A. Problem und Ziel
- Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) hat der Gesetzgeber die Unfallversicherung moderner ausgerichtet. Dies hat u. a. Änderungen sowohl in der Organisation als auch in der Rechnungsführung und Rechnungslegung zur Folge.
- Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile im Verwaltungsvermögen ausgewiesen werden.
- Dies hat Auswirkungen auf die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV). Durch die Bildung eines Verwaltungsvermögens sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger nunmehr verpflichtet, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 5 Absatz 2 SVHV entweder in einem Investitionshaushalt oder in einem Soll-Anlagenspiegel zu veranschlagen.
B. Lösung
- Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung der SVHV nicht.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung (gesetzliche Unfallversicherung) wird durch die Einführung eines Investitionshaushalts oder eines Soll-Anlagenspiegels eine Informationspflicht geändert.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom ...
Auf Grund
- - des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),
- - des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482)
- - und des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die jeweils zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind,
- - des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und
- - des § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), der durch Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Unfallversicherungsträger müssen, sofern sie keinen Investitionshaushalt erstellen, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2 in einem Soll-Anlagenspiegel veranschlagen. Über die in Absatz 2 genannten Positionen hinaus soll der Soll-Anlagenspiegel Erläuterungen zu den geplanten Investitionen oder deren Veränderungen enthalten."
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber u.a. folgende Faktoren zur Neuausrichtung und Modernisierung der Unfallversicherung umgesetzt:
Anpassung der Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung an veränderte Wirtschaftsstrukturen, Reduzierung der Zahl der Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009, Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften, Abschaffung des Lohnnachweises und künftig kein Einzug der Insolvenzgeldumlage mehr durch die Träger. Des Weiteren wird in Anlehnung an die anderen Sozialversicherungszweige das Vermögensrecht neu gestaltet. Die Neuordnung der Finanzmittel der Unfallversicherungsträger soll dazu führen, dass künftig neben Betriebsmitteln und Rücklagen ein eigenständiges Verwaltungsvermögen zu bilden ist und illiquide Vermögensbestandteile im Verwaltungsvermögen ausgewiesen werden. Dadurch wird erreicht, dass die Höhe von Betriebsmitteln und Rücklagen zurückgeführt werden kann, weniger Kapital beim Unfallversicherungsträger gebunden und damit den Beitragszahlern entzogen ist.
Die Neugestaltung des Vermögensrechts hat Auswirkungen auf die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV). Durch die Bildung eines Verwaltungsvermögens sind die Unfallversicherungsträger nunmehr verpflichtet, die erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 5 Absatz 2 SVHV in einem Investitionshaushalt oder in einem Soll-Anlagenspiegel zu veranschlagen.
Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2a )
Die Änderung der SVHV wurde durch die Einführung eines Verwaltungsvermögens durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung notwendig. Die künftig auch von den Unfallversicherungsträgern zu veranschlagenden erfolgsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben können entweder in einem Soll-Anlagenspiegel oder in einem Investitionshaushalt dargestellt werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 673:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung, Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Entwürfe der o. a. Verordnungen sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
In der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung konkretisiert. Für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Kreibohm |
Stellv. Vorsitzender | Berichterstatter |