Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz
(§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendungsfälle

§ 3 Verfahren

§ 4 Datensicherheit

§ 5 Inkrafttreten

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 6. Februar 2008: NKR-Nr. 316:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf einer Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden für die Verwaltung eine Informationspflicht eingeführt und eine Informationspflicht geändert. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger. Die Bürokratiekosten der Verwaltung können derzeit nicht quantifiziert werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter