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AufenthG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1
Vom 25. August 2008
(GMBl. Nr. 45 vom 11.09.2008 S. 943)
Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes können die Ausländerbehörden vor Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Zollkriminalamt sowie dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Landeskriminalamt und den Behörden der Polizei, die für die anfragende Ausländerbehörde zuständig sind, zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten des Antragstellers übermitteln.
Sonstige Sicherheitsbedenken, die eine Sicherheitsanfrage rechtfertigen, liegen bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen vor, die zwar nicht einen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes, aber dennoch den Verdacht begründen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen könnte. Beim Vorliegen von Gründen, bei denen eine Ausweisung zwingend ( § 53 AufenthG) oder in der Regel ( § 54 AufenthG) zu verfügen ist, sind Sicherheitsbedenken grundsätzlich zu bejahen. Darüber hinaus können Sicherheitsbedenken auch bei sicherheitsrelevanten Erkenntnissen oder Erkenntnissen über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen, die zwar keinen Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG begründen, aber dennoch eine sicherheitsrelevante Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
(2) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Fälle, in denen die Ausländerbehörden von der nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeräumten Befugnis zu einer Sicherheitsanfrage Gebrauch zu machen haben, und das hierbei anzuwendende Verfahren. Die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.
§ 2 Anwendungsfälle
(1) Für alle ausländerrechtlich handlungsfähigen Personen ( § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) ist in folgenden Fällen eine Sicherheitsanfrage nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes durchzuführen:
(2) Von einer Sicherheitsanfrage kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund der bekannten Lebensumstände (z.B. schwere Erkrankung, hohes Lebensalter, besondere Vertrauenswürdigkeit o. ä.) nicht mit sicherheitsrelevanten Erkenntnissen zu rechnen ist, so dass sich ein Verzicht auf die Anfrage aufdrängt.
§ 3 Verfahren
(1) Bei Sicherheitsanfragen nach § 2 haben die Ausländerbehörden den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie die jeweils zuständige Verfassungsschutzbehörde und das jeweils zuständige Landeskriminalamt zu beteiligen. Die nach § 73 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes beteiligungsfähigen zuständigen Behörden der Polizei werden bei Sicherheitsanfragen von den beteiligten Landeskriminalämtern eingebunden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Die Ausländerbehörden leiten ihre Sicherheitsanfragen über das Bundesverwaltungsamt an die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und verwenden hierzu die in der Anlage 3 aufgezeigten technischen Übermittlungswege.
(3) Bei einer Sicherheitsanfrage werden folgende personenbezogenen Angaben übermittelt, soweit sie vorhanden sind:
(Stand: 17.01.2025)
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