Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006

Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3699)
(Die deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Fassung sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 267 vom 27.09.2006 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2004/512/EG wurde die Kommission beauftragt, das VIS - ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten - einzurichten, das aus dem zentralen Visa-Informationssystem, der nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen besteht.

(2) Es ist angezeigt, dass die Einrichtung des Systems auch vorbereitende Maßnahmen zur späteren Einbeziehung biometrischer Merkmale einschließt.

(3) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 19.-20. Februar 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) sollen die biometrischen Identifikationsmerkmale mit dem zentralen Visa-Informationssystem kohärent sein.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Februar 2005 zur Aufnahme biometrischer Daten in Visa und Aufenthaltstitel ersuchte der Rat die Kommission, dafür zu sorgen,

(5) Es ist erforderlich, technische Standards für die bei der Einrichtung des VIS benutzten biometrischen Merkmale festzulegen, so dass die Mitgliedstaaten vorbereitende Maßnahmen für den Anschluss ihrer nationalen Systeme an das zentrale Visa-Informationssystem treffen können.

(6) Die Qualität und Zuverlässigkeit der biometrischen Identifikationsmerkmale ist von größter Bedeutung. Es muss deswegen sichergestellt sein, dass technische Standards festgelegt werden, die die Erfüllung dieser Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien garantieren. Dies wird bedeutende finanzielle und technische Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben.

(7) Die vorliegende Entscheidung legt keine neuen Standards fest; sie ist mit den ICAO-Standards vereinbar.

(8) Gemäß dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden 2, hat sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme der Entscheidung 2004/512/EG beteiligt, die daher für das Vereinigte Königreich weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Das Vereinigte Königreich ist daher kein Adressat dieser Entscheidung der Kommission.

(9) Gemäß dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 3, hat sich Irland nicht an der Annahme dieser Entscheidung beteiligt, die daher für Irland weder bindend noch dort anzuwenden ist, da sie den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Irland ist daher kein Adressat dieser Entscheidung der Kommission.

(10) Dänemark hat gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 13. August 2004 beschlossen, die Entscheidung 2004/512/EG in dänisches Recht umzusetzen. Die Entscheidung 2004/512/EG ist daher nach dem Völkerrecht für Dänemark bindend.

(11) Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung 2004/512/EG eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Bestitzstands 4, dar, die unter den in Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 genannten Bereich fallen.

(12) Für die Schweiz stellt die Entscheidung 2004/512/EG eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die unter den in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich fallen.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2424/2001 vom 6. Dezember 2001 eingerichteten Ausschusses zur Entwicklung des Schengen-Informationssystems zweiter Generation (SIS II) 6 im Einklang

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion