A. Problem und Ziel
In der Kontaminanten-Verordnung werden u.a. Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 strafbewehrt. Seit Erlass der Kontaminanten-Verordnung am 19. März 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 vom 2. Dezember 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18). Mit der vorliegenden Verordnung werden die Strafbewehrungen der Kontaminanten-Verordnung an diese Änderungen angepasst. Ferner werden notwendige formale Anpassungen in den Abschnitt en 1, 2 und 4 der Anlage vorgenommen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
2. Wirtschaft (davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten)
Der Wirtschaft entstehen keine neuen Kosten.
3. Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
Vom ...
Es verordnen das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- - auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, - auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.1770) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- - auf Grund des § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - auf Grund des § 62 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S.1770):
Artikel 1
Die Kontaminanten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 287) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 629/2008 (ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 6)" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 vom 2. Dezember 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18)" ersetzt.
- 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Im Abschnitt 1 Mykotoxine wird in Zeile 1.3 der Tabelle die Angabe "Abschnitt 2 Nr. 2.1.10, 2. 1.11 und 2.1.12" durch die Angabe " Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17" ersetzt.
- b) Im Abschnitt 2 Nitrat wird in der Tabelle die Angabe "Abschnitt 1 Nr. 1.5" durch die Angabe "Abschnitt 1 Nr. 1.6" ersetzt.
- c) Der Abschnitt 4 wird durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:
"Abschnitt 4: nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)
Lebensmittel
Höchstgehalt
in mg/kg2,4,4'-Trichlorbi-
phenyl (28)1)
2,2',5,5'-Tetrachlor-
biphenyl (52)1)
2,2',4,5,5'-Penta-
chlorbiphenyl (101)1)
2,2'3,4,4',5, 5'-Hepta-
chlorbiphenyl (180)1)
jeweils2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138)1) 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153)1)
jeweilsFleisch vom Pferd, Ziege und Kaninchen, Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt bis zu 10 % 0,0082) 0,012) Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 10 % Fleisch vom Federwild und Haarwild sowie von Wildschweinen mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % 0,083) 0,13) Fleischerzeugnisse ausgenommen in Abschnitt 5.1 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel mit einem Fettgehalt von mehr als 10 % Eier und Eiprodukte ausgenommen in Abschnitt 5.9 des Anhangs der Verordnung (EG) 1881/2006 genannte Lebensmittel 0,024)"
- 1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
- 2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.
- 3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
- 4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
In der Verordnung werden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 strafbewehrt. Seit Erlass der Kontaminantenverordnung am 19. März 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 vom 2. Dezember 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18). Mit der vorliegenden Verordnung werden die Strafbewehrungen der Kontaminantenverordnung an diese Änderungen angepasst. Ferner werden notwendige Anpassungen in den Abschnitt en 1, 2 und 4 der Anlage vorgenommen.
Erfüllungsaufwand, weitere Kosten und Preise
Es entstehen daher keine zusätzlichen Kosten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken.
Nachhaltige Entwicklung
Die Verordnung dient dem vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutz und trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung bei.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1:
Seit Erlass der Kontaminantenverordnung am 19. März 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 vom 2. Dezember 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18). Der Verweis in § 6 Absatz 2 wird daher entsprechend angepasst.
Zu Nummer 2:
Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 vom 26. Februar 2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8) sind in Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 neue Einträge vorgenommen worden. Die Verweise im Abschnitt 1 der Anlage der Kontaminantenverordnung werden daher an die neue Nummerierung angepasst.
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 vom 2. Dezember 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 15) ist in Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 eine neue Nummer 1.5 zu Rucola eingefügt worden. Der Eintrag "Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder" findet sich daher nun unter Nummer 1.6. Der Verweis im Abschnitt 2 der Anlage der Kontaminanten-Verordnung wird daher entsprechend aktualisiert.
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 vom 2. Dezember 2011 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18) setzt in Abschnitt 5 erstmals EU-weit Höchstgehalte für nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) in verschiedenen Lebensmitteln fest. Der Abschnitt 4 der Kontaminantenverordnung wurde um die Höchstmengen bereinigt, für die ein Anwendungsvorrang aufgrund von Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 besteht, und wurde aus Gründen der Rechtstransparenz neu gefasst.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2066:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin