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"Dringlichkeitsverordnung"
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... - Die Regelungen der als Dringlichkeitsverordnung erlassenen "Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016" werden insoweit in die Geflügelpest-Verordnung übernommen, als für die zuständige Behörde eine Anordnungsbefugnis geschaffen wird, auch für kleinere Bestände von gehaltenen Vögeln Biosicherheitsmaßnahmen anordnen zu können (§ 6).
Drucksache 321/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... vom 25. März 2015 (BGBl. I S. 362) ist als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass ein in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fünfzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung
§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 106/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreizehnte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) ist als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dreizehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 196/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) ist als Dringlichkeitsverordnung erlassen worden. Sie dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Drucksache 228/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung
... erfolgte die Umsetzung in innerstaatliches Recht. Vor dem Hintergrund der Umsetzungsfrist zum 01.01.2013 wurde die Verordnung als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Ohne diese Vorgehensweise wäre eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie nicht möglich gewesen.
Drucksache 443/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose -Verordnung
... -Verordnung vom 14. März 2013 neben der Einführung neuer diagnostischer Verfahren auch Maßnahmen für den Fall geregelt, dass mit einer der neuen Untersuchungsmethoden ein zweifelhaftes oder positives Ergebnis erzielt wird. Weiterhin wurden in dieser Verordnung in Folge des neu eingeführten Diagnostikregimes auch die Aufhebungsmodalitäten neu geregelt. Die Verordnung wurde als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie hat insoweit eine Geltungsdauer von sechs Monaten; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
§ 2a Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.
§ 4a Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
§ 18a
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Bedeutung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 627/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
... vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1401) ist als Dringlichkeitsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden. Sie diente insbesondere dazu sicherzustellen, dass Futtermittel, die den Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
II. Kosten / Erfüllungsaufwand
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1812: Erste Verordnung zur Änderung der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Drucksache 199/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV -Verordnung
... ) wurde im Wege einer Dringlichkeitsverordnung im Dezember 2010 geändert, um europarechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Die Geltungsdauer der Dringlichkeitsverordnung beträgt sechs Monate. Die EU-Kommission hat mit Schreiben 11. März 2011 zu der Verordnung eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, wonach sie in der Regelung des § 4 Absatz 4 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b. Bürokratiekosten für die Verwaltung
c. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
a. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b. Bürokratiekosten für die Verwaltung
c. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1702: Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
Drucksache 146/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
... -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1), die als eine auf ein halbes Jahr befristete Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde, insoweit angepasst. Da die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 kein ausdrückliches Einfuhrverbot für die dieser Verordnung unterfallende Erzeugnisse, die einen Gehalt an Melamin enthalten, der 2,5 mg/kg überschreitet, vorsieht, wurde mit dieser Änderungsverordnung ein solches national bestimmt und Verstöße dagegen sowie gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bewehrt. Darüber hinaus wurde § 3 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Gründe für die Änderung der Verordnung
II. Kosten
III. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1198: Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
Drucksache 163/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... des Serotyps 1 in Frankreich für bestimmte Gebiete in Deutschland im Wege einer Dringlichkeitsverordnung in die
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV
§ 3
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
3. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
4. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
5. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 163/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... des Serotyps 1 in Frankreich für bestimmte Gebiete in Deutschland im Wege einer Dringlichkeitsverordnung in die
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV *
§ 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 Tuberkulose-Verordnung
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
4. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
6. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 164/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... der Serotypen 6 und 8 wurden über Dringlichkeitsverordnungen Maßnahmen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, die eine Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten haben und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden können (Artikel 1, 4 und 5).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
Artikel 6 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 855: Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Drucksache 774/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG -Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... Mit vorliegender Verordnung wird die im Wege einer Dringlichkeitsverordnung erlassene Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Drucksache 179/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der EG -Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest -Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
