sicherzustellen, dass Futtermittel, die den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/32/EG nicht in den Verkehr gebracht, nicht verfüttert und nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel gemischt werden dürfen. Die Dringlichkeitsverordnung ist in ihrer Geltungsdauer auf den 25. Januar 2012 befristet. Die Befristungsregelung soll durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
2. Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft.
3. Verwaltung
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet, da lediglich durch die Neuordnung des EU-Futtermittelrechts im Bereich der unerwünschten Stoffe erforderlich werdende strukturelle Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen und dabei in der Sache die bisherigen Regelungen fortgeführt werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:
- - auf Grund des § 23 Nummer 1 und des § 23a Nummer 2 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.1770),
- - auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
I. Gründe für Änderung der Verordnung
Die Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Sie diente insbesondere dazu sicherzustellen, dass Futtermittel, die den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2002/32/EG nicht in den Verkehr gebracht, nicht verfüttert und nicht zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel gemischt werden dürfen.
Dies vor dem Hintergrund, dass durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 7) Anhang I und II der Richtlinie 2002/32/EG durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Union neu gefasst worden ist. Da der verfügende Teil der Richtlinie 2002/32/EG aber Richtlinienrecht bleibt und damit in nationales Recht umzusetzen ist, musste national eine Verbindung zwischen dem umzusetzenden Teil der Richtlinie und ihrem unmittelbar geltenden Teil hergestellt werden, was mit der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung erfolgt ist.
Die als Dringlichkeitsverordnung, ohne Beteiligung des Bundesrates erlassene, Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ist in ihrer Geltungsdauer auf den 25. Januar 2012 befristet. Mit Zustimmung des Bundesrates soll die Befristung dieser Verordnung aufgehoben werden. Dies ist notwendig, um das nationale Recht mit dem dauerhaft geltenden Unionsrecht, an das die nationale Regelung anknüpft, in Einklang zu halten.
Die Verordnung dient durch die Festlegung von Höchstgehalten für bestimmte unerwünschte Stoffe in der Tierernährung dem vorsorgenden Verbraucherschutz, indem im Rahmen der tierischen Ernährung sowohl die Gesundheit der Tiere, als auch durch den Verzehr tierischer Erzeugnisse die menschliche Gesundheit geschützt wird. Das Verordnungsvorhaben unterstützt daher eine nachhaltige Entwicklung. Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
II. Kosten / Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Die Wirtschaft, hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden durch diese Regelung nicht mit Kosten belastet, da lediglich durch die Neuordnung des EU-Futtermittelrechts im Bereich der unerwünschten Stoffe erforderlich werdende strukturelle Anpassungen des nationalen Rechts vorgenommen und dabei in der Sache die bisherigen Regelungen fortgeführt werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung oder die Wirtschaft werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Kosten aus Erfüllungsaufwendungen für Bürgerinnen und Bürger, die Verwaltung oder die Wirtschaft entstehen nicht.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1812:
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der NKR keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter