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Regelwerk, EU-2011

Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Nitrit, Melamin, Ambrosia spp. und der Verschleppung bestimmter Kokzidiostatika und Histomonostatika sowie zur Konsolidierung der Anhänge I und II derselben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 159 vom 17.06.2011 S. 7, ber. L 290 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 und auf Artikel 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten. Werden die in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Grenzwerte für bestimmte unerwünschte Stoffe überschritten, so führen die Mitgliedstaaten Untersuchungen durch, um die Ursachen für das Vorhandensein dieser Stoffe zu ermitteln.

(2) Es wurde festgestellt, dass der Nitritgehalt in Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung unter bestimmten Umständen die kürzlich in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstwerte übersteigt. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass die zur Bestimmung des Nitritgehalts in Futtermitteln verwendete Analysemethode im Hinblick auf Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie der Stärkeerzeugung nicht immer zuverlässige Ergebnisse erbringt. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 25. März 2009 2 zu dem Schluss kam, dass das Vorhandensein von Nitrit in tierischen Erzeugnissen keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, sollten die betreffenden Erzeugnisse vorerst von den Nitrit-Höchstgehalten in Futtermitteln befreit sein, während die Höchstgehalte für Nitrit in diesen Erzeugnissen und die geeigneten Analysemethoden eingehender untersucht werden.

(3) Die EFSa nahm am 18. März 2010 ein wissenschaftliches Gutachten über Melamin in Lebens- und Futtermitteln 3 an. Erkenntnissen der EFSa zufolge kann Melamin zur Bildung von Kristallen im Nieren-Blasen-Apparat führen. Diese Kristalle können zu einer Schädigung der Nierentubuli führen; sie wurden bei Tieren und Kindern infolge von Zwischenfällen, bei denen es zu einer Verunreinigung von Futtermitteln oder Säuglingsanfangsnahrung mit Melamin kam, beobachtet und führten in einigen Fällen zum Tod. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futter- und Lebensmitteln festgelegt 4. Diese Höchstwerte sollten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG aufgenommen werden, da sie den Schlussfolgerungen des EFSA-Gutachtens entsprechen. Für einige Futtermittelzusatzstoffe sollten diese Höchstgehalte nicht gelten, da sie infolge des normalen Herstellungsverfahrens zwangsläufig Gehalte von Melamin aufweisen, die über den Höchstgehalten liegen.

(4) Die EFSa kam in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2010 5 zu dem Schluss, dass Vogelfutter wesentlich zur Verbreitung von Ambrosia spp. beitragen kann, insbesondere in vorher nicht betroffenen Gebieten, da dieses oft erhebliche Mengen unverarbeiteter Samen von Ambrosia spp. enthält. Die Vermeidung der Verwendung von mit unverarbeiteten Ambrosiaspp.-Samen kontaminiertem Vogelfutter könnte daher die weitere Verbreitung von Ambrosia spp. in der EU eindämmen. Ambrosia spp. stellen aufgrund der allergenen Eigenschaften ihrer Pollen ein Problem für die Gesundheit der Bevölkerung dar. Das Einatmen der Pflanzenpollen kann unter anderem zu Konjunktivitis und Asthma führen. Außerdem gibt es Anzeichen dafür, dass Ambrosiaspp.-Pollen auch bei Tieren allergen wirken. Daher sollte der Gehalt von Ambrosia spp. in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln, die ungemahlene Körner und Samen enthalten, begrenzt und der Höchstgehalt für Ambrosiaspp.- Samen in ungemahlenen Körnern und Samen so niedrig festgelegt werden, wie dies im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis und Reinigungsverfahren vernünftigerweise möglich ist (ALARa = "as low as reasonably achievable", so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar).

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