... Neben diesen Änderungen sollen die Vorgaben zur Impfung gegen BT angepasst werden. Wesentliche Regelung ist, dass Halter von Rindern, Schafen und Ziegen ihre Tiere mit einem BTV8-Impfstoff impfen zu lassen haben. Da momentan noch kein Impfstoff zur Verfügung steht, wird diese Verpflichtung von der Zulassung eines Impfstoffes oder einer Dringlichkeitsverordnung abhängig gemacht, die die Anwendung eines nicht zugelassenen Impfstoffes ermöglicht (Artikel 1).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Nummern 5 bis 8
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
Drucksache 507/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG -Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... bis zum 30. Juni 2009 verlängert und eine im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassene Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 2 Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil:
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 568: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 626/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
... Kraft Gesetzes würde diese als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Regelung mit Ablauf des 9. November 2008 außer Kraft treten. Durch die vorliegende Verordnung wird der gemeinschaftsrechtlichen Regelung entsprechend diese Befristung aufgehoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
II. Kosten
III. Bürokratiekosten
a § 1 Satz 1 Nr. 2 – Unterrichtung der zuständigen Behörde
b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Anbringen eines Codes
c § 2 Abs. 2 Satz 1 - Beifügung des Analyseberichtes
d § 2 Abs. 2 Satz 2 - Beifügung des Analyseberichtes bei Teilsendungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 626: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse
Drucksache 991/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands -Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
... /EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) erforderlichen bewehrten Verkehrs- und Verfütterungsregelungen kurzfristig im Wege einer Dringlichkeitsverordnung vorgesehen. Ein Erlass des genannten Gesetzes ist nach wie vor nicht absehbar. Die Fortführung dieser Regelungen muss daher gewährleistet werden. Entsprechende bewehrte Verkehrsregelungen sollen nun auch im Falle von Einträgen von Rückständen in Lebensmittel über die Umweltmedien gelten. Aus rechtsförmlichen Gründen muss ein Neuerlass der Regelungen erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
§ 1a Weitere Höchstmengen für Lebensmittel
Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung
§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Kosten, Preiswirkung
II. Bürokratiekosten
III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 778: Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Drucksache 770/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Einfuhrvorschriften
... /EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr.) L 160 S. 34) sind Erzeugnisse der Aquakultur neben den vorgenannten Untersuchungen zusätzlich auf Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten zu untersuchen. Die Umsetzung dieser Entscheidung ist durch die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Erste Verordnung zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
§ 1 Einfuhrverbot
Artikel 23
Begründung
I. Gründe für Änderung der Verordnung
II. Kosten
III. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 685: Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
Drucksache 810/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Entfristung von Änderungen der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr.) L 130 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung in nationales Recht umgesetzt worden. Diese Verordnung wurde seit Juli 2007 mehrfach im Wege der Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates geändert. Die Geltungsdauer dieser Dringlichkeitsverordnungen ist bis zum 14. Februar 2008 befristet und kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG bis zum Inkrafttreten einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geplanten unmittelbar geltenden EG-Verordnung zur Bekämpfung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Drucksache 267/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland
... Die Umsetzung der beiden Entscheidungen erfolgte zunächst im Wege der in der Geltungsdauer auf 6 Monate befristeten Dringlichkeitsverordnung vom 17. Januar 2007 ohne Zustimmung des Bundesrates. Diese Verordnung ist bis zum 20. Juli 2007 befristet. Es ist deshalb eine Entfristungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Befristung der Dringlichkeitsverordnung aufhebt und deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Drucksache 329/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr.) L 130 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/146/EG vom 28. Februar 2007 (ABl. EU (Nr.) L64 S.37), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Die Geltungsdauer der Verordnung war zunächst bis zum 22. Februar 2007 befristet. Mit der Achten Änderungsverordnung ist die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben worden; insoweit gilt die Verordnung unbefristet. Zwischenzeitlich ist die Verordnung durch weitere Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erneut geändert worden. Diese Dringlichkeitsverordnungen sind bis zum 11. Juli 2007 befristet, es sei denn, dass mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Da die EG-Entscheidung 2005/393/EG fortgilt, sind die bis zum 11. Juli 2007 befristet geltenden Verordnungen zu entfristen. Dies kann wiederum nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Drucksache 710/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... /EG (ABl. EU (Nr.) L 222 S. 11)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (
Drucksache 371/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... -Geflügelpestschutzverordnung)) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die jeweils bis zum 20. August 2006 befristeten Verordnungen zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 2 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
Drucksache 710/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... /EG) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (
Drucksache 710/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
... /EG) als sog. Dringlichkeitsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Da die EG-Entscheidungen fortgelten, sind die bis zum 10. Februar 2007 (
Anlage Änderung zur Zweiten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu den Änderungen im Übrigen:
Drucksache 290/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
... Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette ist als Dringlichkeitsverordnung mit einer Kraft Gesetzes auf ein halbes Jahr befristeten Geltungsdauer erlassen worden. Die Befristung ist aufzuheben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Ergänzende Texte:
Artikel 80 des Grundgesetzes
§ 13 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 14 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 36 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 46 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Drucksache 788/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
... und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (ABl. EU (Nr.) L 1-30 S. 22), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/650/EG der Kommission vom 25.9.2006 (ABl. EU (Nr.) L267 S.45), als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umgesetzt. Da die EG- - Entscheidung fortgilt, ist die bis zum 22. Februar 2007 befristet geltende Verordnung zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Drucksache 934/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel -Aufstallungsverordnung
... -Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zunächst ohne Zustimmung des Bundesrates im Wege der Dringlichkeitsverordnung erlassen und die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wurde wegen der Gefahren, die mit der Ein- und Verschleppung der Geflügelpest verbunden sind, die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) als vorbeugende Schutzmaßnahme verfügt. Durch den Nachweis des hochpathogenen Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 in der heimischen Wildvogelpopulation besteht nach wie vor die Gefahr des Erregereintrages in die Nutzgeflügelpopulation. Zunächst wurde die Geltungsdauer der Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Erste Verordnung zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 In § 9 Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) geändert worden ist, wird die Angabe 28. Februar 2007 durch die Angabe 31. Oktober 2007 ersetzt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
A. Allgemeiner Teil
B. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Drucksache 17/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China
... /EG geändert. Die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht wurden mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 10. September 2004 (BAnz. S. 20409) im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen. Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 15. März 2005 an wieder in ihrer am 15. September 2004 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Da die in der Verordnung getroffenen Regelungen hinsichtlich des Einfuhrverbots tierischer Erzeugnisse aus China über den 15. März 2005 hinaus gelten sollen, ist eine Verlängerung der Geltung der Verordnung über dieses Datum hinaus erforderlich. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
Drucksache 100/05
Verordnung des Bundesministeriums
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
... Diese Regelung wurde zunächst im Wege einer am 13. Oktober 2004 in Kraft getretenen Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umgesetzt, die in der Geltungsdauer auf 6 Monate zu befristen war und mit Ablauf des 12. April 2005 außer Kraft tritt. Es ist daher eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Geltungsdauer der Übergangsmaßnahmen bis zum 30. April 2005 verlängert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Zweiten Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischer Herkunft aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Neunten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 809/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
... /EG geändert wird. Die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht wurden mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12293) im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen. Nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 12. Februar 2006 an wieder in ihrer am 12. August 2005 maßgeblichen Fas sung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die Entfristung der Verordnung soll mit der vorliegenden Verordnung - verbunden mit einer Ablöseverordnung - vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Gleichzeitig soll die neue Verordnung an das LFGB angepasst werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
1. § 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36 folgende Vorschrift eingefügt:
3. Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt geändert:
4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China (Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung - FuttEinfVerbV)
§ 1 Einfuhrverbot
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 3 Straftaten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Drucksache 868/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
... vom 9. August 200 (BGBl. I S. 2110) ist die Pflanzenbeschauverordnung im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates an das EG-Recht angepasst worden. Damit wurden die Richtlinien 2003/116/EG, 2004/31/EG, 2004/32/EG und 2004/70/EG der Kommission umgesetzt.
A. Zielrichtung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 2 Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
1. Gründe
2. Kosten der öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten Kosten der Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau
5. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Drucksache 259/04
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und zur Änderung oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
... Mit Artikel 5 der Verordnung wird die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003 sowie die Dringlichkeitsverordnung über die Nichtanwendung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen vom 9. Februar 2004 aufgehoben.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Diätverordnung
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „21 Anlagen durch die Angabe „23 Anlagen ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
5. Nach Anlage 21 werden folgende Anlagen angefügt:
Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
Artikel 3 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen
Artikel 6 Neufassung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
Kosten, Preiswirkung
Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der Diätverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Diätverordnung
Artikel 3 Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung über das Verbringen von scharfen Chilis und scharfen Chilierzeugnissen
Artikel 6
Artikel 7
Suchbeispiele:
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Arbeitsschutz
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