A. Problem und Ziel
- Mit der Änderung des am 1. Mai 2008 in Kraft tretenden § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Verfahren zur Überprüfung von Ausländern vor bestimmten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen durch Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste zu optimieren. Die 616 Ausländerbehörden in den Ländern werden stärker mit den zu beteiligenden Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste über das Bundesverwaltungsamt als Zentralstelle der Informationssteuerung vernetzt. Auf diese Weise sollen die Informationswege vereinfacht und eine effizientere Gestaltung des Informationsflusses von sicherheitsbehördlichen Erkenntnissen an die Ausländerbehörden gewährleistet werden. Dabei soll vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen, dass der gesetzliche Spielraum zur Beteiligung der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste von den Ausländerbehörden unterschiedlich genutzt wird, die zur Terrorismusbekämpfung notwendige Bundeseinheitlichkeit sichergestellt sein.
B. Lösung
- Die Fälle, in denen ein bundeseinheitliches Beteiligungsverfahren der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste angezeigt ist, müssen durch Verwaltungsvorschrift einheitlich geregelt werden. Das Bundesverwaltungsamt fungiert dabei ausschließlich als technischer Mittler zur Weiterleitung der Anfragen von Ausländerbehörden an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste und von deren Antworten an die Ausländerbehörden. Das erfordert den Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (VwV zu § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG) im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG, die die bisherige Verwaltungspraxis in den Ländern berücksichtigt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG selbst hat keine unmittelbaren vollzugsbedingten Ausgaben der öffentlichen Haushalte in Bund und Ländern zur Folge. Die für die informationstechnische Neugestaltung des Verfahrens zur Beteiligung der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die Anpassung der bestehenden IT-Systeme bei Ausländer- und Sicherheitsbehörden sowie Nachrichtendienste, für die keine fundierten Schätzungen abgegeben werden können, weil die hierfür anfallenden Kosten vom technischen Entwicklungsstand der einzelnen Ausländerbehörden abhängen, sind bereits mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union angefallen.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt und eine konkretisiert.
- Da § 73 Abs. 2 AufenthG in der ab 1. Mai 2008 gültigen Fassung lediglich eine Befugnisnorm zur Übermittlung der Sicherheitsanfragen von Ausländerbehörden an Sicherheitsbehörden enthält, wird im Interesse notwendiger bundeseinheitlicher Verfahrensweisen zur Terrorismusbekämpfung (vgl. hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union auf BT-Drucksache 016/5065, S. 193) durch § 3 Abs. 1 VwV zu § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG die Verpflichtung für die Ausländerbehörden begründet, Sicherheitsabfragen bei den Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten durchzuführen. Insoweit wird mithin eine Informationspflicht begründet.
- Demgegenüber sind die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste kraft Gesetzes (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) verpflichtet, Sicherheitsanfragen der Ausländerbehörde zu beantworten und entsprechende Mitteilungen zu machen.
- § 3 Abs. 5 VwV zu § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG konkretisiert mithin nur die kraft Gesetzes bereits bestehende Informationspflicht.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (§ 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 AufenthG-VwV)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Allgemeines
- (1) Nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes können die Ausländerbehörden vor Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Zollkriminalamt sowie dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Landeskriminalamt und den Behörden der Polizei, die für die anfragende Ausländerbehörde zuständig sind, zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers übermitteln. Sonstige Sicherheitsbedenken, die eine Sicherheitsanfrage rechtfertigen, liegen bei sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vor, die zwar nicht einen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes, aber dennoch den Verdacht begründen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen könnte. Beim Vorliegen von Gründen, bei denen eine Ausweisung zwingend ( § 53 AufenthG) oder in der Regel (§ 54 AufenthG) zu verfügen ist sind Sicherheitsbedenken grundsätzlich zu bejahen. Darüber hinaus können Sicherheitsbedenken auch bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen oder Erkenntnissen über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, die zwar keinen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG begründen, aber dennoch eine sicherheitsrelevante Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
- (2) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Fälle, in denen die Ausländerbehörden von der nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeräumten Befugnis zu einer Sicherheitsanfrage Gebrauch zu machen haben, und das hierbei anzuwendende Verfahren. Die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.
§ 2 Anwendungsfälle
- (1) Für alle ausländerrechtlich handlungsfähigen Personen ( § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) ist in folgenden Fällen eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes durchzuführen:
- 1. vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,
- 2. vor Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sowie
- 3. in den nach Anlage 1 oder Anlage 2 bestimmten Fällen:
- a) vor erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis;
- b) vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis;
- c) vor erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Inhaber einer Aufenthaltsgestattung;
- d) vor erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Inhaber einer Duldung und
- e) bei Erteilung einer Duldung im Falle einer Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere bei Anhaltspunkten für Voraufenthalte als Ergebnis einer Auswertung von Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und -sicherung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes.
- (2) Von einer Sicherheitsanfrage kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der bekannten Lebensumstände (z.B. schwere Erkrankung, hohes Lebensalter, besondere Vertrauenswürdigkeit o. ä.) nicht mit sicherheitsrelevanten Erkenntnissen zu rechnen ist, so dass sich ein Verzicht auf die Anfrage aufdrängt.
§ 3 Verfahren
- (1) Bei Sicherheitsanfragen nach § 2 haben die Ausländerbehörden den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie die jeweils zuständige Verfassungsschutzbehörde und das jeweils zuständige Landeskriminalamt zu beteiligen. Die nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes beteiligungsfähigen zuständigen Behörden der Polizei werden bei Sicherheitsanfragen von den beteiligten Landeskriminalämtern eingebunden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
- (2) Die Ausländerbehörden leiten ihre Sicherheitsanfragen über das Bundesverwaltungsamt an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und verwenden hierzu die in der Anlage 3 aufgezeigten technischen Übermittlungswege.
- (3) Bei einer Sicherheitsanfrage werden folgende personenbezogenen Angaben übermittelt soweit sie vorhanden sind:
- 1. Familienname,
- 2. Geburtsname,
- 3. Vornamen,
- 4. Schreibweisen der Namen nach deutschem Recht,
- 5. abweichende Namensschreibweisen,
- 6. andere Namen,
- 7. frühere Namen,
- 8. Geburtsdatum,
- 9. Geburtsort und -bezirk,
- 10. Staat der Geburt,
- 11. Geschlecht,
- 12. Staatsangehörigkeiten,
- 13. Aliaspersonalien (Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten),
- 14. Angaben zum Ausweispapier (Art und Nummer des Passes, Passersatzes oder Ausweisersatzes, ausstellender Staat, Gültigkeitsdauer),
- 15. gegenwärtige Anschrift,
- 16. frühere Anschriften und
- 17. Gültigkeitsdauer der erteilten Duldung im Falle einer Sicherheitsanfrage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d.
Hierbei sind die bei der zuständigen Ausländerbehörde gespeicherten Daten zu verwenden. Dort gespeicherte Daten sind vor ihrer Verwendung aus Anlass einer Sicherheitsanfrage mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten abzugleichen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sofern Daten, die nach Satz 1 zu übermitteln sind, aus Anlass der Sicherheitsanfrage neu zu erheben, zu ändern oder zu überprüfen sind, soll die Ausländerbehörde hierzu möglichst auf amtlich ausgestellte Urkunden zurückgreifen, die beim Ausländer vorhanden sind. Hat die Ausländerbehörde aus eigener Kenntnis Hinweise auf sicherheitsrelevante personenbezogene Daten, teilt sie diese in ihrer Anfrage mit.
- (4) Das Bundesverwaltungsamt leitet eingegangene Sicherheitsanfragen der Ausländerbehörden unverzüglich an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 angeführten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste weiter. Die technischen Einzelheiten zum Übermittlungsverfahren sind in Anlage 4 geregelt. Das Bundesverwaltungsamt hat technisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor der Weiterleitung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden.
- (5) Die angefragten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 22 Tagen ab Versendung der Anfrage durch das Bundesverwaltungsamt mit, ob zu dem angefragten Ausländer Erkenntnisse zu Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstigen Sicherheitsbedenken vorliegen oder die Bearbeitung andauert. Sie verwenden hierzu die in der Anlage 5 zu Nr. 1 bis 3 genannten Meldekürzel; es steht ihnen dabei frei, nähere Angaben zu den vorliegenden Erkenntnissen mitzuteilen. Geht keine Mitteilung einer angefragten Sicherheitsbehörde oder eines angefragten Nachrichtendienstes innerhalb der Frist ein, erinnert das Bundesverwaltungsamt unverzüglich nach Fristablauf an die noch ausstehende Beantwortung innerhalb von 72 Stunden; die betreffende Behörde ist dann zur umgehenden Beantwortung verpflichtet.
- (6) Das Bundesverwaltungsamt leitet eingehende Mitteilungen der angefragten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste sofort an die anfragende Ausländerbehörde weiter wenn diese Meldekürzel nach Anlage 5 zu Nr. 2 oder 3 enthalten.
Alle anderen Mitteilungen werden unverzüglich an die anfragende Ausländerbehörde weitergeleitet wenn die letzte Mitteilung beim Bundesverwaltungsamt eingegangen ist oder die Nachfrist nach Abs. 5 Satz 3 abgelaufen ist.
Leitet eine angefragte Sicherheitsbehörde oder ein angefragter Nachrichtendienst dem Bundesverwaltungsamt auch innerhalb der nach Abs. 5 Satz 4 gesetzten Nachfrist keine Mitteilung zu, teilt das Bundesverwaltungsamt dies der anfragenden Ausländerbehörde mit den in Anlage 5 zu Nr. 4 genannten Rückmeldekürzeln mit.
- (7) Hat eine angefragte Sicherheitsbehörde oder ein angefragter Nachrichtendienst der anfragenden Ausländerbehörde durch das Bundesverwaltungsamt das in Anlage 5 zu Nr. 3 aufgeführte Meldekürzel übermitteln lassen, erfolgt die endgültige Mitteilung, ob Erkenntnisse zu Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder sonstige Sicherheitsbedenken in das Verfahren eingebracht werden ebenfalls unter Nutzung der Meldekürzel nach Anlage 5 Nr. 1 und 2 unmittelbar nach Abschluss der unverzüglichen Prüfung über das Bundesverwaltungsamt.
Soweit der Ausländerbehörde Meldekürzel nach Anlage 5 Nr. 2 und 4 übermittelt worden sind, ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung.
- (8) Erteilt oder verlängert die anfragende Ausländerbehörde der zu überprüfenden Person nach Abschluss des Verfahrens einen Aufenthaltstitel, teilt sie über das Bundesverwaltungsamt unter Verwendung der in der Anlage 3 aufgezeigten technischen Übermittlungswege allen angefragten Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendiensten die Gültigkeitsdauer des erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels oder die bestandskräftige Versagung des Aufenthaltstitels mit.
§ 4 Datensicherheit
- Die Verantwortung für die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen bei der Datenübermittlung nach Anlagen 3 und 4 obliegt dem Bundesverwaltungsamt.
§ 5 Inkrafttreten
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 6. Februar 2008: NKR-Nr. 316:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf einer Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verwaltungsvorschrift werden für die Verwaltung eine Informationspflicht eingeführt und eine Informationspflicht geändert. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger. Die Bürokratiekosten der Verwaltung können derzeit nicht quantifiziert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |