A. Problem und Ziel
- Mit der Einführung der Erfassung biometrischer Daten auch für nationale Visa sind nach Abschluss der technischen Vorarbeiten Mehrkosten bei der Erfassung und Bearbeitung der Visumanträge zu erwarten.
- Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa sehen jeweils die Visumfreiheit für Diplomatenpassinhaber vor. Die Abkommen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Ein entsprechendes Abkommen der EU mit Mazedonien ist ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, jedoch bestand die Visumfreiheit für mazedonische Diplomatenpassinhaber schon vorher.
- Die Zahl der Asylanträge von myanmarischen Staatsangehörigen im Flughafentransit ist erheblich gestiegen und bewegt sich seit einigen Monaten auf etwa gleich bleibend hohem Niveau. Zur Verhinderung missbräuchlicher Asylantragstellungen ist die Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für myanmarische Staatsangehörige erforderlich. Gleichzeitig hat sich herausgestellt, dass Missbräuche des Flughafentransitprivilegs von Staatsangehörigen aus Angola, die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen sind, aufgrund des geringen Migrationsdrucks dieses Personenkreises nicht mehr zu befürchten sind.
B. Lösung
- Durch die Gebührenerhöhung für nationale Visa von 30 Euro auf 60 Euro sollen die zu erwartenden Mehrkosten für die Erfassung biometrischer Daten für Langzeitvisa gedeckt werden.
- Um die in den genannten Visumerleichterungsabkommen jeweils vorgesehene Visumfreiheit für Diplomatenpassinhaber umzusetzen, wird die Aufenthaltsverordnung entsprechend geändert.
- Um den aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen werden die Regelungen der Flughafentransitvisumpflicht für Staatsangehörige aus Myanmar und für angolanische Dienst- und Diplomatenpassinhaber angepasst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen infolge der in der Verordnung vorgesehenen Rechtsänderungen nicht. Die aufgrund der Erhöhung der Visumgebühren zu erwartenden Mehreinnahmen dienen der Kostendeckung der aufgrund der Einführung der Biometrie zu erwartenden Mehrkosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand wird nicht in größerem Umfang anfallen als bei der Ausführung des derzeit geltenden Verordnungsrechts.
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten im Sinne des Standardkosten-Modells für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. März 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950):
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 46 Nummer 4 wird die Angabe "30" durch die Angabe "60" ersetzt.
- 2. Anlage B Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Vor dem Wort "Algerien" wird das Wort "Albanien," eingefügt.
- b) Nach dem Wort "Algerien," werden die Wörter "Bosnien und Herzegowina," eingefügt.
- c) Nach den Wörtern "Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik," werden die Wörter " Moldau," und "Montenegro," eingefügt.
- d) Nach den Wörtern "Russische Föderation," wird das Wort "Serbien," eingefügt.
- e) Nach dem Wort "Tunesien," wird das Wort "Ukraine," eingefügt.
- 3. Anlage C Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Angola," wird durch die Wörter "Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe)," ersetzt.
- b) Nach dem Wort "Libanon," wird das Wort "Myanmar," eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
- Die Gebühren für nationale Visa werden von 30 Euro auf 60 Euro erhöht. Anlass für die Erhöhung sind die zu erwartenden Mehrkosten für die Erhebung von biometrischen Daten auch für nationale Visa. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) wurde in § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG eine Rechtsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen im Bereich nationaler Visa geschaffen, wonach nunmehr grundsätzlich Lichtbilder und Fingerabdrücke von allen Drittstaatsangehörigen abgenommen werden sollen. Diese Änderung von § 49 AufenthG, die auf der durch das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung des Aufenthaltsgesetzes beruht, ist am 1. November 2007 in Kraft getreten. Nach Abschluss der technischen Vorarbeiten für eine flächendeckende Erhebung biometrischer Daten für nationale Visa ist eine Erhöhung der Visumgebühren für nationale Visa entsprechend den Visumgebühren für Schengenvisa erforderlich um den Mehrkosten bei der Erhebung und Verarbeitung biometrischer Daten Rechnung zu tragen.
- Die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa sehen jeweils die Visumfreiheit für Diplomatenpassinhaber vor. Die Abkommen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
- Ein entsprechendes Abkommen der EU mit Mazedonien ist ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft getreten, jedoch bestand die Visumfreiheit für mazedonische Diplomatenpassinhaber schon vorher.
- Die Regelungen der Aufenthaltsverordnung, die die Flughafentransitvisumpflicht regeln, werden hinsichtlich des Transitvisumerfordernisses für myanmarische Staatsangehörige sowie für Inhaber von angolanischen Dienst- und Diplomatenpässen angepasst.
- Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen sind nicht zu erwarten.
- Die bisherigen und die geänderten Bestimmungen betreffen Männer und Frauen sowohl unmittelbar als auch mittelbar in gleicher Weise.
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen infolge der in der Verordnung vorgesehenen Rechtsänderungen nicht. Vollzugsaufwand wird nicht in größerem Umfang anfallen als bei der Ausführung des derzeit geltenden Verordnungsrechts. Die Entstehung nennenswerter Umstellungskosten infolge der Rechtsänderung ist nicht zu erwarten. Die aufgrund der Erhöhung der Visumgebühren zu erwartenden Mehreinnahmen dienen der Kostendeckung der aufgrund der Einführung der Biometrie zu erwartenden Mehrkosten.
- Es werden keine Informationspflichten im Sinne des Standardkosten-Modells für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 46 AufenthV)
Die Gebühren für die Erteilung von nationalen Visa werden von 30 Euro auf 60 Euro erhöht. Der Betrag wird entsprechend angepasst werden, damit die mit der Erhebung von biometrischen Daten für nationale Visa zu erwartenden Mehrkosten gedeckt werden können. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) wurde in § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG eine Rechtsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen im Bereich nationaler Visa geschaffen, wonach nunmehr grundsätzlich Lichtbilder und Fingerabdrücke von allen Drittstaatsangehörigen abgenommen werden sollen. Diese Änderung von § 49 AufenthG, die auf der durch das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung des Aufenthaltsgesetzes beruht, ist am 1. November 2007 in Kraft getreten.
Die Gebührenerhöhung für nationale Visa entspricht damit der Gebührenerhöhung für Schengenvisa auf 60 Euro, die in Umsetzung der Entscheidung des Rates 2006/440/EG vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EU (Nr. ) L 175, S. 77) durch die Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221) eingeführt wurde, die bereits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Anlass für die Gebührenerhöhung für Schengenvisa waren die mit der Einführung der Erfassung biometrischer Daten und der Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) verbundenen zusätzlichen Kosten der Bearbeitung von Visumanträgen, sowie Investitions- und Vorlaufkosten.
Die Visumgebühren entsprechen damit dem Durchschnitt der Visumgebühren für nationale Visa in anderen EU Mitgliedstaaten (wie z.B. Österreich 75 EUR, Italien 75 EUR, Litauen 60 EUR), die in vielen Mitgliedstaaten entsprechend der Erhöhung der Visumgebühren für Schengenvisa im letzten Jahr angepasst wurden.
Die in der Aufenthaltsverordnung vorgesehen Möglichkeiten der Gebührenbefreiungen und -ermässigungen finden weiterhin uneingeschränkt Anwendung.
Zu Nummer 2 (Änderung der Anlage B)
Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Albanien dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Albanien (ABl. EU 2007Nr. L 334 S. 85). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Albanien, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber von Bosnien und Herzegowina dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 97). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen dass Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Moldau dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Moldau (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 169). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Moldau, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Montenegro dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Montenegro (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 109). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Montenegro, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Serbien dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Serbien (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 137). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Ukraine dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Ukraine (ABl. EU 2007 Nr. L 332 S. 68). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Ukraine, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage C)
Die Regelung der Flughafentransitvisumpflicht in § 26 AufenthV dient der Verhinderung der illegalen Migration durch missbräuchliche Asylantragstellung im Flughafentransitbereich. In der Vergangenheit sind Asylantragstellungen von Staatsangehörigen aus Myanmar im Transitbereich in Frankfurt/Main erheblich gestiegen und bewegen sich seit Monaten auf hohem Niveau. Um diesem Effekt wirksam zu bekämpfen, ist die umgehende Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für Staatsangehörige aus Myanmar durch Änderung der Anlage C zu § 26 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV geboten.
Gleichzeitig wird die Flughafentransitvisumpflicht für Inhaber angolanischer Dienst- und Diplomatenpässe aufgehoben, da aufgrund des geringen Migrationsdrucks Missbräuche des Flughafentransitprivilegs und illegale Migration durch diesen Personenkreis nicht zu befürchten sind.
Zu Artikel 2 (Inkraftreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 6. Februar 2008: NKR-Nr. 410:
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |